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OGH vom 03.07.2007, 5Ob142/07d

OGH vom 03.07.2007, 5Ob142/07d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend eine Ersichtlichmachung nach § 3 Abs 3 DMSG in der EZ ***** GB 02401 Eisenbahnbuch, Teileinlage für die KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Martin Wandl, Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , AZ 1 R 119/07f, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Ö***** AG wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Weil, wie das Rekursgericht in Übereinstimmung mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung erkannte, die Grundlage einer bücherlichen Ersichtlichmachung über die Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals nicht der zugrundeliegende Bescheid, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes ist (vgl RIS-Justiz RS0049621) und die Vorlage des Bescheids zur Einleitung des Verfahrens nach § 3 Abs 3 DMSG nicht einmal notwendig ist (5 Ob 130/94 mwN = NZ 1995/339), entzieht sich die Tatsache der Unterschutzstellung einer weitergehenden Überprüfung durch das Grundbuchsgericht (5 Ob 22/94 = RPfSlgG 2431). Schon die Mitteilung des Bundesdenkmalamts löst die amtswegige Pflicht zur Grundbuchseintragung aus.

Für das Argument der Revisionsrekurswerberin, die Unterschutzstellungsbescheide des Bundesdenkmalamts und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (letztere als Berufungsbehörde) seien nur in Scheinrechtskraft erwachsen, weil ihr als Liegenschaftseigentümerin im Unterschutzstellungsverfahren nicht ausreichend rechtliches Gehör eingeräumt worden sei, ist im Verfahren über die Ersichtlichmachung einer Unterschutzstellung kein Raum. Abgesehen davon, dass dem Grundbuchsgericht die Rechtskraft der Bescheide im Unterschutzstellungsverfahren, wie oben ausgeführt wurde, nicht nachzuweisen ist, wäre das Grundbuchsgericht an die von der zuständigen Behörde erteilte Bestätigung gebunden.

Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt damit keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Er war daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
OAAAD-41348