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OGH vom 23.10.2014, 5Ob141/14t

OGH vom 23.10.2014, 5Ob141/14t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Lovrek, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik Wehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei W***** SE, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwaltspartnerschaft OG in Wien, wegen 408,91 EUR sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 60 R 99/13h 17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Punkt 8.2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gesamtrechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden immer: Beklagte) regelte, dass ein Anleger im Fall einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung eines „*****Vermögensverwaltungsvertrags“ als Abgeltung für künftige monatliche Gebühren für Vermittlungsleistungen einen von der Vertragslaufzeit abhängigen Prozentsatz des Veranlagungsbetrags zu zahlen hatte. Der Beklagten wurde in einem Verbandsprozess rechtskräftig untersagt, diese als intransparent beurteilte Klausel zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Eine Anlegerin, die in der Folge ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den klagenden Verband abtrat, kündigte ihren Vertrag auf. Die Beklagte rechnete daraufhin mit der im Sinn der verbotenen Klausel berechneten Forderung von 408,91 EUR gegen den Anspruch der Anlegerin auf Auszahlung des angesparten Guthabens auf. Dabei stützte sie sich auf ergänzende Vertragsauslegung und auf einen Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in einem zwischen denselben Parteien geführten Verbandsprozess zu den auch in diesem Verfahren relevanten, in der außerordentlichen Revision der Beklagten behandelten Rechtsproblemen Stellung genommen: Er kam zum Ergebnis, dass die Beklagte derartige Forderungen, wie sie auch hier erhoben wurden, weder auf eine ergänzende Vertragsauslegung noch auf einen Aufwandersatzanspruch iSd § 1014 ABGB stützen könne. (). Erhebliche Rechtsfragen sind somit nicht mehr zu beantworten.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00141.14T.1023.000