zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 03.10.2013, 2Nc19/13m

OGH vom 03.10.2013, 2Nc19/13m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Lippitsch.Neumann Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 1.030,59 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Fürstenfeld bestimmt.

Text

Begründung:

Am ereignete sich in 8233 Lafnitz auf der B 54 in Fahrtrichtung Hartberg ein Verkehrsunfall, an dem ein von der klagenden Partei gehaltener Bus und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Nach den Klagsbehauptungen verursachte die Lenkerin des PKW den Unfall dadurch, dass sie den Bus trotz einer Sperrlinie überholte und ihr Fahrzeug wegen eines entgegenkommenden Fahrzeugs plötzlich und zu früh nach rechts zog und so mit dem Bus kollidierte.

Die beklagte Partei warf dem Buslenker das Alleinverschulden vor. Er habe den PKW übersehen, als er auf die B 54 auffahren wollte. Sie stellte weiters einen Delegierungsantrag mit der Begründung, dass sich der Verkehrsunfall im Sprengel des Bezirksgerichts Fürstenfeld ereignet habe, ein Ortsaugenschein mit Beiziehung eines Sachverständigen beantragt worden sei und auch die Lenkerin des PKW ihren Wohnsitz in der Steiermark habe.

Die klagende Partei sprach sich gegen die Delegierung aus. Ein Ortsaugenschein sei nicht notwendig. Die Unfallsörtlichkeit könne auch auf einer Skizze eines verkehrstechnischen Sachverständigen dargestellt werden. Die klagende Partei beantragte die Einvernahme eines Zeugen mit Wohnsitz in Hartberg, dessen Einvernahme mittels Videokonferenz sie anregte, sowie zweier weiterer Zeugen „per Adresse der klagenden Partei“.

Das Vorlagegericht erachtete die Delegierung für zweckmäßig.

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur einen Ausnahmefall darstellen und keinesfalls eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorrufen, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber auch dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).

Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die beantragten Zeugen, soweit ihr Wohnsitz dem Gericht bekannt gegeben wurde, diesen in der Steiermark haben und die Vornahme eines Lokalaugenscheins beantragt wurde, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen wäre.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts abgeführt werden kann (RIS Justiz RS0108909 [T1]).