OGH vom 17.09.2014, 2Nc15/14z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** M*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und andere Rechtsanwälte in Köflach, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen 9.000 EUR sA, infolge des Delegierungsantrags der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Vorlagegericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt in seiner beim Bezirksgericht Baden am allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei eingebrachten Klage die Rückzahlung des für einen gebrauchten Pkw geleisteten Kaufpreises. Er beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Voitsberg, die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus.
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , AZ 10 S 58/14d, über das Vermögen der beklagten Partei das Sanierungsverfahren eröffnet und eine Rechtsanwältin zur Masseverwalterin bestellt. Mit Beschluss vom wurde die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abgeändert.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen. Während der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen unzulässig, sofern sie nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen (RIS Justiz RS0036996).
Über den Delegierungsantrag kann daher derzeit nicht entschieden werden. Die Akten sind an das Vorlagegericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0020NC00015.14Z.0917.000
Fundstelle(n):
PAAAD-41258