OGH vom 25.06.2021, 2Nc18/21a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger sowie die Hofrätin Dr. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R***** K*****, vertreten durch Mag. Dr. Rainer W. Böhm, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, Äthiopien, wegen 1.887,39 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestellt.
Text
Begründung:
[1] Der in Österreich ansässige Kläger beabsichtigt, gegen ein Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Äthiopien Klage auf Zahlung von 1.887,39 EUR (unter anderem) aufgrund der Verordnung (EG) Nr 261/2004 Europäischen Parlaments und des Rates vom über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (EUFluggastVO) zu erheben, und beantragt mangels eines dafür örtlich zuständigen Gerichts eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN. Er habe beim Unternehmen einen Flug von Wien über Addis Abbeba nach Entebbe gebucht. Aufgrund eines technischen Fehlers sei die „bereits bestätigte Reservierung [...] negiert“ worden, weswegen eine neuerliche Buchung zu einem deutlich höheren Preis erforderlich geworden sei. Zudem habe es Verzögerungen beim Gepäcktransport gegeben, die ebenfalls zu einem Schaden geführt hätten. Eine Klage in Äthiopien sei nicht zumutbar, da sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre und Entscheidungen der dortigen Gerichte in Österreich nicht vollstreckt würden. Eine solche Exekution sei grundsätzlich erfolgversprechend, weil anzunehmen sei, dass das Luftfahrtunternehmen aufgrund fortgesetzter Flüge von und nach Wien immer wieder über Forderungen oder Betriebsmittel in Österreich verfügen werde.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der ist .
[3] 1. Der Kläger begehrt eine Ordination nach § 28 Abs 1 Z 2 JN. Diese Bestimmung soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines inländischen Gerichtsstands ein Bedürfnis nach Gewährung von inländischem Rechtsschutz besteht, weil die Sache ein Naheverhältnis zum Inland aufweist und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland fehlt (RS0057221 [T4]). Letzteres wird insbesondere dann angenommen, wenn eine Exekution im Inland angestrebt wird, eine am Sitz des Beklagten ergangene Entscheidung hier aber nicht vollstreckt würde (RS0046148 [T17]).
[4] 2. Auf dieser Grundlage gab der Oberste Gerichtshof Ordinationsanträgen statt, wenn der Kläger Ansprüche nach der EUFluggastVO sonst in Serbien (6 Nc 1/19b), den Vereinigten Arabischen Emiraten (4 Nc 11/19h), der Ukraine (4 Nc 23/19y), Ägypten (8 Nc 18/20v) oder Mexiko (4 Nc 20/20h) geltend machen müsste. Zusätzlich begründete der Oberste Gerichtshof die Ordination in diesen Fällen damit, dass sonst die Effektivität der EUFluggastVO gefährdet wäre (4 Nc 11/19h mwN; RS0132702).
[5] 3. Im vorliegenden Fall besteht am Inlandsbezug kein Zweifel, weil sowohl der Abflugort als auch der Wohnsitz des Klägers in Österreich liegen. Der Aufwand einer Klage und Vollstreckung in Äthiopien stünde außer Verhältnis zum geringen Klagebetrag, dies ganz abgesehen von der politisch instabilen Lage dieses Staates (vgl den Länderbericht vom auf der Website des BMEIA, www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation). Zudem könnten Urteile äthiopischer Gerichte in Österreich mangels verbürgter Gegenseitigkeit (§ 406 EO) nicht vollstreckt werden. Damit ist eine Klage in Äthiopien unzumutbar, ohne dass es auf zusätzliche unionsrechtliche Erwägungen ankäme. Es ist daher unerheblich, dass der Kläger sein Begehren auch auf andere Rechtsgründe als die EUFluggastVO stützt.
[6] 4. Dem Ordinationsantrag ist daher stattzugeben. Bei der Auswahl des zu bestimmenden Gerichts ist auf die Kriterien der Sach- und Parteinähe sowie der Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen (RS0106680 [T13]). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat eine Zuweisung an das Bezirksgericht Schwechat zu erfolgen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2021:0020NC00018.21A.0625.000 |
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