OGH vom 23.03.2007, 2Ob272/06y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Franziska L***** und 2. Hans L*****, ebendort, beide vertreten durch Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gerhard S*****, vertreten durch Mag. Norbert Hein, Rechtsanwalt in Linz, wegen (restlich) Räumung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der klagenden Parteien gegen die Versäumung der Revisionsbeantwortung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Wiedereinsetzungsantrag der klagenden Parteien wird abgewiesen. Die Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom , in Stattgebung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei das Urteil des Berufungsgerichtes vom aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverwiesen. Die Kläger hatten hiebei nach Freistellung (§ 508a Abs 2 ZPO) keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Nunmehr langte am eine solche nachträglich beim Obersten Gerichtshof ein, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbeantwortungsfrist. Gemäß § 148 Abs 1 ZPO hat hierüber der Oberste Gerichtshof direkt zu entscheiden, weil die versäumte Prozesshandlung beim Höchstgericht vorzunehmen war (§ 507a Abs 3 Z 2 ZPO). Die Antragsteller haben es allerdings unterlassen, „die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben" (§ 149 Abs 1 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag enthält weder ein einziges Bescheinigungsanbot noch irgendwelche Bescheinigungsmittel, sodass er - ohne Verbesserungsauftrag (vgl Deixler-Hübner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 149 Rz 5 aE) - abzuweisen war. Wie eingangs ausgeführt, hat der Oberste Gerichtshof inzwischen auch schon längst über das Rechtsmittel der Prozessgegner meritorisch entschieden.
Die verspätete Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen.