OGH 23.09.2013, 4Ob137/13w
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C***** P*****, als Masseverwalterin der m***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Mag. G***** S*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 450.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 16 R 112/13b-71, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach dem im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss 17 Ob 11/11h war im fortgesetzten Verfahren insbesondere zu klären, ob die Parteien des außergerichtlichen Vergleichs vom a) mit dem Vergleich auch einen Streit über die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters endgültig und ungeachtet dessen beilegen wollten, dass sich die mangelnde Schutzfähigkeit des durch das Gebrauchsmuster geschützten Programms herausstellen sollte und das Gebrauchsmuster, wäre ein Nichtigkeitsantrag eingebracht worden, für nichtig erklärt worden wäre, oder ob b) die Vergleichsparteien bei Abschluss des Vergleichs von der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters ausgingen und die Rechtsbeständigkeit daher Grundlage des Vergleichs war.
Das Erstgericht hat im zweiten Rechtsgang Feststellungen getroffen, aus denen es rechtlich den Schluss gezogen hat, dass die Parteien des Vergleichs die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters nicht zur Grundlage des Vergleichs gemacht haben, weshalb der Kläger des Vorprozesses den Unterlassungsanspruch trotz Nichtigkeit des Gebrauchsmusters auf den Vergleich stützen habe können. Das Berufungsgericht hat dieses Verfahrensergebnis gebilligt.
Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf, sondern bekämpft weitwendig Beweiswürdigung des Erstgerichts bzw das Ergebnis der Behandlung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht und greift damit in der Sache allein die Tatsachengrundlage an; solches ist ihr in dritter Instanz jedoch verwehrt (vgl RIS-Justiz RS0043371).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Gewerblicher Rechtsschutz |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00137.13W.0923.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAD-41040