OGH vom 17.12.1991, 4Ob137/91
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Ludwig K*****, vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Dr.Reinhold H*****, 2. Erika H*****, beide vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in St.Veit an der Glan, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 160/91-18, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ 21 Cg 111/90-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der an seine Ehefrau verpachteten Pension "Haus K*****", die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer und Betreiber der "Pension A*****"; beide Pensionen liegen in P***** nahe dem Wörthersee. Die Parteien sind - je zur Hälfte - Miteigentümer der an den Wörthersee (Grundstück Nr. 993/1 KG P*****) angrenzenden Grundstücke Nr. 943/9 und 993/4. Dort ist - schon auf dem See - eine aus Badehütte und Liegeplateau bestehende Badeanlage errichtet, deren wasserrechtliche Bewilligung seit 1973 durch einen zwischen dem Kläger und dem Land Kärnten geschlossenen Bestandvertrag geregelt ist.
Die im Süden an den See angrenzenden Grundstücke der Parteien werden im Norden von der "Seepromenmade" begrenzt. Die Häuser der Streitteile liegen etwas nordöstlich der Seegrundstücke. Zwischen den Miteigentümern besteht seit 1979 eine Vereinbarung über die Benützung der Badeanlage mit einer räumlichen Trennung des Badeplateaus. Der Kläger hat im Bereich der Trennungslinie einen Lattenzaun errichtet.
Die Badeanlage erreicht man von den Häusern der Streitteile aus über den Seepromenadenweg von Osten her. Dabei kommt man zuerst zu dem der Nutzung des Klägers überlassenen Bereich. Den Eingang dazu kennzeichnet eine Tafel mit der Aufschrift "See-Bad Haus K*****". Der westlich davon gelegene Teil der Beklagten ist durch eine unbeschriftete Holztür zu erreichen. Zwischen beiden Türen besteht eine übermannshohe, rund 2 m breite Hecke, so daß keine freie Sicht auf die dahinterliegende Grundfläche besteht. Hinter den Türen sind die Wiesenflächen der Streitteile durch eine schmale Naturhecke mit einem Zaun voneinander getrennt. Auf der Höhe des Sees befindet sich auf der Grundfläche der Beklagten die erwähnte Badehütte, auf dem Grund des Klägers ein Steg. Die Badehütte trägt die Aufschriften "See-Bad" und - links darunter - "Haus K*****" und - rechts - "Pension A*****". Der Zaun zwischen den Grundflächen der Streitteile führt vom Seepromenadenweg bis zur Nordwand der Badehütte und mündet dort etwa 1,5 m westlich ihrer Nord-Ost-Ecke. Blickt man vom Eingang zur Grundfläche des Klägers am Seepromenadenweg aus Richtung See, dann sieht man die Wiesenfläche des Klägers, das daran angrenzende Badeplateau, welches ausschließlich in der Benützung des Klägers steht, und die Badehütte. Diese ist innen so getrennt, daß man den westlichen Eingang von der Grundfläche der Beklagten aus benützt, während der östliche - dem Kläger zur Benützung zugewiesene - Teil vom Steg aus erreicht wird. Südlich schließt an die Badehütte ein Badeplateau an; auf diesem werden die den Streitteilen zur Benützung zugewiesenen Teile durch einen vom Kläger errichteten Lattenzaun - in Verlängerung der Ostwand der Badehütte - abgetrennt. Der Zaun verläuft geradlinig zu dem jene Badestiege, die zum Plateau der Beklagten führt, östlich begrenzenden Handlauf. Von dem dem Kläger überlassenen Teil des Badeplateaus führt an dessen östlichem Rand eine eigene Badestiege in den See. Vom See aus ist der das Badeplateau trennende Holzlattenzaun gut sichtbar. Die daran anschließende Badestiege führt nur zum Plateau der Beklagten. Auf der Seite des Klägers befindet sich aber ein Holztram, der es einem normal beweglichen Menschen ermöglicht, von der Stiege aus das Geländer zu übersteigen und über den Tram das Plateau des Klägers zu erreichen.
Die Beklagten ließen schon im Jahr 1984 im Werbeprospekt der Kurverwaltung P***** ein Foto einschalten, welches das gesamte Badeplateau als zur "Pension A*****" gehörig zeigte. Dagegen wandte sich damals der Kläger mit einem anwaltlichen Schreiben, worauf die Beklagten dieses Bild vorerst nicht mehr in ihrer Werbung für die Pension "A*****" verwendeten.
Im Jahre 1990 erschien im Werbeprospekt der Kurverwaltung P***** bei den Ankündigungen für die "Pension A*****" der Beklagten ein von diesen zur Verfügung gestelltes Foto, das seeseitig von Osten derart aufgenommen worden ist, daß man - im Bereich der gesamten aufgenommenen Badebucht - das Badeplateau des Klägers sieht.
In den Jahren 1989 und 1990 warben die Beklagten auch mit einer Ansichtskarte für ihre Pension. Auf der unteren Hälfte der Ansichtskarte war der unmittelbar an den See angrenzende Teil des Badeplateaus - und zwar ohne den Lattenzaun als Trennung zwischen der ostseitigen Hälfte des Klägers und der westseitigen der Beklagten - abgebildet; der obere Teil der Ansichtskarte zeigte das Haus A*****. Interessenten, welche sich an die Beklagten zwecks Information über die Bedingungen eines Aufenthaltes in der Pension A*****" wandten, erhielten von den Beklagten einen Brief mit dieser Ansichtskarte. Dabei wurde auf die Teilung des Badeplateaus durch das Benützungsübereinkommen sowie darauf, daß den Gästen der Beklagten nur der westliche Teil des Plateaus zur Verfügung steht, nicht hingewiesen.
Auf Grund der Verbreitung dieser Ansichtskarte kam es dazu, daß Gäste der Beklagten jenen Teil des Badeplateaus benützten, der den Gästen des Hauses "K*****" allein zur Verfügung stehen soll.
Mit der Behauptung, daß durch das Lichtbild im Sommerkatalog 1990 und den von den Beklagten ihrem Schreiben an Interessenten beigelegten Prospekt (= Ansichtskarte) der unrichtige Eindruck hervorgerufen werde, daß die Gäste der "Pension A*****" das gesamte Plateau benützen dürften, begehrt der Kläger, die Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, in Werbeprospekten das gesamte Badeplateau innenliegend auf der Parzelle 993/1 KG P***** anzupreisen, wodurch gegenüber Urlaubsgästen der Eindruck entstehe, daß sie als Gäste der Pension der Beklagten das gesamte Badeplateau benützen dürften.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei zur Klage nicht befugt, weil er nicht Unternehmer sei; die Pension "Haus K*****" werde vielmehr von seiner Ehefrau betrieben. Der beanstandete Prospekt sei ohne Auftrag und Mitwirkung der Beklagten mit dem Foto der Badebucht versehen worden. Daß das Foto den Badeplatz der Beklagten zeigt, werde im Text nicht erwähnt. Der unbefangene Betrachter könne auf dem Foto weder die Badeplatte der Streitteile erkennen noch den Schluß ziehen, daß die Beklagten das gesamte Badeplateau für sich beanspruchten. Auch auf dem Foto sei ersichtlich, daß das Badeplateau getrennt ist. Es liege keine Wettbewerbshandlung der Beklagten vor; auch fehle die Sittenwidrigkeit und die Wiederholungsgefahr. Die Beklagten hätten die beanstandete Ansichtskarte von der gemeinsamen Rechtsvorgängerin der Streitteile gekauft. Weder durch die Ansichtskarten noch durch die Prospekte könnten Verwechslungen über die Örtlichkeiten hervorgerufen werden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte noch fest, daß der Kläger im Einvernehmen mit seiner Ehefrau als der Pächterin seiner Pension "Haus K*****" die Klage erhoben hat.
Rechtlich bejahte es den geltend gemachten Unterlassungsanspruch:
Durch die Gesamtaufnahme der Badeanlage im Sommerkatalog 1990 und durch die Wiedergabe der ungeteilten Badeplatte auf den Ansichtskarten werde der Eindruck der Weitläufigkeit und der uneingeschränkten Benützbarkeit der Liegefläche vermittelt, obwohl das zu den tatsächlichen Benützungsverhältnissen im Widerspruch stehe. Die Beklagten hätten demnach mit unrichtigen, irreführenden Angaben geworben. Auf welche Weise sie in den Besitz der Ansichtskarten gekommen sind, habe keine Bedeutung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die von den Beklagten verwendeten Ansichtskarten erweckten tatsächlich auf ihrem unteren Bild den Eindruck, den Gästen der Beklagten stehe auch der östlich der Badestiege gelegene Teil des Badeplateaus zur Verfügung, obwohl dieser nunmehr durch einen Lattenzaun getrennt ist und in der Alleinnutzung des Klägers steht. Auch der Lattenzaun fehle auf dem Lichtbild. Schon diese - offenbar erst lange nach der Aufnahme des in den Ansichtskarten wiedergegebenen Fotos erfolgten - Veränderungen machten den Hinweis der Beklagten auf den Ankauf der Lichtbilder von der Rechtsvorgängerin belanglos, weil die Karten auch jetzt noch verwendet würden. Dieses Lichtbild sei schon 1984 Gegenstand außergerichtlicher Auseinandersetzungen der Streitteile gewesen.
Anders stehe es mit dem von den Beklagten in das "P*****-Angebot 1990" eingeschalteten Lichtbild von der P*****-Bucht. Auch auf diesem Bild sei zwar der Badesteg des Klägers zu sehen; ein irreführender Schluß, daß gerade dieser Steg auch den Gästen der Beklagten zur Verfügung stehe, könne aber daraus nicht gezogen werden, weil dieses Bild nur ganz allgemein eine Badesituation zeige. Auch seine bloß oberflächliche Betrachtung lasse - jedenfalls nicht im Hinblick auf die Benützbarkeit des Badesteges des Klägers - keine Zuordnung zu den Beklagten zu. Der Kläger sei ungeachtet der Verpachtung seines Beherbungsunternehmens an seine Ehefrau Unternehmer im Sinne des § 14 UWG geblieben und daher aktiv klagelegitimiert; ob seine Ehefrau als Pächterin mit der Klage einverstanden ist oder den Kläger zur Klageführung beauftragt hat, könne daher offen bleiben. Der Kläger verlange ausdrücklich die Unterlassung, in Werbeprospekten mit der Ansicht des gesamten Badeplateaus zu werben. Unter einem "Werbeprospekt" werde eine Druckschrift verstanden, die mit den Mitteln Text, Bildschrift und Farbe eine gedrängte, möglichst erschöpfende Darstellung eines Werbeinhaltes enthalte. Dieser Begriff decke auch die von den Beklagten verwendeten Ansichtskarten, welche auf ihrer Rückseite Hinweise auf die Ausstattung und das eigene Seebad sowie die Anschrift des Hauses der Beklagten aufwiesen. Daß sich der Kläger durch diese Ansichtskarte beschwert erachtet, habe er ausdrücklich vorgebracht. Das vom Kläger beantragte Unterlassungsgebot sei exequierbar.
Gegen dieses Urteil wendet sich die außerordentliche Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil der Frage, ob ein Verpächter Unternehmer im Sinne des § 14 UWG ist, zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, wurde sie doch bisher - soweit überblickbar - nur in einer einzigen, vor Jahrzehnten ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - ohne nähere Begründung - behandelt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Soweit die Beklagten in Abrede stellen, daß der Kläger Verpächter des Unternehmens einer Zimmervermietung ist, und von einer offenkundigen Schutzbehauptung des Klägers sprechen, setzen sie sich über die für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hinweg, hat doch das Erstgericht - ungerügt - festgestellt, daß die Pension "Haus K*****" im Eigentum des Klägers steht und von seiner Gattin als Pächterin betrieben wird (S. 59). (Nur die daran anschließende Feststellung, daß der Kläger im Einvernehmen mit seiner Ehefrau als Pächterin die Klage erhoben habe, wurde von den Beklagten in zweiter Instanz bekämpft.) Der Oberste Gerichtshof hat daher bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, daß der Kläger Inhaber des Zimmervermietungsunternehmens ist und dieses seiner Frau verpachtet hat.
Nach § 14 UWG ist ua im Fall des § 2 UWG zur Klage auf Unterlassung jeder Unternehmer befugt, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt. Der dort verwendete Begriff des "Unternehmers" ist - wie der des "Gewerbetreibenden" im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 dUWG - im weitesten Sinn zu verstehen; er umfaßt jede selbständig betriebene Tätigkeit, die auf Erwerb gerichtet ist oder, ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, doch wirtschaftlichen Zwecken dient (ÖBl 1960, 88; Hohenecker-Friedl 92;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16 173 Rz 200 EinlUWG und 1115 Rz 12 zu § 13 dUWG; Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 152 Rz 4; Erdmann in Großkommentar zum UWG Rz 28 zu § 13 dUWG). Darunter fallen nicht nur solche - natürlichen und juristischen - Personen sowie Handelsgesellschaften, die ein Handelgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches oder ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ausüben, sondern auch die Angehörigen freier Berufe wie Rechtsanwälte, Ärzte, Schriftsteller usw (Gloy aaO; Erdmann aaO; Tetzner, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Kommentar2 Rz 18 zu § 13 dUWG; Baumbach-Hefermehl aaO 1115) sowie Betreiber von Urproduktion, Land- und Forstwirtschaft udgl. (Erdmann aaO). Wer hingegen nur mit seinem Kapital an einem in Wettbewerb stehenden Unternehmen beteiligt ist, übt keine selbständige Tätigkeit aus; die bloße Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Kommanditist begründet demnach keine Unternehmereigenschaft (MR 1991, 20; vgl Ulmer in SJZ 1950, 504).
In ÖBl 1961, 110 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der dortige Kläger als Verpächter weiter Unternehmer geblieben sei, obwohl sein Gast- und Schankgewerbe durch einen Pächter betrieben wurde; Mitbewerber seines Pächters sei er allerdings nur so weit, als dieser für ein an einem anderen Standort neu eröffnetes, in eigener Regie betriebenes Restaurant auftrete und werbe. Entgegen der Meinung der Beklagten hat damit der Oberste Gerichtshof ganz allgemein die Unternehmereigenschaft eines Verpächters bejaht. Dabei hat er sich auf Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht8, Rz 120 EinlUWG berufen. Dort wurde - wie in Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 173 Rz 200 EinlUWG - unter Berufung auf Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz ausgeführt, daß bei Verpachtung eines Filmtheaters außer dem Pächter auch der Eigentümer und Verpächter des zweckgebundenen Grundbesitzes, der einen Teil der Tageseinnahmen als Pachtzins erhält (OLG Köln in GRUR 1950, 238), und bei Verpachtung einer Zeitschrift außer dem Pächter auch der verpachtende Verleger, der am Gewinn der Zeitschrift beteiligt ist (KG in GRUR 1951, 165), als Gewerbetreibende im wettbewerbsrechtlichen Sinne anzusehen seien; nicht jede Gewinnbeteiligung mache zwar zum Gewerbetreibenden im Sinne des § 13 dUWG; das treffe aber auf eine Beteiligung zu, die Ausdruck einer unternehmerischen Tätigkeit ist und gerade in der besonderen Gestaltung eines Pachtverhältnisses ihre Grundlage finden kann. Ulmer hatte in einer Besprechung der Entscheidung GRUR 1950, 238 in SJZ 1950, 504 ausgeführt, daß nicht jeder mittelbar Geschädigte, wohl aber der "mittelbare" Unternehmer, also der "Unternehmer höherer Stufe", die Wettbewerbsklage erheben könne. Es sei kein Zweifel, daß bei der Verpachtung eines Unternehmens der Pächter, der die Etablissementbezeichnung führt, klageberechtigt ist; aber auch der Verpächter sei, wenn ihm das Kennzeichen "gehört", an dem Schutz interessiert, sei er doch bei der Beendigung des Pachtverhältnisses zur weiteren Benützung befugt. Zugunsten der Verpächterin des Filmtheaters falle ins Gewicht, daß ihr das Kennzeichen gehöre, daß sie es zeitweise selbst geführt habe und daß sie am Gewinn des verpachteten Unternehmens beteiligt sei. Dabei berief sich Ulmer auch auf die Entscheidung des Reichsgerichts RG 74, 169 f, in welcher einem Arzt, der seine Erfindung - eine Einlegesohle - durch ein Unternehmen gegen eine bestimmte Abgabe hatte herstellen und vertreiben lassen, die Klagebefugnis nach § 13 dUWG aus der Erwägung zuerkannt worden war, daß der Erfinder am Vertrieb des von ihm erfundenen Gegenstandes beteiligt sei, weil er das ihm kraft seines Patentes ausschließlich zustehende Recht zur Herstellung und zum Vertrieb zwecks gewerblicher Ausnützung an die fabrizierende Firma übertragen habe und dafür eine Abgabe beziehe, also aus der von ihm gebilligten und veranlaßten Herstellungs- und Vertriebstätigkeit der Lizenzträgerin eine Erwerbsquelle mache.
Für den Bereich des Handelsrechtes ist hingegen einhellige Auffassung, daß bei der Verpachtung eines gewerblichen Betriebes für die Dauer der Pachtzeit der Pächter und nicht der Verpächter Unternehmer ist (Brüggemann im GroßKomm z HGB3 I Rz 17 zu § 1; Straube, HGB, Rz 26 zu § 1; AC 3045; SZ 43/238).
Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger als Verpächter zur Erhebung der Unterlassungsklage nach § 2 UWG berechtigt ist, hat der erkennende Senat erwogen:
Wesentlich für den Pachtvertrag ist - im Gegensatz zum Mietvertrag -, daß eine Sache zum Gebrauch und zur Fruchtziehung überlassen wird (Würth in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 1091). Für eine Unternehmenspacht ist kennzeichnend, daß ein lebendes Unternehmen im weitesten Sinn - also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des good will gehört - Gegenstand des Bestandvertrages ist (Würth aaO Rz 2; SZ 58/8). Eine der wichtigsten Kriterien des Pachtvertrages ist die Vereinbarung einer Betriebspflicht des Bestandnehmers (Würth aaO; EvBl 1972/282; MietSlg 32.263/23; 39.102; SZ 58/8 ua). Nach dem Ende des Bestandvertrages muß der Bestandnehmer gemäß § 1109 ABGB die Sache in dem Zustand zurückstellen, in welchem er sie übernommen hat; der Unternehmenpächter ist daher grundsätzlich zur Rückstellung eines lebenden Unternehmens verpflichtet. Der Verpächter ist demnach als Eigentümer des Unternehmens an dessen Gedeihen viel unmittelbarer und stärker interessiert als jemand, der sich an einem fremden Unternehmen mit Kapital beteiligt. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Erdmann aaO; Gloy aaO) ist also ein Verpächter auch dann als "mittelbarer" Unternehmer oder Unternehmer auf höherer Stufe im Sinne der Ausführungen Ulmers anzusehen, wenn die Höhe des Pachtschillings nicht unmittelbar vom Gewinn des verpachteten Unternehmens abhängt. Auch in diesem Fall ist der Verpächter selbst - im weitesten Sinne - unternehmerisch tätig und am Erfolg des ihm weiterhin gehörenden Unternehmens unmittelbar interessiert; ihm ist daher auch die Befugnis zuzubilligen, gegen irreführende Angaben im Sinne des § 2 UWG einzuschreiten, die sein Unternehmen beeinträchtigen können. Aus diesen Erwägungen ist die Aktivlegitimation des Klägers zu bejahen.
Nach der Meinung der Beklagten hätten sie mit der Versendung der beanstandeten Ansichtskarte nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen, weil ihnen diese mit der Liegenschaft "mitverkauft" worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden:
Ganz abgesehen davon, daß sich - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Verhältnisse in bezug auf das Badeplateau seit der Anfertigung der Ansichtskarten entscheidend geändert haben, kommt es für den Tatbestand des § 2 UWG weder auf ein Verschulden noch auf besondere Sittenwidrigkeitselemente an. Auf Unterlassung kann gemäß § 2 Abs 1 UWG in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit seines Angebotes, zur Irreführung geeignete Angaben macht. Als Behauptungen und Angaben im Sinne des § 2 UWG sind auch bildliche Darstellungen anzusehen, die wörtliche Angaben zu ersetzen bestimmt und geeignet sind (§ 39 Abs 1 UWG). Daß die von den Beklagten verwendete Ansichtskarte geeignet ist, den - unrichtigen - Eindruck hervorzurufen, der dort gezeigte Teil des Badeplateaus stehe den Gästen der Pension "A*****" zur Verfügung, ist offenkundig, weil sich diese Abbildung unmittelbar unter dem deutlich gedruckten Namen der Pension befindet. Allfällige Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten, weil nach ständiger Rechtsprechung jeder Werbende bei mehrdeutigen Äußerungen die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1989, 42 uva). Aus diesem Grund ist aber - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - auch das Lichtbild rechts oben neben der Abbildung der "Pension A*****" im "P*****-Angebot 90" irreführend, kann doch ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Auffassung gelangen, daß jener Badesteg, der deutlicher zu sehen ist, zu der beschriebenen Pension der Beklagten gehört, während das in Wahrheit nicht der Fall ist.
Schon aus diesem Grund ist der Spruch des Unterlassungsgebotes nicht zu beanstanden. Der dort verwendete Begriff des "Werbeprospektes" ist im übrigen nicht so deutlich umrissen, daß nicht auch Hausansichtskarten, deren Rückseite - wie hier - nähere Angaben über die auf der Vorderseite gezeigte Pension enthält, darunter fallen könnten. Ist aber der Sinn des Spruches nicht eindeutig, dann dürfen nach ständiger Rechtsprechung auch die Gründe zur Auslegung herangezogen werden (SZ 49/54; SZ 49/81; ÖBl 1985, 49 ua). Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber unzweifelhaft, daß den Beklagten mit dem Urteil (auch) das Benützen der beanstandeten Ansichtskarten verboten worden ist.
Daß das Unterlassungsgebot wegen seiner allgemeinen Fassung nicht exequierbar wäre, trifft nicht zu (ÖBl 1991, 105 und 108). Ob ein "Werbeprospekt" (eine Ansichtskarte) den näher beschriebenen irreführenden Eindruck zu erwecken geeignet ist, kann bei der Exekutionsbewilligung auf Grund der - konkreten (SZ 55/6; SZ 57/137; ÖBl 1991, 105) - Angaben des Exekutionsantrages beurteilt werden.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteiles.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.