OGH vom 25.10.1988, 5Ob620/88
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga R***, im Haushalt, Hauptstraße 40, 8061 St. Radegund, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien
1.) Stefanie R***, Vorstandsdirektorswitwe,
Hauberrissergasse 1, 8010 Graz, 2.) mj. Paul R***, Volksschüler, vertreten durch die Erstbeklagte, wohnhaft ebendort,
3.) Dr. Maria Gabriela R***, Kunsthistorikerin, Mayerhof, 5081 Salzburg-Anif, 4.) Theresa R***, Studentin, Hauberrissergasse 1, 8010 Graz, und 5.) Peter R***, Soldat, Hauberrissergasse 1, 8010 Graz, sämtliche vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 278/88-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 34 C 80/87-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Prozeßkosten erster Instanz.
Text
Begründung:
Die am zwischen der Klägerin und Dkfm. Peter R*** geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , 23 Cg 97/71, gemäß § 49 EheG aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Ehegatten geschieden. Anläßlich der Scheidung wurde ein Vergleich geschlossen, der auch den von Dkfm. Peter R*** an seine geschiedene Frau zu leistenden Unterhalt festlegte. Dieser Vergleich wurde nach der Scheidung durch eine am notariell bekräftigte Zusatzvereinbarung modifiziert. Dkfm. Peter R*** ist am verstorben. Die Erstbeklagte ist die Witwe aus der zweiten Ehe des verstorbenen Dkfm. Peter R*** aus der der Zweitbeklagte stammt. Die Dritt- bis Fünftbeklagten sind Kinder aus der ersten Ehe Dkfm. R***' mit der Klägerin. Die Beklagten haben zum Nachlaß des Dkfm. Peter R*** auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen abgegeben.
Mit der am erhobenen Klage begehrte Helga R*** nach Rückziehung der Klage gegen eine vorerst
mitgeklagte Tochter des Verstorbenen die Erfüllung des ihr aus dem genannten Vergleich gebührenden Unterhaltes, und zwar nach Einschränkung des Klagebegehrens den Betrag von 34.739,12 S für die Zeit vom bis und ab auf Lebenszeit den Betrag von 3.123,74 S monatlich nach Maßgabe ihrer Erbquoten, allerdings beschränkt auf ihre Haftung nach den §§ 550 und 821 ABGB bis zur Einantwortung und danach im Sinne des § 821 ABGB. Die Höhe des begehrten Unterhaltsanspruches ergäbe sich aus der Differenz des von ihr vor dem Tode des Erblassers bezogenen Unterhaltsbetrages und der nunmehr ihr von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gewährten Pension. Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Unterhaltsanspruch der Klägerin durch den Tod des Unterhaltsverpflichteten erloschen sei. Der Scheidungsvergleich sehe keine Regelung für den Übergang der Unterhaltsverpflichtung auf die Erben oder Rechtsnachfolger des Verpflichteten vor. Im übrigen sei eine Verminderung des Verlassenschaftsvermögens durch Todfallskosten und Verfahrenskosten zu erwarten und erhalte die Klägerin ohnedies aus der Sozialversicherung eine Pension, die erheblich mehr als 50 % des vor dem Tod des Erblassers bezahlten Unterhaltsbetrages ausmache. Die Klägerin sei auch nicht vermögens- und einkommenslos. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt und den im einzelnen dargestellten Inhalt des Scheidungsvergleiches und dessen Modifikation hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Dkfm. Peter R*** verfügte zur Zeit des Abschlusses des Vergleiches neben überdurchschnittlich großem Vermögen über ein monatliches Einkommen von 86.000 S. Der vereinbarte Unterhalt (7.500 S seit , wertgesichert) ermöglichte es der Klägerin, die Kosten und Aufwendungen eines durchschnittlichen Lebensstandards zu tragen. Der Unterhaltsbetrag entsprach zum damaligen Zeitpunkt dem Einkommen eines Mittelschulprofessors und erreichte auf Grund der Auswirkungen der Wertsicherungsklausel zur Zeit des Ablebens Dkfm. R***' die Höhe von monatlich etwa
13.100 S. Seit bezieht die Klägerin von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Nettopension von monatlich 7.197 S 14mal jährlich.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß im Falle der Scheidung der Ehe aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden gemäß § 68 EheG dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten könne, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden könne, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürftigen der Billigkeit entspräche. Bei der Abgrenzung des vertraglichen vom gesetzlichen Unterhalt sei die Grenzlinie so zu ziehen, daß jeder durch Vereinbarung festgelegte Unterhalt solange den Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches behalte, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewege und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruches der Höhe und der Leistungsmodalitäten nach bedeute. Ein Anspruch, der über die Grenzen des Gesetzes hinausgehe oder den Billigkeitsrahmen des § 68 EheG übersteige, sei von rein vertraglicher Natur. Der im gegenständlichen Vergleich samt Veränderung der Klägerin zugesprochene Betrag von 7.500 S sei jedoch angesichts des Vermögens und damaligen Einkommens des Dkfm. R*** jedenfalls innerhalb des Billigkeitsrahmens des § 68 EheG gelegen gewesen und sei somit als gesetzlicher Unterhalt anzusehen. Eine nach § 68 EheG einem Gatten auferlegte Beitragspflicht erlösche mit dem Tod des Verpflichteten (§ 78 Abs 3 EheG); diese Unterhaltspflicht gehe auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit nicht über. Aus welchem Grund die Scheidung der Streitteile aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden ausgesprochen worden sei, sei nicht zu erörtern, da das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, erklärte jedoch die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für zulässig.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung.
In Erledigung der in der Berufung erhobenen Rechtsrüge führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:
Auszugehen sei davon, daß es sich bei dem anläßlich der Scheidung zwischen den Ehegatten vereinbarten Unterhalt um einen Unterhaltsbeitrag nach § 68 EheG handle. Die Klägerin habe selbst nie behauptet, der ihr vereinbarungsgemäß geleistete Unterhalt gehe über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch hinaus. Sie habe sogar in der Berufung noch ausgeführt, sich mit einem bescheidenen Unterhalt begnügt zu haben (EFSlg 41.330). Die Rechtsnatur des Unterhaltsanspruchs werde durch den Vergleich nicht geändert. Ein verglichener, rein vertraglicher Unterhaltsanspruch läge nur vor, wenn für beide Parteien unzweifelhaft feststünde, daß ein Unterhalt nach dem Gesetz nicht zustehe (Schwind in Klang2 I/1, 907, Pichler in Rummel II 3109, EFSlg 8.696, 27.508, 31.765, 41.344). Diese Vereinbarung sei durch die Zusatzvereinbarung der Parteien hinsichtlich der Unterhaltshöhe nur unwesentlich modifiziert worden. Wenn nun auch nach der allgemeinen Regelung des § 78 Abs 1 EheG Unterhaltspflichten auf die Erben übergingen, sehe die Sonderregelung des § 78 Abs 3 EheG bei einem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG dessen Erlöschen mit dem Tod des Verpflichteten vor. Diesbezüglich sei sich die Lehre einig (Schwind in Klang2 I/1, 905, Schwind, Kommentar zum österreichischen Eherecht 299, Ehrenzweig, System3 Familienrecht 134, Gschnitzer, österreichisches Familienrecht2 51, Pichler in Rummel II 3108, Feil-Holeschofsky, Unterhalts- und Vermögensrechte nach der Scheidung 46). Die von der Berufungswerberin unter Berufung auf Schwind aufgezeigten Divergenzen bestünden nur in der Frage, wie weit vertragliche Unterhaltsverpflichtungen nach § 80 EheG auf die Erben übergehen. Schwind bejahe dies (Kommentar zum österreichischen Eherecht 303). Die von ihm dabei zitierte gegenteilige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 1 Ob 225/56 (EFSlg 1536) sei aber vereinzelt geblieben. In der Entscheidung vom , 3 Ob 60/65, vertrete das Höchstgericht die Meinung, daß gesetzliche Unterhaltsansprüche auf Grund der Bestimmung des § 78 Abs 1 EheG auf die Erben übergehen, vertragliche aber nach allgemeinem Recht, da es sich dabei um nicht höchstpersönliche Verpflichtungen handle (EFSlg 5.252). Auch damit sei aber für die Berufungswerberin nichts gewonnen, da der ihr im Vergleich zugesicherte Unterhalt als gesetzlicher Unterhalt im Sinne des § 68 EheG anzusehen sei, der jedoch nach der Sonderbestimmung des § 78 Abs 3 EheG passiv nicht vererblich sei. Eine gegenteilige Abmachung sei in bezug auf Unterhaltsleistungen im Vergleich nicht getroffen worden, wohl aber scheine eine derartige Vereinbarung unter III Pkt. 1 der Zusatzvereinbarung auf, welche aber nur die Wohnversorgung der Klägerin zum Gegenstand gehabt habe. Damit habe aber die Berufung erfolglos bleiben müssen.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß eine Rechtsprechung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Abgehen von der Regel des § 78 Abs 3 EheG bei Vorliegen von Unterhaltsvereinbarungen möglich wäre, soweit überschaubar, fehle.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
In ihrer Revision hält die Klägerin an ihrem Rechtsstandpunkt fest, daß die von ihrem geschiedenen Mann im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe übernommene Verpflichtung, ihr auf Lebenszeit Geldunterhalt zu bezahlen, als vertragliche Verpflichtung zur Leistung vertretbarer Sachen keine höchstpersönliche Verpflichtung sei und nach den §§ 801 oder 802 ABGB auf die Erben übergehe.
§ 78 EheG sei auf den gegenständlichen Unterhaltsvergleich nicht anzuwenden, weil darin nur jene Rechtslage geregelt werde, wenn die Ehegatten bei der Scheidung keine vertragliche Regelung träfen. Wenn ein vertragsmäßiger Unterhalt versprochen worden sei, könne überhaupt nicht mehr geprüft werden, ob der gesetzliche Unterhaltsanspruch eine höchstpersönliche Verpflichtung nach § 78 Abs 3 EheG oder eine vererbbare Verpflichtung nach § 78 Abs 1 EheG gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Vorinstanzen haben im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung richtig erkannt, daß Ansprüche aus einer Unterhaltsvereinbarung als gesetzliche anzusehen sind, wenn sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt und nur in diesem Rahmen eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruches der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet (vgl. Schwind in Klang2 I/1, 907; Schwind in Ehrenzweig3 126 f; Pichler in Rummel, ABGB, Rz 2 und 3 zu § 80 EheG;
Koziol-Welser8 II, 233 mit Rechtsprechungshinweis; Fasching I 300;
derselbe, Lehrbuch, Rz 1865). Davon abzugehen bieten auch die Revisionsausführungen keinen Anlaß.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Ehe der Klägerin mit Dkfm. Peter R*** aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Ehegatten geschieden. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin richtet sich daher nach § 68 EheG. Auch dieser (abgeschwächte) Unterhaltsanspruch ist - wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt erkannt hat - ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch (SZ 27/210; EFSlg 27.811, 30.010, 31.765, 43.746, 44.054, 48.877, 52.168 ua; Pichler, aaO, Rz 3 zu § 68 EheG), der diesen Charakter auch durch eine darüber geschlossene Vereinbarung - im Sinne der eben dargestellten Lehre und Rechtsprechung - so lange nicht verliert, als sich die Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt (EFSlg 31.765 ua). Bei Scheidung der Ehe aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden stehen den Ehegatten zwar prinzipiell gegeneinander keine Unterhaltsansprüche zu; § 68 EheG erkennt einem solchen Ehegatten aber einen Unterhaltsanspruch in Form eines Beitrages zu seinem Unterhalt nach Billigkeit zu, und zwar nur dann, wenn der Ehegatte seinen Unterhalt überhaupt nicht selbst decken kann, also weder aus Erträgnissen noch aus dem Stamm seines Vermögens und auch nicht aus zumutbarer oder selbst unzumutbarer Erwerbstätigkeit, wobei aber auch der eigene angemessene Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet werden darf und außerdem die Verwandten vorher heranzuziehen sind (vgl. Pichler, aaO, Rz 1 zu § 68 EheG; Koziol-Welser, aaO, 219; Schwind in Ehrenzweig3 130 f). Dessen ungeachtet wird dem Bedürftigen ein Rechtsanspruch gewährt, der bei Vorliegen seiner Voraussetzungen schon mit der Scheidung der Ehe wenigstens dem Grunde nach entsteht (vgl. EFSlg 14.465, 43.746). Die hier zu lösende Rechtsfrage, ob der von Dkfm. Peter R*** im Scheidungsvergleich übernommenen Unterhaltsverpflichtung der Charakter eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches im Sinne des § 68 EheG zukommt und daher gemäß § 78 Abs 3 EheG durch den Tod des Verpflichteten erloschen ist, hängt somit davon ab, ob sich die im Scheidungsvergleich getroffene Vereinbarung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 68 EheG bewegt hat, d.h. im wesentlichen jenen Leistungen entspricht, die der Klägerin nach der Scheidung billiger Weise sowohl der Höhe, als auch - da ja Unterhalt nach § 68 EheG auch bloß auf begrenzte Zeit zuerkannt werden kann - der Zeitdauer nach (nach dem Vergleich gebührt ihr Unterhalt auf Lebenszeit) gewährt worden wäre. Diese Frage kann aber auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse noch nicht abschließend beurteilt werden.
Die Vorinstanzen haben wohl den genauen Wortlaut des Scheidungsvergleiches und die Höhe des infolge der vereinbarten Wertsicherung zuletzt geleisteten Unterhaltsbetrages sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zur Zeit des Vergleichsabschlusses festgestellt und auch als erwiesen angenommen, daß der von Dkfm. R*** übernommene monatliche Unterhaltsbetrag damals dem Einkommen eines Mittelschulprofessors entsprach und die nunmehrige Klägerin damit die Kosten und Aufwendungen eines durchschnittlichen Lebensstandards tragen konnte, sie haben aber insbesondere Feststellungen über die damaligen Vermögensverhältnisse der nunmehrigen Klägerin und ihre Möglichkeit, allfälliges Vermögen zu verwerten oder Erträgnisse daraus zu ziehen sowie darüber unterlassen, ob es der Klägerin unter Bedachtnahme auf ihren damaligen Gesundheitszustand und ihre allfälligen Pflichten zur Betreuung von Kindern möglich gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um daraus ihren eigenen Unterhalt, allenfalls für welche Zeit zu decken.
Solange über die Möglichkeit der Klägerin, nach der Scheidung der Ehe ihren Unterhalt selbst zu decken, nicht hinlänglich Klarheit besteht, ist es nicht möglich, die Frage zu beurteilen, ob der Klägerin damals, und bejahendenfalls in welchem Umfang ein Beitrag zu ihrem Unterhalt hätte zugebilligt werden können. Die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist somit unumgänglich. Die Rechtssache ist aber auch noch aus einem anderen Grund nicht spruchreif. Die Klägerin nimmt nämlich für den von ihr geltend gemachten Anspruch ausdrücklich die erbserklärten Erben ihres geschiedenen Mannes nach Maßgabe der diesen ihrer Ansicht nach zustehenden Erbquoten unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 550 und 821 ABGB in Anspruch. Sie übersieht dabei aber, daß vor der Einantwortung des Nachlasses für Nachlaßverbindlichkeiten, wozu auch - wie sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ergibt - die nach § 78 Abs 1 EheG auf die Erben übergehende Unterhaltspflicht zählt (vgl. auch Zemen, Unterhaltsschuld, JBl 1984, 343), ohne Rücksicht auf Erbserklärungen nur der ruhende Nachlaß haftet, nicht aber die (erbserklärten) Erben (vgl. Koziol-Welser8 II 389; Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 548 und Rz 1 zu § 821). Da die Universalsukzession nach herrschender Ansicht erst mit der Einantwortung des Nachlasses eintritt (vgl Koziol-Welser, aaO, 381 und Welser, aaO, Rz 3 zu § 532, je samt Hinweis auf weitere Lehre und Rechtsprechung; Kralik, Erbrecht, 323), könnte die Klägerin den von ihr behaupteten Anspruch bis zur Einantwortung des Nachlasses ihres geschiedenen Mannes nur gegen den Nachlaß geltend machen. Da dem bisherigen Verfahren nicht zu entnehmen ist, ob die Einantwortung des Nachlasses bereits stattgefunden hat, von den Vorinstanzen aber auch nicht festgestellt wurde, ob den beklagten Parteien die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft iS des § 145 AußStrG und § 810 ABGB überlassen wurde oder ob der Nachlaß noch unvertreten ist oder von einem Kurator vertreten wird, die Vorinstanzen darüber hinaus das Klagebegehren mit den Parteien auch nicht näher erörtert haben, kann noch nicht gesagt werden, ob für den Fall als der Nachlaß noch nicht eingeantwortet sein sollte, eine bloße Änderung der Parteienbezeichnung auf Beklagtenseite in Betracht käme oder die Umstellung der Klage gegen die Verlassenschaft einer Einführung eines anderen Rechtssubjektes in den Prozeß und damit einer unzulässigen Parteienänderung gleich käme.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren den Stand des Verlassenschaftsverfahrens zu klären und dementsprechend das Klagebegehren mit den Parteien zu erörtern haben. Sollte die Einantwortung des Nachlasses noch nicht stattgefunden haben und eine bloße Änderung der Parteienbezeichnung auf Beklagtenseite nicht möglich sein, so wäre die Rechtssache wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Andernfalls, d.h. wenn die Umstellung der Parteienbezeichnung auf die Verlassenschaft zulässig wäre oder die Einantwortung des Nachlasses bereits stattgefunden hätte, wird das Erstgericht den Sachverhalt in Ansehung des behaupteten Unterhaltsanspruches mit den Parteien im aufgezeigten Sinn zu erörtern, die Parteien zu einem entsprechenden Vorbringen anzuleiten und darüber zu verhandeln haben. Sollte sich dabei ergeben, daß der Klägerin damals im Sinne des § 68 EheG ein Unterhalt nach Billigkeit zuzuerkennen gewesen wäre und die im Scheidungsvergleich getroffene Vereinbarung sich im Rahmen dieses Unterhaltsanspruches gehalten hätte, so handelte es sich bei dem der Klägerin aus dem Scheidungsvergleich zustehenden Unterhaltsanspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des § 68 EheG, der gemäß § 78 Abs 3 EheG durch den Tod des geschiedenen Ehegatten der Klägerin tätsächlich erloschen wäre. Sollte aber nach den Ergebnissen des fortgesetzten Verfahrens die Unterhaltsvereinbarung als über den gesetzlichen Rahmen (§ 68 EheG) hinaus erfolgt anzunehmen sein, so würde sich der im Scheidungsvergleich der nunmehrigen Klägerin zuerkannte Unterhaltsanspruch insoweit als rein vertraglicher Anspruch iS des § 80 EheG darstellen (vgl. Pichler, aaO, Rz 3 zu § 80 EheG; Schwind, Eherecht, 301), was zur Folge hätte, daß diese Verpflichtung des Erblassers als Nachlaßverbindlichkeit auf die Erben übergegangen wäre (Schwind, aaO, 303; derselbe in Klang, aaO, 916; EFSlg 5.252 mwN). Mangels Spruchreife mußte daher der Revision Folge gegeben und die Rechtssache nach Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 ZPO.