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OGH 21.11.2018, 3Ob150/18g

OGH 21.11.2018, 3Ob150/18g

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Ramin Mirfakhrai, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 31.620 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 12 R 82/17t-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Inhalt und Umfang der Beratungspflicht des Anlageberaters (oder einer Bank) sind nach ständiger Rechtsprechung vom Anlagemodell und von der Person des Kunden abhängig (vgl RIS-Justiz RS0026135 [T4, T6, T23]). Maßgeblich sind die erkennbare Unerfahrenheit und Informationsbedürftigkeit des konkreten Kunden, sowie die Art des beabsichtigten Geschäfts beziehungsweise Wertpapiers (RIS-Justiz RS0026135 [T12, T14]), wobei sich dies zwangsläufig nur anhand der jeweils konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen lässt (RIS-Justiz RS0026135 [T7]).

Der Revision gelingt es nicht, eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts aufzuzeigen; die Beklagte war nach dem Sachverhalt nur Erfüllungsgehilfin der die Anlage vermittelnden Gesellschaft.

1.2 Ein vor dem Abschluss des Investments durch den Kläger nicht durchgeführtes „erschöpfendes Beratungs- und Informationsgespräch“ wäre hier nur dann von Bedeutung, wenn die Beklagte für den Kläger vertraglich (als Beraterin) tätig geworden wäre. Tatsächlich veranlasste sie den Kläger jedoch zunächst nur dazu, an einer Informationsveranstaltung seiner späteren Vertragspartnerin teilzunehmen; dort wurde sein Interesse an einer bestimmten Veranlagung geweckt. In weiterer Folge war an der Beratung des Klägers über seine möglichen konkreten Investitionen auch der Vorgesetzte der Beklagten beteiligt, wobei der Kläger wusste, dass die Beklagte zur Vermittlung und zum Abschluss eines Vertrags über diese Investition nicht befugt war. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass kein Auskunfts- oder Beratungsvertrag mit der Beklagten (persönlich) über das vom Kläger gekaufte Produkt zustande kam, ist – entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers – zumindest vertretbar. Die Beklagte war – ebenso wie ihr Vorgesetzter – in diesem Zusammenhang für die Gesellschaft tätig, von welcher der Kläger schließlich die (inzwischen wertlose) Beteiligung erwarb.

2. Nach ständiger Rechtsprechung kann es zu einer eigenen Haftung des Erfüllungsgehilfen kommen, wenn sein Verhalten keinem Geschäftsherrn zugerechnet werden kann, wenn er ein ausgeprägtes eigenwirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Vertrags hatte oder wenn er bei den Vertragsverhandlungen im besonderen Maße persönliches Vertrauen in Anspruch nahm (RIS-Justiz RS0019726).

Der Kläger fasste seinen Anlageentschluss nach der Informationsveranstaltung der Gesellschaft, für welche die Beklagte (und später auch er selbst) im Vertrieb von Anlageprodukten tätig war. Entscheidend für sein Interesse am Anlageprodukt war ein Vortrag des Vorgesetzten der Beklagten. Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein eigenes Interesse an dem vom Kläger später getätigten Investment gehabt hätte, noch dafür, dass sie, obwohl sie der Kläger erst kurze Zeit davor kennen gelernt hatte, ein besonderes Vertrauen seinerseits in Anspruch genommen hätte.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher auch in diesem Punkt unbedenklich.

3. Der außerordentlichen Revision gelingt es insgesamt nicht, eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00150.18G.1121.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAD-41460