OGH vom 15.10.1996, 4Ob2299/96h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Josef Z*****, geboren am *****, Landeskrankenhaus Rankweil, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Sachwalterin Edith Seitz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 2 R 238/96g-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Sachwalterin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 273 Abs 1 ABGB ist für eine Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist und die alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen. Der Begriff "Angelegenheiten" ist in einem sehr umfassenden Sinn zu verstehen. Es fallen darunter nicht nur Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, sondern auch die Fürsorge
für die Person des Behinderten (SZ 58/61 = EvBl 1986/25 = NZ 1987, 12
= ÖA 1987, 17; SZ 59/218 = EvBl 1987/132 = NZ 1989, 72 [Zankl]; s
Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 273; auch Gamerith, Drei Jahre Sachwalterrecht, NZ 1988, 61 [63]; Maurer, Sachwalterrecht in der Praxis, Anm 8 zu § 273 ABGB). Die Sachwalterbestellung setzt voraus, daß überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind. Nach § 273 Abs 2 ABGB ist die Bestellung eines Sachwalters unzulässig, wenn der Betreffende durch andere Hilfe, besonders im Rahmen seiner Familie oder von Einrichtungen der öffentlichen oder privaten Behindertenhilfe, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. Hilfe im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur ein Tätigwerden bedeuten, das dazu beiträgt, eine bestimmte Willensbildung des Behinderten zu verwirklichen. Hilfe ist nur dann möglich, wenn der Behinderte noch zu eigenem Handeln fähig ist (SZ 58/61 = EvBl 1986/25 = NZ 1987, 12 = ÖA 1987, 17).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Josef Z***** hat ein, wenn auch nur geringes Einkommen, über das verfügt werden muß. Er selbst ist dazu nicht in der Lage. Er sieht auch nicht immer ein, daß er behandelt werden muß; aufgrund seiner chronischen Schizophrenie muß er aber ständig Medikamente einnehmen. Seine Unfähigkeit zu eigenem Handeln schließt es auch aus, daß er die Hilfe anderer in Anspruch nimmt. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht angenommen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters gegeben sind.