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OGH vom 09.09.1980, 5Ob617/80

OGH vom 09.09.1980, 5Ob617/80

Norm

ABGB § 1220;

ABGB § 1231;

Kopf

SZ 53/110

Spruch

Der Ausstattungsanspruch des Sohnes besteht gesondert gegen beide Eltern, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung auch nicht solidarisch haften. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach Stand und Vermögen der Eltern und wird durch das Vermögen des Kindes, nicht aber das seines Ehegatten begrenzt; die Auferlegung von Ratenzahlungen ist möglich

(KG Krems an der Donau R 95/80; BG Weitra Nc 103/79)

Text

Der Antragsteller ist ein ehelicher Sohn des Antragsgegners. Er hat am vor dem Standesamt X die Ehe geschlossen. Die Ehe der Eltern des Antragstellers wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau vom aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners geschieden. Dieser verpflichtete sich dabei zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 1600 S an die geschiedene Ehegattin und kommt dieser Unterhaltsverpflichtung auch regelmäßig nach. Davon abgesehen hat der Antragsgegner für niemanden zu sorgen. Er besitzt kein nennenswertes Vermögen, hat aber auch keine nennenswerten Schulden. Er verfügt als Arbeiter unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen über ein jährliches Nettoeinkommen von rund 98 000 S. Für die Benützung seiner Wohnung hat er monatlich 500 S Miete zu bezahlen. Die Mutter des Antragstellers besitzt kein Vermögen. Sie bezieht aus einer Halbtagsbetätigung als Bedienerin einen wöchentlichen Nettolohn von 752.84 S und daneben als Hausangestellte ein Nettoeinkommen von bis zu 1 400 S monatlich. Der Antragsteller verdient als Elektroinstallateurlehrling im letzten Lehrjahr eine wöchentliche Lehrlingsentschädigung von 879.40 S netto und hat für seine Ehegattin zu sorgen. Er besitzt ebenfalls kein Vermögen.

Das Erstgericht erkannte den Antragsgegner schuldig, dem Antragsteller an Ausstattung einen Betrag von 20 000 S in zwei gleichen, am 15. Juli und fälligen Teilbeträgen zu bezahlen. Es wies das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von 5 000 S ab. Das Erstgericht erachtete, ausgehend von den Bestimmungen der §§ 1220 bis 1223, 1231 ABGB, daß die Verpflichtung vermögensloser Väter bei Leistung einer Ausstattung mit 25 bis 30% des Jahreseinkommens festzusetzen und demnach im vorliegenden Fall bei einem - abzüglich der Unterhaltsverpflichtung an die geschiedene Gattin - gegebenen Jahreseinkommen des Antragsgegners von 78 800 S mit 20 000 S auszumessen sei, wobei zufolge des Umstandes, daß der Antragsgegner keine nennenswerten Ersparnisse besitze, die Entrichtung in zwei Teilbeträgen einzuräumen sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß im Sinne der gänzlichen Abweisung des Antrages auf Bestellung einer Ausstattung ab. Gemäß dem sinngemäß anzuwendenden § 1220 ABGB seien die Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, zur Hingabe einer ihrem Vermögen angemessenen Ausstattung verpflichtet. Das Rekursgericht verwies im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes, wonach dem Antragsgegner als primär Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Antragsteller auch die Stellung einer angemessenen Ausstattung obliege, darauf, daß sowohl Vater als auch Mutter zur Leistung der Ausstattung verpflichtet seien. Da sie aber hiefür nicht solidarisch hafteten, sei es durchaus statthaft, daß sich der Ausstattungsberechtigte wegen Bestellung der Ausstattung getrennt an jeden der beiden Elternteile wende, wobei lediglich darauf Bedacht zu nehmen sei, daß nicht bei Geltendmachung dieses Anspruches der Gesamtbetrag der angemessenen Ausstattung dann überschritten würde, wenn ein gleichartiger Antrag auch noch gegen den anderen Elternteil gestellt werde. Der Antragsgegner sei im vorliegenden Falle wegen Unvermögens zur Bestellung einer angemessenen Ausstattung von einer solchen freizusprechen, weil dies nicht dazu führen dürfe, daß der eigene anständige Unterhalt des betreffenden Elternteiles gefährdet werde und er in der Lage sein müsse, die Belastung ohne empfindliche Einschränkung zu ertragen. Überdies sei bei der Bestellung der Ausstattung auch auf den Stand des Kindes im Zeitpunkt der Verehelichung Bedacht zu nehmen.

Der Oberste Gerichtshof sah den Revisonsrekurs des Antragstellers als zulässig an, weil die Ausmessung der Ausstattung keine Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche darstellt (vgl. EFSlg. 23.618 u. a.) und änderte den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß er dem Antragsgegner die Zahlung eines Ausstattungsbetrages von 12 000 S in drei gleichen Vierteljahresraten auferlegte.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß § 1231 ABGB die Ausstattung unter Hinweis auf die §§ 1220 ABGB bis 1223 ABGB regelt, weshalb auch für die Entstehung, das Ausmaß und die Fälligkeit des Ausstattungsanspruches diese Bestimmungen maßgeblich sind. Insoweit hat sich durch das Inkrafttreten des im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung des Ausstattungsberechtigten im vorliegenden Fall bereits anzuwendenden Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes (KindG), BGBl. 403/1977, grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage ergeben. Durch den im § 1220 ABGB n. F. enthaltenen Hinweis auf die zugleich erfolgte Regelung des Unterhaltsrechtes ist allerdings nunmehr davon auszugehen, daß seit der Gleichstellung beide Eltern nach ihren Kräften anteilig zum Unterhalt des Kindes beizutragen haben, während früher die Unterhaltspflicht primär den Vater und subsidiär die Mutter traf (Faistenberger - Gschnitzer, Österr. Familienrecht[2], 106; Koziol - Welser[5] II, 214). Das Rekursgericht hat dem im Gegensatz zum Erstgericht auch bereits Rechnung getragen. Es ist ihm darin beizupflichten, daß die Eltern für das Heiratsgut oder die Ausstattung weiterhin nicht solidarisch haften und sich der Ausstattungsberechtigte daher wegen der Bestellung der Ausstattung getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren kann. Der Umfang der Ausstattungspflicht richtet sich nach dem Stand und Vermögen der Leistungspflichtigen. Inwieweit die seinerzeit von der Rechtsprechung gemachte Differenzierung zwischen dem Heiratsgut der Tochter einerseits und dem Ausstattungsanspruch des Sohnes anderseits noch aufrecht erhalten werden kann, muß im vorliegenden Fall nicht untersucht werden, weil eine allfällige Änderung der bisherigen Auffassung im wesentlichen die Begründung für das Heiratsgut ändern würde. Bei der Ausstattung geht es um die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie (Ostheim, Familienrechtsreform und Ausstattungsanspruch, ÖJZ 1978, 512; Koziol - Welser a. a. O., 214). Begrenzend wirkt zwar das Vermögen des berechtigten Kindes, nicht aber jenes seines Ehegatten. Im Hinblick auf die nach § 1220 ABGB anzuwendenden Unterhaltsbemessungsgrundsätze ist darauf hinzuweisen, daß es im wesentlichen beim standesgemäßen Unterhalt geblieben ist, weil es nach § 140 ABGB auf die den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes ankommt (Faistenberger - Gschnitzer a. a. O., 107). Es sind demnach weiterhin die Grundsätze über die zahlenmäßige Bemessung des Ausstattungsanspruches anwendbar, sodaß 25 bis 30% des anrechenbaren (Jahres-) Nettoeinkommens des Ausstattungspflichtigen zur Bemessung heranzuziehen sind (vgl. Ostheim a. a. O.; so auch 5 Ob 548/78). Bei der Bemessung der Ausstattung ist auch auf die Schulden des Ausstattungspflichtigen, seine eigenen Bedürfnisse und seine Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen Bedacht zu nehmen. Es kann von ihm nicht verlangt werden, daß er seinen anständigen Unterhalt gefährdet (vgl. SZ 47/82). Es ist aber eine ratenweise Zahlung möglich (Weiß in Klang[2] V, 739; SZ 16/243; SZ 47/82 u. a.).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so kann den Entscheidungen beider Vorinstanzen nicht beigepflichtet werden. Im Hinblick auf die festgestellten Lebensverhältnisse der Eltern des Antragstellers, insbesondere ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ist der dem Antragsgegner aufzulegende Ausstattungsanteil mit 12 000 S angemessen, wobei im Hinblick auf die dem Antragsgegner eingeräumte Ratenzahlung und die ihm zukommenden Sonderzahlungen entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes keine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Antragstellers und keine Unmöglichkeit einer entsprechenden Kapitalansammlung angenommen werden kann. Auf der anderen Seite entspricht der anteilige Betrag dem Stand des Antragstellers zum Zeitpunkt der Eheschließung. Da ferner von erheblichen Kosten der Gründung eines Hausstandes ausgegangen werden muß, wird durch die Zahlung des zugesprochenen Betrages auch nicht der Zweck einer angemessenen Starthilfe überschritten.