OGH vom 04.08.2017, 2Nc17/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch THUM WEINREICH SCHWARZ CHYBA REITER Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien, vertreten durch Mag. Georg E. Thalhammer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.550 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Kitzbühel bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt in ihrer beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall auf der B 178 im Ortsgebiet von Going am Wilden Kaiser. Sie habe als Kaskoversicherer den am Klagsfahrzeug eingetretenen Schaden bezahlt und sei zum Regress berechtigt. Das Alleinverschulden an dem Unfall treffe die Lenkerin des in Deutschland zum Verkehr zugelassenen Beklagtenfahrzeugs.
Nachdem die beklagte Partei das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten hatte, beantragte die klagende Partei die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Kitzbühel, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe. Die Zustelladressen der drei Zeugen lägen in Going und Kufstein; es werde auch die Beiziehung eines Kfz-Sachverständigen zur Unfallrekonstruktion erforderlich sein.
Die beklagte Partei sprach sich ohne Begründung gegen die Delegierung des Verfahrens aus.
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hält die Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).
Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die von der klagenden Partei namhaft gemachten Zeugen allesamt im Nahbereich des Unfallorts wohnen und die in München wohnhafte Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs für die Anreise nach Kitzbühel eine deutlich geringere Wegstrecke zu bewältigen hätte als nach Wien.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0108909).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0020NC00017.17Y.0804.000 |
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