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OGH vom 02.04.2014, 2Nc2/14p

OGH vom 02.04.2014, 2Nc2/14p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen E***** C*****, geboren am ***** 2001, und H***** C*****, geboren am ***** 2004, wegen § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Bregenz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Bregenz übertrug mit Beschluss vom die Pflegschaftssache gemäß § 111 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Josefstadt, weil die in der Türkei aufhältigen Kinder samt ihrem obsorgeberechtigten Vater an einer Adresse im Sprengel dieses Gerichts gemeldet seien, das Amt für Jugend und Familie Wien zuständiger Kinder- und Jugendhilfeträger sei und auch die unterhaltspflichtige Mutter in Wien wohne. Es ersuchte das Bezirksgericht Josefstadt um Zustellung des Übertragungsbeschlusses an die Parteien.

Das Bezirksgericht Josefstadt lehnte mit Beschluss vom die Übernahme der Zuständigkeit ab und retournierte den Akt an das Bezirksgericht Bregenz. Dieses legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht:

Übertragungsbeschlüsse nach § 111 Abs 1 JN sind durch die Parteien anfechtbar (7 Nc 32/13k; RIS Justiz RS0046981). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS Justiz RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht ident ist (2 Nc 4/11b; 7 Nc 32/13k; RIS Justiz RS0047067 [T14]).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss -allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN wieder vorzulegen.

Fundstelle(n):
VAAAD-41470