OGH vom 30.08.2006, 7Ob164/06b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Julian Z*****, geboren am , *****, vertreten durch die Mutter Barbara Z*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, über den Revisionsrekurs des Vaters Dipl. Vw. Michael P*****, vertreten durch Gheneff-Rami, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 53 R 2/06t-57, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Lienz vom , GZ 1 P 1219/05k-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag des Minderjährigen auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der am geborene Julian ist ein uneheliches Kind seiner Mutter Barbara Z*****, der auch die Obsorge zukommt und in deren Haushalt in Lienz das Kind lebt, sowie des Vaters Dipl. Vw. Michael P*****. Dieser wurde zuletzt mit Beschluss des Erstgerichtes vom , bestätigt mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn in Höhe von EUR 558 vom 1. 7. bis , EUR 600 vom bis sowie EUR 300 ab verpflichtet; ein darüber hinausgehendes Mehrbegehren für die Zeit vom 1. 7. bis sowie hinsichtlich geltend gemachter Sonderbedarfskosten in Höhe von EUR 1.711,85 wurde (ebenfalls rechtskräftig) abgewiesen. Die Entscheidung über die Unterhaltserhöhungsanträge für die Zeit ab 1. 1. bzw und einen weiteren Sonderbedarf wurden ausdrücklich vorbehalten. Nunmehr hat das Erstgericht mit weiterem - infolge Schreibfehlers im Spruch berichtigtem (ON 53) - Beschluss vom den Vater zu Unterhaltszahlungen vom 1. 1. bis in Höhe von insgesamt monatlich EUR 600 sowie ab in Höhe von insgesamt monatlich EUR 700 verpflichtet; das Mehrbegehren auf Verpflichtung auch zur Zahlung eines Sonderbedarfs für kieferorthopädische Behandlungskosten wurde (rechtskräftig) abgewiesen.
Das Erstgericht traf hiezu folgende Feststellungen:
„Der Unterhaltspflichtige erwirtschaftete im Jahr 2004 Einkünfte in Höhe von EUR 2.183,79, wobei aus der selbständigen Tätigkeit des Vaters ein Verlust von EUR 13.663,91 zu verzeichnen war. Ein Vergleich zu den Wirtschaftsjahren 2002 und 2003 zeigt, dass ein eklatanter Einkommensunterschied vorliegt, welcher nach den Ausführungen des Vaters auf die Beendigung seiner befristeten Tätigkeit () bei der M***** AG & Co KG zurückzuführen ist. Aus dem Beratungsverhältnis lukrierte der Vater EUR 10.000,-- monatlich (MWSt-bereinigt).
Im Zeitraum vom 01. 01. bis bezog der Vater als unselbständig Erwerbstätiger (Henrike P***** [geschiedene erste Gattin des Vaters]) Nettoeinkünfte in Höhe von insgesamt EUR 10.056,80 (darin EUR 3.064,52 Sachbezüge) oder monatlich EUR 1.676,--. Die vorzeitige Alterspension der Kammer für Wirtschaftstreuhänder beträgt EUR 55,19 monatlich. Dipl. Vw. P***** ist darüber hinaus als Steuerberater selbständig erwerbstätig und erwirtschaftete im Zeitraum vom Jänner bis Juni 2005 - nach eigenen Angaben - Einkünfte in Höhe von EUR 9.604,-- netto (ca. EUR 1.600,-- monatlich). Die durchschnittlichen Nettoeinkünfte im ersten Halbjahr 2005 betrugen sohin ca. EUR 3.330,--.
Der Vater hat außer für seinen Sohn Julian weiters für niemanden zu sorgen. Er ist verheiratet, seine Ehegattin ... ist seit Generaldirektorin der B*****.
Über deren Einkünfte machte der Unterhaltspflichtige keine Angaben. Als ihr Steuerberater sei er nicht von der Verschwiegenheitspflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden worden. Aus dem von der Mutter vorgelegten Ausschnitt der Zeitschrift „W*****" ist zu entnehmen, dass das Jahresgehalt der Ehegattin des Unterhaltspflichtigen EUR 230.000,-- beträgt."
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht (zusammengefasst), dass der monatliche Regelbedarf als Durchschnitts- und Mindestbedarf für Kinder in der Altersgruppe des Julian derzeit EUR 363 betrage, welcher (bei entsprechender Leistungsfähigkeit) durchaus bis zum Zweieinhalbfachen (also ca EUR 907) überschritten werden könne. Der Unterhaltspflichtige habe die Einkünfte seiner Ehegattin und damit eine für ihn schlagend werdende verminderte Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen, sodass das Gericht von dem in der genannten Zeitschrift kolportierten Betrag (EUR 230.000) ausgehe; dies sei deshalb bedeutsam, weil die Unterhaltspflicht des Vaters auf die in seiner nunmehrigen Ehe bestehenden gehobenen Lebensverhältnisse gestützt werden könne (§ 94 Abs 3 ABGB idF EheRÄG 1999). Im Sinne der Anspannungstheorie könne der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches nicht verzichten. Dem Vater stehe demnach ein Unterhaltsanspruch von 40 % der Gesamteinkünfte beider Ehegatten zu. Bei einem Monatseinkommen der Gattin in Höhe von EUR 9.580 und seinem eigenen monatlichen Einkommen von EUR 1.392 aus unselbständiger Tätigkeit (Familieneinkommen zusammen sohin EUR 10.752) seien 40 % ca EUR 4.230, sein Unterhaltsanspruch gegenüber der Gattin sohin nach Abzug der eigenen Einkünfte monatlich EUR 2.838. Es müsse aber gar nicht von diesem fiktiv ermittelten Unterhaltsanspruch des Vaters (gegenüber seiner Gattin) ausgegangen werden, weil die Leistungsfähigkeit mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen bereits bei Einkünften in Höhe von EUR 2.730 (bis ) bzw EUR 3.180 (ab ) gegeben sei. Der prozentuelle Unterhaltsanspruch des Minderjährigen betrage nach der Prozentberechnungsmethode 22 % vom anrechenbaren Nettoeinkommen, da der Vater keine weiteren Sorgepflichten habe. 22 % von EUR 2.730 ergebe EUR 600 und 22 % von EUR 3.180 ergebe EUR 700 monatlich. Im Hinblick darauf, dass der Unterhaltspflichtige mit seiner Ehegattin in ausgesprochen guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, sei auch sein Sohn berechtigt, daran angemessen teilzunehmen.
Das Rekursgericht gab dem vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Es sei davon auszugehen, dass der unterhaltsberechtigte Minderjährige durch die Vorlage eines Artikels der Zeitschrift „W*****" („Die Gagen der Top-Frauen"), worin die Ehegattin des unterhaltspflichtigen Vaters mit einer Jahresgage von EUR 230.000 aufscheine, zumindest prima facie den Nachweis eines weit überdurchschnittlichen Einkommens und gehobener Lebensumstände der Ehegattin des unterhaltspflichtigen Vaters erbracht habe, zumal auch einerseits als allgemein bekannt vorausgesetzt werden könne und vom Unterhaltspflichtigen auch nicht bestritten worden sei, dass seine Ehegattin die angeführte berufliche Spitzenposition inne habe. Hiebei wäre es Sache des Unterhaltspflichtigen gewesen, den vom Unterhaltsberechtigten erbrachten Anscheinsbeweis zu widerlegen bzw zumindest zu erschüttern, dies auch im Hinblick auf den Grundsatz, dass demjenigen die Beweislast aufzubürden sei, dem der Beweis leichter zugänglich sei. Bei beweisbedürftigen Umständen, die allein in der Sphäre einer Partei liegen, entscheide in solchen Fällen die Nähe zum Beweis, sodass die Beweisführung jenem obliege, dem die Beweisführung leichter möglich sei, während der Gegner vor unverhältnismäßigen Beweisschwierigkeiten stünde (Fasching Lehrbuch² Rz 883; SZ 60/8; 2 Ob 156/99a ua). Da der unterhaltspflichtige Vater einen derartigen Gegenbeweis jedoch nicht angetreten habe, sondern zu den Einkünften seiner Ehegattin keine Angaben gemacht und sich insoweit als ihr Steuerberater auf die Verschwiegenheitspflicht berufen habe, sei das Erstgericht durchaus berechtigt von dem in der vom Unterhaltsberechtigten vorgelegten Zeitschrift kolportierten Einkommen der Ehegattin des Unterhaltspflichtigen ausgegangen, sodass die betreffende Feststellung beweismäßig nicht zu beanstanden sei. Wenngleich im Verfahren zur Festsetzung des Kinderunterhaltes das Gericht auch von Amts wegen verhalten sei, die erforderlichen Tatsachen und Beweise zu erheben, seien im Hinblick auf den vom Unterhaltsberechtigten erbrachten Nachweis hinsichtlich des Einkommens der Ehegattin des unterhaltspflichtigen Vaters keine weiteren amtswegigen Erhebungen, etwa in der Form einer Befragung der Ehegattin des Unterhaltspflichtigen oder durch Einholung einer diesbezüglichen Auskunft (§ 183 Abs 1 AußStrG aF, welche Bestimmung auf das vorliegende Unterhaltsverfahren noch anzuwenden sei) erforderlich. Das Außerstreitgericht müsse, vor allem wenn es um die Interessen des Unterhaltspflichtigen gehe, nicht von Amts wegen alle nur denkbaren Beweismöglichkeiten ausschöpfen, bestehe doch auch im außerstreitigen Verfahren eine subjektive Beweislast der Parteien. Außerdem seien alle Parteien eines vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten amtswegigen Verfahrens verpflichtet, das Gericht bei seiner Aufgabe zu unterstützen, den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt aufzuklären.
Auch der weiteren Argumentation des Vaters - wonach ihm gegen seine Ehegattin ein Unterhaltsanspruch gar nicht zustehe; ein solcher wäre nur bei „klassischer Aufteilung" der Aufgaben in der Ehe und im Fall, dass der Unterhaltspflichtige sämtliche „Hausfrauenpflichten" übernehme, gegeben; der Unterhaltspflichtige führe aber weder den ehelichen Haushalt noch hätten die Ehegatten eine derartige Gestaltung vereinbart; von Beginn der Eheschließung an hätten beide selbständig gearbeitet und sei klar gewesen, dass auch unabhängig von Einkommensunterschieden Unterhaltsverpflichtungen während aufrechter Ehe nicht entstünden, sodass vom Erstgericht daher nach der im Rekurs vertretenen Auffassung von einer ganz anderen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen gewesen sei - sei nicht zu folgen. Der Rechtsmittelwerber übersehe nämlich, dass in der Rechtsprechung auch schon vor dem EheRÄG 1999 die Auffassung vertreten worden sei, dass der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 letzter Satz ABGB bei wesentlich verschieden hohem Einkommen zweier Ehegatten dazu führe, dass der Ehegatte mit dem höheren Einkommen dem Ehegatten mit dem niedrigeren Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen habe, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen. Der Unterhaltsanspruch des weniger verdienenden Ehegatten gegen den anderen ergebe sich hiebei unabhängig von der Haushaltsführung lediglich aus den ehelichen Lebensverhältnissen, wobei hiezu auch voreheliche bzw außereheliche Unterhaltspflichten eines Ehegatten zu diesen Lebensverhältnissen im Sinne des § 94 Abs 1 ABGB gehörten. Während nach der früheren Rechtslage bei aufrechter Ehe und Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich nur ein Anspruch auf Naturalunterhalt zugestanden sei und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten zweckgewidmet der Deckung der Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten gedient hätten, sei im Hinblick auf die Neufassung des § 94 Abs 3 erster Satz ABGB nunmehr auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ein Geldunterhaltsanspruch möglich, sodass hiedurch der früheren Rechtsprechung, welche die Ablehnung einer mittelbaren Unterhaltspflicht des Ehegatten des geldunterhaltspflichtigen Elternteils (Errechnung des Geldunterhaltsanspruches des Kindes aufgrund des fiktiven Geldunterhaltsanspruches gegenüber dem Ehegatten) im Wesentlichen mit dem Hinweis auf einen nur bestehenden Anspruch auf Naturalunterhalt und die vorangeführte Zweckwidmung begründet habe, weitgehend der Boden entzogen scheine. Nunmehr sei der Geldunterhaltsanspruch eines getrennt vom unterhaltspflichtigen Vater lebenden außerehelichen Kindes grundsätzlich auch nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil gegen dessen Ehegatten im Hinblick auf § 94 Abs 3 ABGB in Geld zustehe. Im Sinne des Anspannungsgrundsatzes könne hiebei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten. Das Rekursgericht sei daher im vorliegenden Fall mit dem Erstgericht der Auffassung, dass aufgrund des großen Unterschiedes zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters und seiner Ehegattin neben dem eigenen Einkommen des Vaters auch sein fiktiver Geldunterhaltsanspruch nach § 94 Abs 3 ABGB gegen seine Ehegattin in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Unterhaltes für sein außereheliches Kind einzubeziehen sei, wobei sich jedenfalls eine Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters in der Höhe der im erstgerichtlichen Beschluss festgesetzten Beträge ergebe.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage der Heranziehung eines fiktiven Geldunterhaltsanspruches des Unterhaltspflichtigen gegenüber seinem wesentlich besser verdienenden Ehegatten als Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage für ein außereheliches Kind des Unterhaltspflichtigen, insbesondere im Zusammenhang mit der Rechtslage des § 94 Abs 3 ABGB idF EheRÄG 1999, keine gefestigte oberstgerichtliche Judikatur vorliege. Gegen diesen Beschluss richtet sich der auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Unterhaltserhöhungsbegehrens abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt.
Der Minderjährige hat eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht formulierten Grunde zulässig, wobei dessen rechtliche Beurteilung zwar einer Korrektur bedarf, die jedoch zu keinem anderen Ergebnis führt. Dem Revisionsrekurs kommt damit keine Berechtigung zu.
Die Rechtsmittelausführungen des Vaters lassen sich dahin zusammenfassen, dass das Rekursgericht Wesen und Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises verkannt habe. Da der Antragsteller den Beweis für eine erhöhte Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht - auch nicht im Sinne eines Anscheinsbeweises - erbracht habe, sei der Antragsgegner auch nicht mit dem Gegenbeweis belastet; da die Beweislast für eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage den Antragsteller treffe, sei sein Antrag daher abzuweisen. Darüber hinaus hänge die Frage, ob und in welcher Höhe ein Anspruch eines Ehegatten an den anderen Ehegatten auf Leistung von Unterhalt in Geld bestehe, wesentlich von den Lebensverhältnissen und der Gestaltung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten ab. Zu diesen Fragen hätten die Vorinstanzen keine Feststellungen getroffen; es könne daher nicht davon ausgegangen werden, der Antragsgegner habe einen Unterhaltsanspruch gegen seine Gattin.
Rechtliche Beurteilung
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Voranzustellen ist, dass entgegen den Ausführungen des Rekursgerichtes im vorliegenden Fall bereits die Bestimmungen des neuen Außerstreitgesetzes BGBl I 2003/111 zur Anwendung zu kommen haben. Dieses gilt gemäß § 199 zweiter Satz AußStrG nämlich auch für Verfahren, die vor seinem Inkrafttreten am anhängig geworden sind; auch aus den besonderen Übergangsbestimmungen der §§ 203 ff leg cit ergibt sich nichts Gegenteiliges (ausgenommen die noch zu begründende Kostenentscheidung).
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RIS-Justiz RS0037797; RS0109832). Auch im Bereich des weithin vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahrens außer Streitsachen (§ 16 Abs 1 AußStrG) sind nach ständiger Rechtsprechung subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln jedenfalls dann heranzuziehen, wenn über vermögensrechtliche (also auch unterhaltsrechtliche) Ansprüche, in denen sich die Parteien in verschiedenen Rollen gegenüberstehen, zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0006261). Demgemäß muss derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, zu seinen Gunsten ausschlagende Änderung der Verhältnisse behauptet, die sich nicht bloß auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse sowie den gestiegenen Bedarf eines älter gewordenen Kindes beschränkt, diese Änderung auch unter Beweis stellen (RIS-Justiz RS0006348; RS0111084). Andererseits muss der Unterhaltspflichtige bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken (RIS-Justiz RS0047430; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 453 ff; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 80 und 104), widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann (RIS-Justiz RS0047432). Soweit den Unterhaltspflichtigen danach Beweispflichten treffen, können unaufgeklärt gebliebene Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhaltes und des darauf angewiesenen unterhaltsberechtigten Kindes ausschlagen (RIS-Justiz RS0047320). In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0106533). Diese Mitwirkungs- und Vollständigkeitspflicht ist nunmehr auch in § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben.
All dies zugrundelegend hat das insbesondere eine wesentliche (sich auch zu seinen Gunsten unterhaltsmäßig auswirkende) Änderung der Lebensverhältnisse seines unterhaltspflichtigen Vaters behauptende Kind unter Hinweis und Vorlage einer Kopie aus einem bekannten Printmedium - für beide Vor- als Tatsacheninstanzen ausreichend - den Beweis nicht nur angetreten, sondern auch erbracht, dass die Ehefrau des Vaters nicht bloß (gerichtsbekanntermaßen) eine Spitzenposition in der österreichischen Privatwirtschaft - zeitlich parallel mit dem allein noch strittigen Unterhaltsbemessungszeitraum seit Jahresbeginn 2004 - einnimmt, sondern seither auch einkommensmäßig zu den „Top-Managern" (und damit Spitzenverdienern) des Landes zählt. Dies wird vom Vater, der als Steuerberater seiner Gattin über die genauen Zahlen Bescheid wissen müsste, nicht grundsätzlich in Abrede gestellt, jedoch unter Hinweis auf seine Verschwiegenheitspflicht nicht weiter (der Höhe nach) kommentiert. Insoweit kommt es allerdings auf die Ausführungen des Rekursgerichtes zur Beweiserleichterung beim Anscheinsbeweis schon deshalb gar nicht an, weil das Erstgericht ja deren Einkommen ohnedies - als Ergebnis seiner freien, vom Rekursgericht ausdrücklich gebilligten Beweiswürdigung (§ 32 AußStrG) - in dieser Höhe ausdrücklich festgestellt hat, ohne dass diese Feststellung im Rekurs des Vaters als Ergebnis unrichtiger Beweiswürdigung (Fucik/Kloiber, AußStrG Rz 8 zu § 45) bekämpft worden wäre, erschöpfte sich dieser doch ausdrücklich nur auf die Geltendmachung rechtlicher Fehlbeurteilung im Zusammenhang mit der behaupteten Falschanwendung von Beweislastregeln. Wenn ohnedies zu einer Streitfrage eine eindeutige Feststellung getroffen wurde, dann sind alle Beweislastfragen gegenstandslos (RIS-Justiz RS0039904; RS0039903). Damit ist aber diese Feststellung vom Obersten Gerichtshof als maßgeblich zugrundezulegen.
Nach § 94 Abs 3 ABGB ist „auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet werden." Der Ehegatten-Unterhaltsanspruch ist damit für die Zukunft dem Grunde nach grundsätzlich unverzichtbar (RIS-Justiz RS0009739). Der wechselseitige Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 dritter Satz ABGB führt bei - wie hier - wesentlich unterschiedlicher Höhe der Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten dazu, dass der Ehegatte mit höherem Einkommen (dass dies die zweite Gattin des Vaters ist, bestreitet dieser selbst nicht ernsthaft) dem anderen mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0009723; RS0009701). Demgemäß sind auch erforderlichenfalls Unterhaltsempfänge eines Ehegatten der Unterhaltsbemessungsgrundlage zuzuzählen, wenn es um gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche seiner Kinder geht (RIS-Justiz RS0107262). In diesem Sinne vertritt auch Gitschthaler aaO Rz 180 Z 4 zutreffend die Auffassung, dass der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen ist, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Abzustellen ist hiebei naturgemäß stets auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Rz 10 aE zu § 94). Selbst wenn der Revisionsrekurswerber - im Sinne seines diesbezüglichen Rechtsmittelvorbringens - nach der mit seiner Gattin vereinbarten Gestaltung ihrer konkreten Lebensgemeinschaft dies persönlich als „unbillig" erachten mag, weil er (ja ohnedies) „sämtliche Kosten der gemeinsamen Wohnung regelmäßig und rechtzeitig begleicht", so kann dies - wie in der Revisionsrekursbeantwortung zutreffend hervorgehoben wird - selbstredend nicht zu Lasten seines ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kindes gehen, zumal er als schlechter verdienender Partner nach herrschender Auffassung diesen gesetzlichen Ergänzungsanspruch gegenüber der besser verdienenden Gattin unabhängig von der Haushaltsführung hat (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB³ Rz 24 zu § 94 mwN).
Der Senat schließt sich diesen Lehrmeinungen an, woraus folgt, dass auch der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen ist, wie dies von den Vorinstanzen somit zutreffend vorgenommen wurde.
Damit kommt seinem Rechtsmittel insgesamt keine Berechtigung zu. Gegen die ziffernmäßige Ermittlung wird im Revisionsrekurs (ebenso wie schon im zweitinstanzlichen Rekurs) nichts vorgebracht, sodass insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden kann (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Das Kostenersatzbegehren für die Revisionsrekursbeantwortung war abzuweisen, weil die Bestimmungen über den Kostenersatz im § 78 AußStrG nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Sache nach dem anhängig geworden ist (§ 203 Abs 9 AußStrG), was hier jedoch nicht zutrifft.