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OGH vom 21.01.2020, 1Ob163/19f

OGH vom 21.01.2020, 1Ob163/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** H*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in Graz, gegen die K***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG, wegen 6.338,84 EUR sA und Feststellung, über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 287/18d-13, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom , GZ 20 C 20/18i-9, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art 2 in Verbindung mit Art 1 und Art 6 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte dahin auszulegen, dass als (fehlerhaftes) Produkt auch ein körperliches Exemplar einer Tageszeitung anzusehen ist, die einen fachlich unrichtigen Gesundheitstipp enthält, dessen Befolgung einen Schaden an der Gesundheit verursacht?

II. Das Revisionsverfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

Text

Begründung:

1. Sachverhalt:

Die Beklagte ist Medieninhaberin und (nach ihren Behauptungen) Verlegerin einer Regionalausgabe der „*****-Zeitung“. Medieninhaber ist nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs 1 Z 8 lit b Mediengesetz, BGBl Nr 314/1981 in der Fassung BGBl I Nr 49/2005, unter anderem, wer die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst.

Die Beklagte veröffentlichte am im „Österreich“-Teil, umrandet und in der Rubrik „Hing´schaut und g´sund g´lebt“ einen Beitrag von „Kräuterpfarrer B*****“ mit dem Titel „Schmerzfrei ausklingen lassen – Eine Auflage aus geriebenem Kren“. Der Beitrag hatte folgenden Text:

Frisch gerissener Kren kann mithelfen, die im Zuge von Rheuma auftretenden Schmerzen zu verringern. Die

Die im Beitrag angeführte Dauer für die Krenauflage ist falsch: Anstelle von zwei bis fünf Stunden müsste es richtig zwei bis fünf Minuten lauten. Die Kolumne wurde von einem „Kräuterpfarrer“ verfasst, der Ordensmitglied ist und den Namen „B*****“ angenommen hatte. Er war Mitarbeiter eines bereits verstorbenen „Kräuterpfarrers“ und verfasste bislang unzählige Kommentare und Ratschläge in Printmedien, Radiosendungen und TV-Beiträgen zu Heilkräutern. Er schrieb bisher zwei Bücher über Heilkräuter und verfasst für die Tageszeitung der Beklagten eine tägliche Kolumne über Heilkräuter.

Die Klägerin ist Abonnentin der „*****-Zeitung“ und las den Beitrag am . Sie vertraute auf die Richtigkeit der angeführten Behandlungszeit und brachte die dort beschriebene Krenauflage am Sprunggelenk ihres linken Fußes auf. Sie beließ den Verband für etwa drei Stunden und nahm ihn erst ab, als es bereits zu starken Schmerzen gekommen war. Durch die im Kren enthaltenen scharfen Senföle war eine toxische Kontaktreaktion eingetreten.

Rechtliche Beurteilung

2. Rechtsvorschriften:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art 2 in Verbindung mit Art 1 und Art 6 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl 1985, L 210, S 29).

Die Richtlinie 85/374/EWG wurde in Österreich durch das Produkthaftungsgesetz, BGBl Nr 99/1988, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 98/2001, umgesetzt. Die maßgeblichen Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes lauten:

„§ 1. (1) Wird durch den Fehler eines Produkts ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt, so haftet für den Ersatz des Schadens

1. der Unternehmer, der es herstellt und in den Verkehr gebracht hat,

...“

„§ 3. Hersteller (§ 1 Abs 1 Z 1) ist derjenige, der das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.“

„§ 4. Produkt ist jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie.“

„§ 5. (1) Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, besonders angesichts

1. der Darbietung des Produkts,

2. des Gebrauchs des Produkts, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,

3. des Zeitpunkts, zu dem das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist.

...“

3. Anträge und Vorbringen der Parteien:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten – soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – aus dem Titel des Schadenersatzes 4.400 EUR sA sowie die Feststellung, dass diese ihr für alle nachteiligen „gegenwärtigen und“ künftigen Folgen resultierend aus dem Vorfall vom hafte. Sie sei Abonnentin der „*****-Zeitung“. Die im Artikel des „Kräuterpfarrers B*****“ enthaltene Anleitung habe einen Tippfehler der Beklagten enthalten, wodurch eine zu lange Behandlungszeit empfohlen worden sei. Sie habe auf die Angaben der Beklagten zur Behandlungsdauer vertraut und sich dieser entsprechend behandeln lassen, wodurch sie schwere Verletzungen erlitten habe. Sie begehre insbesondere Schmerzengeld (4.400 EUR). Dauerfolgen und weitere Spätfolgen seien nicht auszuschließen, weswegen ihr Interesse an der Feststellung bestehe.

Die Beklagte wandte ein, dass sie Medieninhaberin der „*****-Zeitung“ sei. „Kräuterpfarrer B*****“ sei weder ihr Organ noch ihr Repräsentant. Er sei Angehöriger eines Stiftes, ein externer und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der kräuterkundlichen Heilkunst. Sie habe sich auf seine Expertise bislang stets verlassen können und es seien ihr keine vergleichbaren „Schadensfälle“ bekannt geworden. Die Kolumne sei ein ohne jegliche Vorteilsabsicht und -erwartung unentgeltlich erteilter Ratschlag für ihre Leser gewesen. Ihre Regionalausgabe sei ein Boulevardmedium und es könne nicht von einer Zusage der Richtigkeit des Beitrags ausgegangen werden. Verletzungen und Verletzungsfolgen würden bestritten.

Das Erstgericht wies – soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz – die Begehren über 4.400 EUR sA und auf Feststellung ab. Die Beklagte habe den Beitrag von einem Experten auf dem Gebiet der kräuterkundlichen Heilkunst verfassen lassen, der bereits mehrere Bücher und unzählige Kommentare und Ratschläge in unterschiedlichen Medien dazu veröffentlicht habe. Sollte der falsche Behandlungszeitraum bereits von ihm angegeben worden sein, habe sie keine Veranlassung gehabt, die Manuskripte oder Beiträge zu kontrollieren. Da es sich beim Verfasser des Beitrags um einen Experten auf dem Gebiet der Kräuterheilkunde gehandelt habe, sei dieser weder habituell untüchtig noch als wissentlich gefährliche Person im Sinn des § 1315 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch anzusehen. Sollte der Beitrag vom ursprünglichen Verfasser zwar richtig zur Verfügung gestellt worden sein, in der Folge aber bei der Beklagten ein Schreibfehler bzw Übertragungsfehler erfolgt sein, hafte ein Verlag nur bei Zusicherung der inhaltlichen Richtigkeit seines Druckwerks. Gerichtsnotorisch sei, dass es sich bei dem von der Beklagten herausgegebenen Printprodukt um ein Boulevardmedium handle. Darin würden Informationen in eher kurzen Artikeln in unterhaltsamer Art bzw auf einfache und leicht verständliche Weise dargestellt, nicht jedoch in seitenlangen wissenschaftlichen Abhandlungen. Die Erwartungshaltung der Leser sei demnach auch anders als bei einem wissenschaftlichen Artikel, einer Fachzeitschrift oder einem Sachbuch. Demnach könne auch nicht von einer Zusage der inhaltlichen Richtigkeit des Beitrags ausgegangen werden. Eine Haftung der Beklagten für den im Beitrag falsch angegebenen Behandlungszeitraum sei daher nicht gegeben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Rechtlich führte es aus, die Klägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren zur „Produkthaftung“ der Beklagten als „Herstellerin“ ausschließlich Bezug auf eine verschuldensabhängige Haftung genommen, sodass „weder der Beklagten, noch dem Erstgericht auch nur ansatzweise erkennbar war, dass die Beklagte auch als Herstellerin verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen werden soll“. Die Klägerin verstoße im Berufungsverfahren mit ihrem Vorbringen zu einer Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz gegen das Neuerungsverbot. Im Übrigen sei ihren Berufungsausführungen keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu entnehmen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Stattgebung des Klagebegehrens anstrebt; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Der Oberste Gerichtshof beschließt, das Revisionsverfahren auszusetzen und dem EuGH eine für die Entscheidung der Rechtssache wesentliche unionsrechtliche Frage vorzulegen.

4. Begründung der Vorlagefrage:

4.1. Dem Berufungsgericht (und auch der Beklagten) ist nicht darin beizupflichten, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren keine ausreichenden Tatsachenbehauptungen zur Haftung der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz vorgebracht habe. Die Klägerin brachte im Verfahren erster Instanz vor, sie sei Abonnentin des Printmediums der Beklagten und habe durch die Befolgung einer darin empfohlenen fehlerhaften Behandlung schwere Verletzungen erlitten. Auch aus den Feststellungen des Erstgerichts lassen sich sowohl das Produkt (die Regionalausgabe der „*****-Zeitung“), die Medieninhaber und Verlegerin (Beklagte), die den Artikel veröffentlicht, das Produkt hergestellt und in Verkehr gebracht hat, als auch die körperliche Beeinträchtigung der Klägerin (toxische Kontaktreaktion) ableiten. Damit liegen alle Voraussetzungen für die Prüfung der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vor, auch wenn die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren speziell mit der Verschuldenshaftung der Beklagten argumentierte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt jedenfalls kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot nach § 482 Zivilprozessordnung vor, wenn sich die Klägerin im Berufungsverfahren primär auf die Haftung der Beklagten als Herstellerin nach dem Produkthaftungsgesetz berief.

4.2. Für die Auslegung des Produkthaftungsgesetzes und speziell dessen § 4 gilt das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation (Rabl, Produkthaftungsgesetz [2016] § 4 Rz 15). Ob eine Verlegerin oder Medieninhaberin einer Tageszeitung, die die Veröffentlichung eines Artikels veranlasste, nach der Richtlinie 85/374/EWG (und nach dem Produkthaftungsgesetz) für den unrichtigen Inhalt der Zeitung haftet, ist strittig.

Gemäß Art 2 Satz 1 der Richtlinie 85/374/EWG gilt bei Anwendung dieser Richtlinie als „Produkt“ jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. Gemäß § 4 Produkthaftungsgesetz ist Produkt jede bewegliche körperliche Sache, auch wenn sie ein Teil einer anderen beweglichen Sache oder mit einer unbeweglichen Sache verbunden worden ist, einschließlich Energie.

Ein Teil der (deutschsprachigen) Literatur beschränkt die Haftung für Informationsträger auf jene Schäden, die durch ihre Körperlichkeit (zB giftiger Einband eines Buches oder giftige Druckfarbe) verursacht wurden. Andere bejahen die Produkthaftung auch wegen der fehlerhaften geistigen Leistung. Als Haftpflichtige sollen der Verlag, der Autor und die Druckerei in Frage kommen (Nachweise zur nationalen und internationalen Sichtweise in 6 Ob 256/06z [Punkt 4.] und bei Koziol/Apathy/Koch, Haftpflichtrecht III3 B/Rz 133 FN 294; Rabl aaO § 4 Rz 49 FN 62, 63 und 64):

Für die Haftung des (Buch-)Herstellers, Medieninhabers oder Verlegers auch für den Inhalt des Werks wird die Verkehrsanschauung ins Treffen geführt, werde doch ein Druckwerk nicht als (mehr oder weniger formschön zusammengehaltener) Stapel Papier, sondern wegen seines Inhalts gekauft und die Erwartungen der Verbraucher an das Produkt seien nicht nur, dass aus dem Druckwerk keine Klammern herausstehen, an denen sie sich verletzen können, sondern dass es den beworbenen Inhalt vermittelt. Speziell Handbücher, Anleitungen, Wanderkarten etc könnten nur deshalb vertrieben werden, weil die Endabnehmer erwarten, von ihnen korrekte Instruktionen zu erhalten. Wenn ein Kochrezept in einem Buch oder einer Zeitung fälschlicherweise eine gesundheitsschädliche Dosis einer bestimmten Zutat angibt, wäre es inkonsequent, das Opfer leer ausgehen zu lassen, während es bei der irrtümlichen Beimischung derselben Übermenge in ein von ihm gekauftes Fertigprodukt oder wegen einer diesem beigepackten falschen Gebrauchsanweisung dessen Hersteller belangen könnte (Koziol/Apathy/Koch aaO B/Rz 133; vgl auch Fitz/Grau in Fitz/Grau/Reindl, Produkthaftung2 [2004] § 5 Rz 137, 139 f; Cahn, Produkthaftung für verkörperte geistige Leistungen, NJW 1996, 2899 [2903 f]).

Gegen eine Haftung für eine falsche Information werden angeführt:

- der Schutzzweck der Produkthaftung, wonach für die Gefährlichkeit der Sache und nicht des Rates gehaftet wird (Rabl aaO § 4 Rz 52 f; Welser/Rabl, Produkthaftungsgesetz2 [2004] § 4 Rz 10),

- der Umstand, dass geistige Leistungen keine Produkte im Sinn des § 4 Produkthaftungsgesetz (Art 2 der Richtlinie 85/374/EWG) seien, weil sie als solche keine körperlichen Sachen seien (Preslmayr, Handbuch der Produkthaftung2 [2002] 55),

- dass die Anknüpfung der Produkthaftung an die Verkörperung der Information willkürlich sei und Informationen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374/EWG auszunehmen seien (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB7 [2017] § 2 ProdHaftG Rn 15) und

- die „Sorge vor der Grenzenlosigkeit“ eines solch weitgehenden Produktverständnisses, das letztlich jegliche Verschriftlichung geistigen Inhalts einer verschuldensunabhängigen Haftung unterwürfe (Förster in BeckOK BGB, Stand , § 2 ProdHaftG Rn 20).

Da die Lösung der Frage, ob der Inhalt einer Tageszeitung als Produkt anzusehen ist, anhand des Wortlauts von Art 2 der Richtlinie 85/374/EWG, dessen Auslegung wiederum für § 4 Produkthaftungsgesetz maßgeblich ist, nicht klar und eindeutig möglich ist, ist die Klärung dieser Rechtsfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union heranzutragen.

4.3. Sollte die Beklagte, die Verlegerin und Medieninhaberin der Tageszeitung ist, als Herstellerin nach der Richtlinie 85/374/EWG die verschuldensunabhängige Haftung für den Inhalt ihrer Zeitung treffen, hätte sie nach Ansicht des vorlegenden Senats grundsätzlich für die Befolgung der unrichtigen Empfehlung über die Dauer der Krenauflage (zwei bis fünf Stunden anstatt richtig zwei bis fünf Minuten), die zu einer Körperverletzung ihrer Leserin (Klägerin) führte, einzustehen. Die Aufmachung und der Inhalt der Kolumne des „Kräuterpfarrers“ mit dem Titel „schmerzfrei ausklingen lassen“ im redaktionellen Teil der Zeitung suggerierte dem Leser und damit auch der Klägerin, dass diese bei empfohlener Anwendung mit der Auflage des geriebenen Krens über einen bestimmten Zeitraum ihre Rheumaschmerzen gefahrlos lindern könne. Führte die Anwendung zu einem gesundheitlichen Schaden, war die nach Art 6 Abs 1 der Richtlinie 85/374/EWG zu erwartende Sicherheit nicht gegeben. Die Beklagte hätte – sollte sie als Herstellerin im Sinn des Art 1 der Richtlinie (§ 1 Abs 1 Z 1 Produkthaftungsgesetz) eines fehlerhaften Produkts (Art 2 der Richtlinie; § 4 Produkthaftungsgesetz) zu qualifizieren sein – für den Körperschaden der Klägerin unabhängig davon einzustehen, ob die falsche Behandlungszeit bereits im Manuskript des „Kräuterpfarrers“ angeführt war oder sich erst durch einen Übertragungsfehler im Bereich der Beklagten einschlich.

5. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Verfahren über die Revision gemäß § 90a Abs 1 GOG zu unterbrechen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00163.19F.0121.001
Schlagworte:
Schmerzfrei ausklingen lassen,

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