OGH vom 07.08.2002, 7Ob164/02x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anneliese M*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte KEG in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Andreas M*****, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 103/02-20, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob sog "überschießende" Feststellungen in den Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes oder der Einwendungen (hier: zum Mitschuldantrag in einem Ehescheidungsverfahren) fallen und daher nach stRsp (ua SZ 61/135 = MR 1988, 161 = ÖBl 1989, 118; ZVR 1999/118; 7 Ob 185/00g; RIS-Justiz RS0037972 und RS0040318) zu berücksichtigen sind, ist eine Frage des Einzelfalles (3 Ob 73/01h mwN).
Aber auch die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung zum Verschulden der Eheleute an der Zerrüttung der Ehe hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0110837 [T1]) und entzieht sich deshalb grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 77/01a mwN).
Eine außerhalb der Bandbreite der Judikatur des Obersten Gerichtshofes liegende Beurteilung durch die zweite Instanz, die einer Korrektur bedürfte, liegt nicht vor:
Steht doch fest, dass die Streitigkeiten (mit regelmäßig heftiger Natur) "einmal von der Klägerin und das andere Mal vom Beklagten ausgingen", dass beide Streitteile dem Alkoholmissbrauch zuneigen und öfters alkoholisiert waren, dass beide Parteien in den ersten Ehejahren sehr eifersüchtig waren, und dass sich dies in den letzten Jahren gelegt habe, weil "beiderseits das Interesse aneinander verloren gegangen ist".
Vom dem - hier nicht vorliegenden - Fall einer Beurteilung außerhalb der Bandbreite der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgesehen, begründet die Beurteilung des Gewichts des beiderseitigen Verschuldens der Ehepartner an der Zerrüttung der Ehe aber (wie bereits ausgeführt) keine Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO und kann daher die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen (8 Ob 72/02z mwN).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).