OGH vom 19.11.2002, 4Ob230/02f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Walter M*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei S***** Verlagsgesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 32.702,78 EUR), 1.453,46 EUR Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.180,19 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 43/02h-22, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom , GZ 3 Cg 224/99f-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.754,82 EUR (darin 292,47 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am vom LG Innsbruck wegen Verstoßes gegen das Finanzstrafgesetz verurteilt. Er war bis zu seinem Rücktritt am Abgeordneter zum Nationalrat. Als führender Funktionär der F***** unterwarf er sich 1998 dem "Demokratievertrag" dieser Partei. Ein nach diesem Vertrag eingesetzter "Ehrenrat" sprach den Kläger am "frei" und befand, dass der Kläger trotz seiner gerichtlichen Verurteilung nicht unehrenhaft gehandelt habe. Am wurde der Kläger vorläufig aus der F***** ausgeschlossen. Er ist nunmehr als Kaufmann und Prokurist einer Werbeagentur tätig. Der Kläger setzte ab April 1999 ohne Gewinnerzielungsabsicht etwa ein Jahr lang unter der Domain "www.meischi.at" frei zugängliche Informationen ins Internet. Über ein Menü auf der Homepage konnte man mehrere Unterseiten aufrufen, auf denen in Bild und Wort hauptsächlich über die Person des Klägers, unter anderem auch über das gegen ihn geführte Finanzstrafverfahren, berichtet wurde. Neben einem Archiv waren auch Dokumente aus dem Strafverfahren und Kommentare Dritter in diesem Internet-Auftritt enthalten; über e-mail konnte man mit dem Kläger Kontakt aufnehmen. Der Menüpunkt "Willkommen" enthielt als Editorial vom Kläger selbst verfasste aktuelle Kommentare zu seinem Strafverfahren, die er in kurzen Zeitabständen austauschte und aktualisierte.
Die Beklagte ist Medieninhaberin, Eigentümerin und Verlegerin der Tageszeitung "D*****". In der Ausgabe vom erschien im Zeitungsteil "Kommentar" unter der Rubrik "Kommentar der anderen" unter den Titeln "...und ein Schicksalsbericht aus der Arbeitswelt" und "Ich frage mich, warum" neben einem Foto des Klägers ein vom Kläger verfasster und im Rahmen seines Internet-Auftritts im Editorial veröffentlichter Text, der seine persönliche Meinung zum Parteiausschluss wiedergibt. Dieser Artikel nimmt etwa ein Viertel der Zeitungsseite ein und erschien ohne Zustimmung des Klägers; er wurde eingeleitet mit dem Satz "Die ungekürzte Fassung des folgenden Textes, nebst einem aktuellen Foto des Autors mit Kurzhaarschnitt finden sie im Internet auf der homepage 'www.meischi.at'". Der in der Zeitung abgedruckte Text wurde - gegenüber der Veröffentlichung im Internet - geringfügig gekürzt, wobei es im Rahmen der Kürzungen überdies zu Anpassungen in der Wortstellung und geringfügigen Änderungen im Text selbst kam. Der Artikel ist am Ende mit dem Namen Klägers gezeichnet.
Der Kläger begehrt (neben den im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Unterlassungseventual-, Zahlungs- und Veröffentlichungsbegehren) die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, Texte aus der homepage des Klägers www.meischi.at, insbesondere den Text "Anlässlich meines Rücktrittes am 21. 2. ..."
aus dem Editorial "Willkommen", laut Beilage ./A, sofern es sich nicht bloß um einzelne Stellen gem § 46 Z 1 UrhG handelt, in ihrer Tageszeitung "D*****" zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Die Beklagte habe ohne dessen Zustimmung ein Sprachwerk des Klägers verändert und vervielfältigt und damit in fremde Urheberrechte eingegriffen. Weder handle es sich um ein wissenschaftliches Großzitat, weil das Publikationsmedium kein wissenschaftliches Werk sei, noch könne sich die Beklagte auf das Zitatrecht gem § 46 Z 1 UrhG stützen, weil der von der Beklagten stammende Rumpftext des Artikels kein eigenständiges Sprachwerk sei. Auch liege ein Wettbewerbsverstoß wegen glatter Übernahme einer fremden Leistung vor. Schließlich erwecke die Beklagte bei ihren Lesern den unrichtigen Eindruck, der Kläger habe sich der Zeitung als Autor zur Verfügung gestellt, wodurch wesentliche Interessen des Klägers iSd § 43 ABGB beeinträchtigt würden.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Durch die Veröffentlichung seines Textes im Internet habe der Kläger seine ausdrückliche Zustimmung zur Weiterverbreitung gegeben. Als politische Rede iSd § 43 UrhG unterliege der Text der freien Werknutzung. Es liege ein zulässiges Zitat iSd § 46 Abs 1 UrhG vor. Die Textkürzungen griffen nicht in die Integrität des Werks ein. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis. Eine Irreführung sei wegen der ausdrücklichen Hinweise auf den Urheber des Zitats und die Fundstelle ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen durch die Namensnennung liege nicht vor. Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren statt und wies das Zahlungsbegehren ab. Der in der Zeitung veröffentlichte Text des Klägers sei ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk. Weil die Zeitung keinen wissenschaftlichen Charakter habe und der zitierende Artikel keine eigenständige Schöpfung sei, komme eine freie Werknutzung im Rahmen des Zitatrechts nicht in Betracht. Die Ausnahmebestimmung des § 44 UrhG betreffe die Vervielfältigung von Aufsätzen zu bestimmten Themen in einer Zeitung oder Zeitschrift; eine Homepage im Internet sei diesen Publikationsorganen grundsätzlich gleichzuhalten. Die Beklagte habe aber das Werk des Klägers infolge Bearbeitung und der gewählten Präsentation im Rahmen einer eigenen Rubrik in einer anderen Form dargeboten, als es dem Willen des Urhebers entsprochen habe, und damit dessen ideelle Interessen verletzt. Das Unterlassungsbegehren sei daher wegen Verstoßes gegen § 21 Abs 1 UrhG berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Die Beklagte könne sich nicht auf das Recht der freien Werknutzung gem § 44 UrhG berufen, weil eine Datenbank, aus der Meldungen über einen längeren Zeitraum hindurch abgerufen werden könnten, einer Zeitung oder Zeitschrift mit Artikeln über Tagesfragen nicht vergleichbar sei. Die beanstandete Veröffentlichung eines fremden Werks belege oder ergänze nicht nur die eigene Darstellung eines Themas, sondern besitze ohne den übernommenen Text praktisch keinen Informations- oder Unterhaltungswert; zu Unrecht nehme die Beklagte deshalb das Zitatrecht des § 46 Z 1 UrhG für sich in Anspruch.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob die Übernahme eines Zitats aus der Website eines (ehemaligen) Politikers und Mandatars in ein Printmedium unter die freie Werknutzung des § 44 UrhG fällt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Zutreffend stellt die Beklagte die Beurteilung der Vorinstanzen nicht in Frage, der von ihr aus dem Internet (in geringfügiger Bearbeitung) übernommene Text des Klägers sei ein Sprachwerk iSd § 2 Z 1 UrhG. Sie beruft sich aber weiterhin auf das Recht der freien Werknutzung gem § 44 UrhG; auch Veröffentlichungen im Internet fielen unter diesen (Ausnahme-)Tatbestand, weil kein Grund ersichtlich sei, Internetmedien anders zu behandeln als Printmedien. Dazu ist zu erwägen:
Gem § 44 Abs 1 UrhG dürfen - sofern dies nicht ausdrücklich verboten wird - einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen in anderen Zeitungen und Zeitschriften vervielfältigt und verbreitet werden.
Diese (auch als "Nachdruckfreiheit" bezeichnete) freie Nutzung geht auf die Ermächtigung des Art 10 RBÜ zurück, der darüber hinaus auch durch Rundfunk gesendete Werke dieser Art einschließt, wovon der österreichische Gesetzgeber aber keinen Gebrauch gemacht hat, weil daran kein Bedürfnis bestehe (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 115). Nach der Lehre liege der Zweck dieser freien Nutzung neben der Förderung der Diskussion auf den genannten Gebieten auch in einer Förderung der regionalen Presse; diese freie Werknutzung beziehe sich aber nicht auf Bücher, Broschüren oder Flugblätter (Walter, MR 2001, 388 mwN). Nach Ciresa (UrhG § 44 Rz 3) scheitere eine analoge Anwendung der Begriffe "Zeitung und Zeitschrift" auf Online-Medien sowie die Online-Ausgaben von Printzeitungen und -Zeitschriften daran, dass es sich bei diesen Medien um Datenbankwerke iSd § 40 Abs 2 UrhG oder zumindest um Datenbanken iSd § 76c Abs 1 UrhG handle, wofür keine § 44 Abs 1 entsprechende freie Werknutzung bestehe (ebenso Walter aaO unter Berufung auf die Entscheidung GRURInt 2002, 353 = MR 2001, 385 [Walter] - Internet-Nachrichtenagentur II).
Der Oberste Gerichtshof hat sich in der genannten Entscheidung GRURInt 2002, 353 = MR 2001, 385 [Walter] - Internet-Nachrichtenagentur II mit der Übernahme fremder Sprachwerke in eine elektronische Datenbank beschäftigt und dort eine analoge Anwendbarkeit von § 44 UrhG deshalb verneint, weil eine - über einen längeren Zeitraum hindurch abrufbare - Datenbank (erg.: als Publikationsmedium des übernommenen Textes) einer Zeitung oder Zeitschrift mit täglich wechselndem Inhalt nicht vergleichbar sei. Im Streitfall geht es um die in der Rechtsprechung bisher noch nicht beantwortete - gleichsam spiegelbildliche - Frage, ob eine Entnahme aus einer Internet-Website (als Quellenmedium des fremden Textes) zwecks Abdrucks in einem Printmedium einer Textentnahme aus einem Printmedium gleichzuhalten ist.
Das deutsche Urheberrecht enthält mit § 49 dUrhG einen vergleichbaren, in seinem Anwendungsbereich etwas weiter gefassten Tatbestand freier Werknutzung. Nach dieser Bestimmung ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern dieser Art unter den weiteren auch in § 44 UrhG enthaltenen Bedingungen zulässig. Umstritten war dabei bisher die Frage, ob diese Bestimmung auch auf elektronisch übermittelte Pressespiegel anwendbar ist (vgl die Darstellung des Meinungsstands bei Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht § 49 Rz 12). Der BGH hat in seiner Entscheidung I ZR 255/00 vom (ZUM 2002, 740 = wrp 2002, 1296 - Elektronischer Pressespiegel) diese Streitfrage dahin entschieden, dass auch elektronisch übermittelte Pressespiegel, soweit sie in ihrer Funktion und ihrem Nutzungspotential noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, Informationsblätter iSd § 49 Abs 1 dUrhG seien. Grundsätzlich habe sich bei Auslegung von urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen das Verständnis der privilegierenden Norm vor allem an den technischen Gegebenheiten der Information im Zeitpunkt der Einführung des Privilegierungstatbestands zu orientieren. Die Anwendung von Schrankenbestimmungen sei aber nicht notwendig auf technische Sachverhalte beschränkt, die bei Schaffung des Privilegierungstatbestands schon bekannt gewesen seien. Trete an die Stelle einer privilegierten Nutzung eine neue Form, so sei im Einzelfall zu prüfen, ob die mit der Bestimmung verfolgten Ziele eine weitergehende Auslegung der fraglichen Bestimmung erlaubten. Im Streitfall komme eine Privilegierung nur in Betracht, wenn der Einsatz der Datenverarbeitung sich darauf beschränke, die fremden Presseartikel - als Faksimile - graphisch darzustellen; nicht vom Privileg erfasst sei dagegen eine Volltexterfassung, die es ermögliche, die einzelnen Presseartikel indizierbar zu machen und in eine Datenbank einzustellen. Diese in der deutschen Diskussion vorgetragenen Argumente können auch für den Streitfall fruchtbar gemacht werden.
Unstrittig handelt es sich bei der Nachdruckfreiheit des § 44 Abs 1 UrhG um eine Ausnahme vom ausschließlichen Recht des Urhebers im Rahmen freier Werknutzung. Auch im Urheberrecht wurde die Rechtsprechung, wonach Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen seien (SZ 68/26 = ÖBl 1996, 99 - Friedrich Heer II mwN), in jüngerer Zeit nicht mehr aufrechterhalten; F. Bydlinski (in Rummel, ABGB² § 6 Rz 25f) folgend wird nunmehr vertreten, dass auch Ausnahmeregelungen im Rahmen ihrer engeren ratio legis der ausdehnenden Auslegung und auch der Analogie fähig sind (SZ 69/159 [vstSen]; zum Urheberrecht vgl den Analogieschluss in ÖBl 2001, 181 - Schüssels Dornenkrone). Damit ist für die Beklagte aber noch nichts gewonnen.
Dem Wortlaut der auszulegenden Norm nach fällt die von einem (ehemaligen) Politiker ins Internet gestellte Website weder unter den Begriff einer Zeitung noch unter jenen einer Zeitschrift. Nun mag es möglicherweise zutreffen, dass etwa die Internet-Ausgabe eines Print-Mediums mit Texten zu wirtschaftlichen, politischen oder religiösen Tagesfragen einer gedruckten Zeitung gleichzuhalten ist und dass es zur Erreichung des Gesetzeszwecks - worunter vor allem die Förderung der regionalen Presse zählt - in extensiver Auslegung des § 44 UrhG einer Anwendung dieser Bestimmung über ihren Wortlaut hinaus auch auf solche Fälle bedarf, in denen das Publikationsmedium als bloße Substitution eines auf dem Trägermaterial Papier veröffentlichten Zeitungsartikels unter Ausnützung neuer technischer Gegebenheiten beurteilt werden kann. Auf den Internet-Auftritt des Klägers trifft dies aber jedenfalls deshalb nicht zu, weil der von der Website des Klägers übernommene Text des Editorials (lässt man das neue Medium Internet unberücksichtigt) nicht einem journalistisch aufbereiteten Zeitungsartikel zu einer Tagesfrage allgemeiner politischer Natur, sondern vielmehr einer vom Kläger herausgegebenen Broschüre oder einem von ihm verfassten Flugblatt vergleichbar ist, in dem der Kläger seinen persönlichen Standpunkt zu seinem Parteiausschluss wiedergibt. Letztere Publikationen fallen unstreitig nicht unter die Nachdruckfreiheit des § 44 Abs 1 UrhG; Gleiches muss dann aber auch für einen solchen Text auf einer Website gelten. Dass die bestehende urheberrechtliche Regelungslücke im Zusammenhang mit den sogenannten „neuen Medien" keine unbeabsichtigte oder planwidrige ist, die durch Analogieschluss zu füllen wäre, zeigt sich an dem Umstand, dass der nationale Gesetzgeber von Anfang an bewusst einen engen Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung des § 44 UrhG gewählt hat, indem er die Ermächtigung des Art 10 RBÜ nicht zur Gänze ausgeschöpft und die Bestimmung nicht auch auf durch Rundfunk gesendete Werke ausgedehnt hat. Der dem Internet-Auftritt des Klägers entnommene Text fällt somit nicht unter die für bestimmte Artikel in Zeitungen und Zeitschriften geltende freie Werknutzung des § 44 Abs 1 UrhG.
Ob ein auf einer Website schriftlich niedergelegter Text im Einzelfall einer öffentlich gehaltenen politischen Rede iSd § 43 Abs 1 3. Fall UrhG gleichgehalten werden kann, wie die Beklagte meint, bedarf im Streitfall schon deshalb keiner näheren Prüfung, weil der hier von der Beklagten übernommene Text in erster Linie eine persönliche Stellungnahme des Klägers zu seinem Parteiausschluss ist und sich nicht in erster Linie mit allgemeinen politischen Fragen beschäftigt.
Die Vervielfältigung des Textes in der Zeitung der Beklagten ist aber auch nicht durch das Zitatrecht des § 46 Z 1 UrhG gedeckt, kann doch von einem Zitat nur dann gesprochen werden, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk (ganz oder teilweise) in ein anderes Werk übernommen wird, also auch das zitierende Werk urheberrechtlich schutzfähig ist (SZ 68/26 = ÖBl 1996, 99 - Friedrich Heer II; ÖBl 2001, 181 - Schüssels Dornenkrone). An dieser Voraussetzung, dass nämlich das zitierende Werk auch dann noch als eigenständige Schöpfung bestehen bleiben kann, wenn das Zitat hinweggedacht wird, fehlt es im Streitfall, wird doch in dem beanstandeten Artikel der Beklagten - denkt man sich den übernommenen Text fort - keine wesentliche eigene Leistung wiedergegeben.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung wiederholt erkannt, dass auch das Urheberrecht im Einzelfall gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) zurückzutreten hat (MR 2000, 373 [Walter] = ÖBl 2001, 181 - Schüssels Dornenkrone; MR 2001, 304 [Swoboda, Walter] - Medienprofessor; MR 2002, 30 - Wiener Landtagswahlkampf [Walter]). Zutreffend weist die Lehre in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der urheberrechtliche Schutz durch die Informationsfreiheit nicht ausgehöhlt werden dürfe (Walter, MR 2000, 379) und bei Abwägung der im Spiel befindlichen Interessen ein Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit nur nach strenger Prüfung anzuerkennen sei (Walter, MR 2001, 310). Dass die Freiheit der Meinungsäußerung ohne (unentgeltliche) Nutzung des Textes des Klägers in einer ins Gewicht fallenden Weise beschränkt gewesen wäre, ist im Streitfall nicht zu erkennen. Die behauptete Absicht der Beklagten, "einen unverfälschten Eindruck über die schillernde Persönlichkeit des Klägers und über seine Aussagen .. von großer politischer Brisanz ..." zu vermitteln, hätte sich (etwa durch Einholung einer Zustimmung des Klägers zur Textwiedergabe oder durch eine Darstellung des Inhalts des Editorials mit eigenen Worten, verbunden mit dem Hinweis auf die Fundstelle des Originaltextes) auch ohne Inanspruchnahme fremder Rechte leicht erreichen lassen. Der Revision war daher auch unter diesem Aspekt ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.