OGH vom 06.11.2017, 2Ds7/17b

OGH vom 06.11.2017, 2Ds7/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte hat am durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Dr. Schwab und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Jensik und Dr. Höllwerth in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen den Richter des Landesgerichts ***** über die Berufung des Disziplinaranwalts wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Linz als Disziplinargericht für Richter und Staatsanwälte vom , GZ 113 Ds 1/17f-54, nach mündlicher Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Erste Generalanwältin Prof. Dr. Aicher, des Beschuldigten und seines Verteidigers Dr. Grass zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und über ***** die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.

Der Beschuldigte hat die mit 200 Euro bestimmten Kosten des weiteren Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Richter des Landesgerichts ***** eines Dienstvergehens schuldig erkannt, weil er entgegen der Pflicht nach § 57 Abs 2 RStDG, die Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen,

a) im Verfahren AZ ***** des Landesgerichts ***** vom bis einen Verfahrensstillstand verursacht sowie

b) in acht im Erkenntnis angeführten Fällen in den Jahren 2014 bis 2016 gegen die vierwöchige Ausfertigungsfrist des § 415 ZPO verstoßen hat (Ausfertigungsdauer zwischen rund vier Monaten und einem Jahr).

Gemäß § 101 Abs 3 RStDG wurde vom Ausspruch der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen.

Dagegen richtet sich die – eine angemessene Bestrafung begehrende – Berufung des Disziplinaranwalts wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet dessen, ob der Beschuldigte (nach der Annahme des Disziplinargerichts) noch vor Beginn der Disziplinarverhandlung sämtliche Urteilsrückstände erledigt hatte, oder ob er (im Sinn des Berufungsvorbringens) zum Beurteilungszeitpunkt – § 415 ZPO zuwider – einen achtmonatigen, einen dreimonatigen und vier zweimonatige Ausfertigungsrückstände aufwies, ist die Berufung schon im Hinblick auf die erschwerend wirkende mehrfache Wiederholung der Begründung von Verfahrensverzögerungen während eines längeren Zeitraums dahin im Recht, dass der Schuldspruch allein nicht genügt, um den Richter von weiteren Verfehlungen abzuhalten, sondern es aus spezialpräventiven Gründen des Ausspruchs einer Disziplinarstrafe bedarf. Mit Blick auf die weiteren vom Disziplinargericht richtig zu Gunsten des Beschuldigten ins Treffen geführten Gründe kann jedoch mit der mindestschweren Sanktion des Verweises (§ 104 Abs 1 lit a RStDG) das Auslangen gefunden werden.

Die Entscheidung über die

Kosten des weiteren Berufungsverfahrens gründet sich auf § 137 Abs 2 zweiter Satz iVm § 140 Abs 3 letzter Satz RStDG, wobei deren Höhe dem Aufwand des weiteren Berufungsverfahrens und den Vermögensverhältnissen des Beschuldigten entspricht.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020DS00007.17B.1106.000
Schlagworte:
3 Alle Os-Entscheidungen,26 Standes- und Disziplinarrecht

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