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OGH 26.11.2015, 6Ob217/15b

OGH 26.11.2015, 6Ob217/15b

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Dr. W***** S*****, vertreten durch Spitzauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin N***** S*****, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 473/15z-34, mit dem über Rekurs des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom , GZ 44 Fam 3/15z-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (RIS-Justiz RS0008857).

Das Rekursgericht hat sich an den in der Entscheidung 6 Ob 118/14t für den Unterhaltsanspruch bei einem Bachelor-Studium entwickelten Grundsätzen orientiert. Wenn das Rekursgericht im konkreten Einzelfall zu der Einschätzung gelangte, dass die Antragsgegnerin im Vergleich zu dem der Entscheidung 6 Ob 118/14t zugrunde liegenden Sachverhalt einen besseren Studienerfolg aufweist, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Dass jede - wenn auch allenfalls nur vorübergehende oder geringfügige - Unterschreitung der Durchschnittsstudien-leistung automatisch zum Entfall des Unterhaltsanspruchs führen würde, ist aus der Entscheidung 6 Ob 118/14t nicht abzuleiten.

Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 78 AußStrG.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00217.15B.1126.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAD-41310