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OGH vom 01.09.2011, 1Ob166/11k

OGH vom 01.09.2011, 1Ob166/11k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Maria Theresia G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 181/11y 117, mit dem der Rekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 2 Pg 36/11f 113, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Obsorge für die am geborene Minderjährige steht der Mutter zu. Der Vater ist am verstorben.

Das Erstgericht trug der Mutter auf, sämtliches in Aktien der I***** AG und im Rendite Fonds der H***** GmbH Co KG veranlagtes Mündelvermögen binnen vier Wochen mündelsicher zu veranlagen und anschließend unverzüglich über die mündelsichere Veranlagung zu berichten.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Minderjährigen zurück. Nach § 104 Abs 1 AußStrG sei sie nur in Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr selbständig prozessfähig, nicht aber in dieser vermögensrechtlichen Angelegenheit.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen ist zulässig und berechtigt.

Wie im Revisionsrekurs zutreffend aufgezeigt wird, wurde die Minderjährige bei Erhebung des Rekurses an die zweite Instanz so wie nunmehr auch im Revisionsrekursverfahren ohnehin von ihrer obsorgeberechtigten Mutter vertreten, weshalb sich die Frage der selbständigen Verfahrensfähigkeit nicht stellt (vgl 3 Ob 246/07h = iFamZ 2008/66, 127). Der vom Rekursgericht ausschließlich herangezogene Zurückweisungsgrund liegt demnach nicht vor. Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichts war nur die von der Minderjährigen im Revisionsrekursverfahren bekämpfte Zurückweisung ihres Rekurses. Die Fragen, ob die Mutter auch im eigenen Namen und nicht nur als Vertreterin der Minderjährigen den Rekurs erhob, und ihr als gesetzliche Vertreterin, der in einem Pflegschaftsverfahren konkrete Aufträge zur mündelsicheren Veranlagung erteilt wurden, Parteistellung und damit Rechtsmittellegitimation zukommt, sind damit nicht zu klären.

Fundstelle(n):
IAAAD-41363