OGH vom 21.10.1986, 5Ob141/86
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Grundbuchssache betreffend die Liegenschaft Heimkaralpe EZ 49 II KG Außervillgraten infolge Revisionsrekurses des Franz A***, geboren
, Bürgermeister und Bauer zu Handerer, 9913 Abfaltersbach 59, vertreten durch Dr. Herbert Rohracher, öffentlicher Notar in Lienz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 1 b R 171/85 (TZ 2606/85)-3, womit der Rekurs des Genannten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom , GZ TZ 1943/85-1, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Laut Grundbuchsauszug vom war ob der Liegenschaft EZ 49 II KG Außervillgraten aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 4.9.1885 zu 28/112-Anteilen Franz A*** als Eigentümer einverleibt. Laut Grundbuchsauszug vom selben Tag war ob der Liegenschaft EZ 90.017 II KG Abfaltersbach geschlossener Hof Handerer Franz A***, geboren , als Eigentümer einverleibt.
Aufgrund des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom , III b-308/2, über den Wirtschaftsplan mit Verwaltungssatzungen für die Heimkaralpe EZ 49
II KG Außervillgraten verfügte das Erstgericht von amtswegen
I. in EZ 49 II KG Außervillgraten die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft Heimkaralpe, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der nachstehend angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) mit folgenden Anteilsrechten:
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a) | "Wegscheider" EZ 90011 II KG Abfaltersbach mit 1 Anteil | |||||||||
b) | "Handerer" EZ 90017 II KG Abfaltersbach mit 1 Anteil | |||||||||
c) | "Lamprecht" EZ 90019 II KG Abfaltersbach mit 1 Anteil | |||||||||
d) | "Astner" EZ 90020 II KG Abfaltersbach mit 1 Anteil; |
II. in EZ 90011 II und 90019 II je KG Abfaltersbach die Löschung der Ersichtlichmachung des Miteigentumsrechtes zu 28/112-Anteilen an der Liegenschaft EZ 49 II KG Außervillgraten;
III. in EZ 90011 II, 90017 II, 90019 II und 90020 II je KG Abfaltersbach die Ersichtlichmachung als Stammsitzliegenschaft mit 1 Anteil bezüglich der Agrargemeinschaft Heimkaralpe in EZ 49 II KG Außervillgraten.
Gegen diesen Beschluß, der Franz A***, geboren , am zugestellt wurde, erhob der Genannte am Rekurs mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß aufzuheben und in EZ 49 II KG Außervillgraten die Eintragungen so wiederherzustellen, wie sie vor dem erstgerichtlichen Beschluß bestanden haben, insbesondere mit dem Eigentumsrecht für Franz A***, geboren 6.2.1868, verstorben , zu 28/112-Anteilen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig zurück:
Die Legitimation zum Rekurs stehe nur denjenigen Personen zu, die in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten (SZ 45/74; RPflSlgG 1249, 1327, 1362 ua). Der Rekurswerber sei nicht der im Grundbuch eingetragene Franz A*** (Einantwortungsurkunde vom 4.9.1885). Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden seien, entbehrten des Rechtsmittelschutzes (SZ 43/102).
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Franz A***, geboren , mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und in EZ 49 II KG Außervillgraten die Eintragungen so wiederherzustellen, wie sie vor dem erstgerichtlichen Beschluß bestanden haben, insbesondere mit dem Eigentumsrecht für Franz A***, geboren 6.2.1868, verstorben , zu 28/112-Anteilen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt. Der Revisionsrekurswerber vermeint, seine Rekurslegitimation aus folgendem Sachverhalt ableiten zu können: Bücherlicher Vormann der mit dem erstgerichtlichen Beschluß als Eigentümerin der EZ 49 II KG Außervillgraten eingetragenen Agrargemeinschaft Heimkaralpe sei (unter anderem) Franz A***, geboren 6.2.1868, verstorben , gewesen. Dessen Nachlaß sei im Jahre 1952 zu 3 A 19/52 des Erstgerichtes armutshalber abgetan worden. Durch die am verlaßgerichtlich genehmigte Eigentumsanerkennungsurkunde vom 28.2., 1., 5., 8., 12., 21. und mit Nachtrag vom sei der Revisionsrekurswerber "als Rechtsnachfolger in die 28/112-Anteile des Franz A*** (geboren 1868) an der EZ 49 II KG Außervillgraten eingetreten". Der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Revisionsrekurswerbers auf den genannten Anteilen des Franz A*** (geboren 1868) gemäß der vorerwähnten Eigentumsanerkennungsurkunde sei die von Amts wegen verfügte Verbücherung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom durch den erstgerichtlichen Beschluß zuvorgekommen.
Der Auffassung des Revisionsrekurswerbers ist nicht zu folgen. Seine Rekurslegitimation würde nach ständiger Rechtsprechung voraussetzen, daß er durch den erstgerichtlichen Beschluß in seinen bücherlichen Rechten verletzt worden sein könnte. Nun erkannte der Revisionsrekurswerber aber selbst, daß nach dem maßgeblichen Grundbuchsstand durch den erstgerichtlichen Beschluß nur der Nachlaß nach Franz A*** (geboren 1868), der im Jahre 1952 armutshalber abgetan worden ist, in seinem bücherlichen Eigentumsrecht verletzt worden sein könnte, während die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Revisionsrekurswerbers noch nicht stattgefunden hat. Die am in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen Franz A*** und am in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen Franz A*** verlaßgerichtlich genehmigte Eigentumsanerkennungsurkunde, in welcher die gesetzlichen Erben nach dem am 6.2.1868 geborenen und am verstorbenen Franz A*** sowie die gesetzlichen Erben nach dem am geborenen und am verstorbenen Franz A*** das durch Ersitzung erworbene Eigentumsrecht des Revisionsrekurswerbers an den 28/112-Anteilen an der EZ 49 II KG Außervillgraten anerkennen und gestatten, daß hierauf mit verlaßgerichtlicher Genehmigung dieses Anerkennungsvertrages für die beiden Verlassenschaften das Eigentumsrecht für den Revisionsrekurswerber einverleibt werden kann, vermag (für sich allein) die Rekurslegitimation des Revisionsrekurswerbers nicht zu begründen.
Der Revisionsrekurs mußte daher erfolglos bleiben. Bemerkt sei aber, daß der erstgerichtliche Beschluß mangels Zustellung an einen Vertreter der Verlassenschaft nach Franz A*** (geboren 1868, verstorben 1952) - durch die verlaßgerichtliche Genehmigung der Eigentumsanerkennungsurkunde wurde der Revisionsrekurswerber nicht zu deren Vertreter - bisher in Ansehung dieser Verlassenschaft noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Fundstelle(n):
YAAAD-41229