OGH vom 20.03.2013, 6Ob216/12a

OGH vom 20.03.2013, 6Ob216/12a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** E*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Kramer und Dr. Norbert P. Tischitz, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei H***** P*****, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen 8.081,14 EUR sA, infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 150/12d 18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom , GZ 1 C 257/12g 14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit 744,43 EUR (davon 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagten den Ersatz von Detektivkosten, die er aufgewendet habe, weil der Beklagte seine Ehe gestört habe.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Beklagte habe nicht gewusst, dass seine Sexualpartnerin, die keinen Ehering getragen habe, verheiratet sei. Deutliche Indizien für den Umstand, dass sie verheiratet sei, seien nicht vorgelegen.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, „weil auch die Meinung vertreten werden könnte, der Beklagte hätte aufgrund der neueren Kommunikationsmöglichkeiten leicht den Familienstand seiner Sexualpartnerin ermitteln können, wenn diese sich darüber in Schweigen hüllte“.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

1. Der Oberste Gerichtshof hat in jüngeren Entscheidungen, denen das Berufungsgericht folgte, daran festgehalten, dass ein Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten gegen den dritten Ehestörer nur bei seiner Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners zu bejahen ist (2 Ob 111/10b = EF Z 2010/158, 235 [krit P. Haas ]; 3 Ob 232/11f, iFamZ 2012/107, 137 [ A. Deixler Hübner ]; vgl E. Ondreasova , Detektivkosten: Schadenersatz im Fall des Ehebruchs auch gegen Dritte?, Zak 2012, 143). Es ist primär Pflicht des Verheirateten, ehestörende oder ehebrecherische Verhältnisse hintanzuhalten. Die Freiheit der Menschen, ihre Beziehungen zueinander zu gestalten, wäre übermäßig eingeschränkt, wollte man jedem, der sich einer anderen Person partnerschaftlich annähern und allenfalls in intimen Kontakt mit ihr treten will, Erkundigungspflichten über ihren Familienstand abverlangen (2 Ob 111/10b). Der Revisionswerber tritt dieser Rechtsprechung nicht entgegen, macht aber geltend, dass entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts deutliche Indizien dafür vorgelegen seien, dass seine Sexualpartnerin verheiratet sei, sodass zumindest die Erkundigungspflicht ausgelöst worden sei.

2. Ob bei deutlichen Indizien dafür, dass der andere verheiratet ist, den Dritten eine solche Erkundigungs- oder gar Nachforschungspflicht trifft, kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ob deutliche Indizien vorliegen, hängt nämlich ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass die Bejahung oder Verneinung ihres Vorliegens regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bildet. Dass das Berufungsgericht das Vorliegen deutlicher Indizien verneinte, ist jedenfalls vertretbar. Es führte aus, die damalige Ehefrau des Klägers habe stets vom Beziehungsthema, das der Beklagte ins Spiel gebracht habe, abgelenkt. Aus diesem Verhalten könne aber nicht auf eine Wahrscheinlichkeit der Verehelichung geschlossen werden, sei doch genauso gut vorstellbar, dass der Beginn einer neuen Beziehung nicht durch möglicherweise problematisch abgebrochene Altbeziehungen gestört werden sollte. Der Umstand, dass sich der Beklagte via Facebook über den Familienstand seiner Sexualpartnerin leicht hätte informieren können, hat nichts mit der Frage des Vorliegens deutlicher Indizien für das Bestehen einer Ehe zu tun.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.