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OGH vom 23.04.2014, 4Ob231/13v

OGH vom 23.04.2014, 4Ob231/13v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** S***** P*****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M***** Company, *****, vertreten durch Schneider Schneider Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen restlich 937.969,87 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 135/13k 117, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 9 Cg 8/08i 109, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Haftung für Verfahrenshandlungen richtig wiedergegeben und daraus vertretbare Schlüsse gezogen. Insbesondere hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass in den Verfahren zwischen den Parteien komplexe Rechtsfragen zu lösen waren, wobei die Verteidigung der (österreichischen) Marke „Tabasco“ durch die Beklagte bei einer Gesamtbetrachtung keinesfalls - noch dazu erkennbar - aussichtslos war; damit war auch die auf diese Marke gestützte Rechtsverfolgung an sich zulässig. Zwar ist richtig, dass die Beklagte im Verfahren vor dem Patentamt ein objektiv unrichtiges Tatsachenvorbringen zur Frage erstattet hat, ob die Bezeichnung „Tabasco“ schon vor deren erstmaliger Nutzung für ihre Sauce (um 1870) in den USA als Bezeichnung für eine Pfeffersorte gebräuchlich war. Selbst der abschließenden Entscheidung des Obersten Patent- und Markensenats lässt sich aber nicht mit letzter Sicherheit entnehmen, aus welchen Gründen dies für den Bestand der erst 1968 registrierten österreichischen Marke relevant (gewesen) sein sollte. Zudem konnte sich die Beklagte für ihr Vorbringen auf ein botanisch-historisches Gutachten stützen. Unter diesen Umständen ist die Auffassung vertretbar, dass das Unterlassen weiterer Nachforschungen zu dieser Prioritätsfrage von vornherein keine Haftung begründen kann. Damit kann offen bleiben, ob § 178 ZPO als Schutzgesetz zugunsten des Prozessgegners zu verstehen ist und wie weit in diesem Fall der Rechtswidrigkeitszusammenhang reichte. Dass eine für die Beklagte verantwortlich handelnde Person das Vorbringen wider besseres Wissen erstattet hätte, ist nicht erwiesen.

2. Selbst wenn zutreffen sollte, dass die Beklagte gezielt Betreibern von Lokalen aus der „Gay-Szene“ die Erlaubnis zur Nutzung ihrer Marke gestattet hatte, nicht jedoch der Klägerin, könnte das keine Haftung begründen. Gründe für einen Kontrahierungszwang sind nicht einmal ansatzweise erkennbar; wenn die Beklagte im Rahmen der Privatautonomie eine (jedenfalls im relevanten Zeitraum) gesellschaftlich benachteiligte Gruppe gefördert haben sollte, wäre das auch nach den Wertungen des heute geltenden Rechts keine unzulässige Diskriminierung der Klägerin gewesen (vgl etwa §§ 22, 34, 48 GlBG).