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OGH vom 14.03.2005, 4Ob229/03k

OGH vom 14.03.2005, 4Ob229/03k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Hoffmann-Ostenhof Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Revisionsinteresse 36.263,74 EUR), über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , GZ 4 Ob 229/03k, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Die Äußerungskosten der beklagten Partei sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für die von der Klägerin angestrebte Berichtigung der Entscheidung besteht mangels eines offenbaren Gerichtsfehlers kein Anlass. Der dem Erstgericht erteilte Auftrag steht mit dem Entscheidungswillen des Senats in Einklang. Maßgeblich ist nämlich die Unterscheidungskraft der in der Firma der Klägerin enthaltenen Bestandteile „Autobelehnung" und „Pfandleihe". Die Klägerin genießt kennzeichenrechtlichen Schutz nach § 9 Abs 1 UWG für diese generischen Begriffe nur dann, wenn sie damit Verkehrsgeltung erlangt hat. Dem entsprechend wurde dem Erstgericht aufgetragen, nach Einholung des (von der Klägerin) beantragten demoskopischen Gutachtens festzustellen, ob die im Firmenwortlaut der Klägerin enthaltenen Begriffe innerhalb beteiligter Verkehrskreise als eindeutiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin bekannt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat durch Erstattung einer Äußerung zum Berichtigungsantrag von ihrem Recht auf Gehör zu der von der Klägerin angestrebten inhaltlichen Berichtigung der Entscheidung Gebrauch gemacht.

Fundstelle(n):
YAAAD-41067