OGH vom 03.09.2008, 3Ob148/08y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der Antragstellerin Claudia P*****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Richard P*****, vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 374/07z-123, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 13 C 18/02w-117, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Text
Begründung:
Noch vor ihrer Eheschließung haben die Eheleute im Lotto 2,2 Mio ATS gewonnen und nach der Eheschließung davon einen Teilbetrag von 1 Mio ATS zur Anschaffung einer Liegenschaft verwendet, auf der später ein Haus (die Ehewohnung) errichtet wurde.
Die Vorinstanzen haben die Liegenschaft in die Aufteilungsmasse einbezogen. Der Frau wurde der Hälfteanteil des Mannes ins Eigentum übertragen. Das Erstgericht verpflichtete den Mann zu einer Ausgleichszahlung von 77.500 EUR. Es stellte einen Verkehrswert der Liegenschaft von rund 185.000 EUR und einen Ertragswert von 168.000 EUR fest und legte der Berechnung eine „Mittelung zwischen Verkehrswert und Ertragswert" von 184.300 EUR zugrunde. Das Erstgericht ging von einem Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 aus. Das Rekursgericht reduzierte die Ausgleichszahlung auf 61.160 EUR und erachtete einen Aufteilungsschlüssel von 60 : 40 zugunsten der Frau für angemessen.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs strebt die Antragstellerin eine weitere Reduzierung der Ausgleichszahlung auf 29.080 EUR an.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig:
1. Schwerpunkt der Rechtsmittelausführungen ist die angestrebte Berücksichtigung des vor der Eheschließung erzielten Lotteriegewinns. Der für den Ankauf der Liegenschaft verwendete Betrag von 1 Mio ATS (72.672,83 EUR) sei vorweg vom ermittelten Wert der Aufteilungsmasse abzuziehen. Der Lottogewinn gehöre nicht in die Aufteilungsmasse. Darüber sei im streitigen Verfahren zu befinden. Die bekämpfte Entscheidung sei nichtig. Im Übrigen habe die Antragstellerin den Lottogewinn alleine erzielt.
Die angefochtene Rekursentscheidung steht mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang:
Wohl scheiden aus der Zeit vor der Eheschließung angesammelte Ersparnisse, worunter auch ein Lottogewinn zu verstehen wäre (6 Ob 2227/96k), aus der Aufteilungsmasse aus (RIS-Justiz RS0057349). Wenn aber voreheliche Ersparnisse und Beiträge in dem die Aufteilungsmasse bildenden Vermögen, etwa in einem Einfamilienhaus, wertbildend aufgegangen sind, ist dieses Vermögen in die Aufteilungsmasse einzubeziehen (8 Ob 690/88), wenn ausdrücklich oder schlüssig - vor allem durch entsprechende tatsächliche Verwendung - die von der Aufteilung iSd § 82 Abs 1 EheG ausgenommenen Vermögensteile der Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens gewidmet wurden. Nur wenn keine Umwidmung erfolgte, bleibt das angeschaffte Äquivalent, unter der Voraussetzung, dass es klar abgrenzbar ist, nach dem zu § 82 Abs 1 EheG vertretenen Substitutionsprinzip von der Aufteilung ausgenommen (2 Ob 705/87; 9 Ob 29/00f; RIS-Justiz RS0057298). Eine Umwidmung im Sinne dieser Judikatur haben die Tatsacheninstanzen festgestellt. Zu diesem Thema geht die Revisionsrekurswerberin nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. In der Bejahung einer schlüssigen Umwidmung eines Teiles des Lottogewinns zur Anschaffung von ehelichem Gebrauchsvermögen liegt weder eine aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung noch begründet die Einbeziehung des Wertäquivalents in die Aufteilungsmasse die behauptete Nichtigkeit des außerstreitigen Verfahrens.
2. Das weitere Revisionsrekursvorbringen, dass die Vorinstanzen bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung entgegen ihren Bekundungen nicht von einem Mittelwert zwischen Verkehrswert und Ertragswert der Liegenschaft ausgegangen seien, trifft zwar zu. Dieser Mittelwert würde tatsächlich 176.500 EUR und nicht 184.300 EUR betragen, von welchem Betrag die Vorinstanzen ausgingen. Ausgehend von den übrigen, im Revisionsrekurs unbekämpft gebliebenen Prämissen würde sich zwar rein rechnerisch die Ausgleichszahlung bei Heranziehung des Mittelwerts um rund 3.000 EUR reduzieren. Der Rekurseinwand stellt dennoch keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil die Frage, welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, von den Umständen des Einzelfalls abhängt (1 Ob 230/98z), grundsätzlich der Verkehrswert maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0057903) und die Festsetzung der Ausgleichszahlung dem Leitgedanken der Billigkeit entsprechen muss (§ 83 Abs 1 EheG) und nicht einer mathematisch strengen Rechnung bedarf (RIS-Justiz RS0057596). Selbst in einer unrichtigen Ermittlungsart oder einer unrichtigen Gewichtung der Bemessungselemente (etwa beim Aufteilungsschlüssel) muss noch keine korrekturbedürftige erhebliche Rechtsfrage liegen, solange der bekämpfte Ausgleichsbetrag innerhalb des dem Gericht eingeräumten Ermessensspielraums liegt (6 Ob 187/06b mwN). Dass dies hier nicht der Fall wäre, wird im Revisionsrekurs nicht ausgeführt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.