OGH vom 25.10.2001, 2Ob268/01b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Dlaska, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Schloss P***** BetriebsgesmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Weisocher, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 3,641.967,97 sA infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom , GZ 5 R 71/91b-21, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 18 Cg 200/00g-17, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Rechtsmeinung der Revisionsrekurswerberin sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nach der Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 1; JBl 1994, 264 mwN). Die von der Revisionsrekurswerberin als erheblich bezeichnete Rechtsfrage nach der Anfechtbarkeit von Beschlüssen, mit denen ein Sachverständiger im streitigen Verfahren bestellt wurde, wurde vom Obersten Gerichtshof erst in jüngster Zeit in einer in einem streitigen Verfahren ergangenen Entscheidung (1 Ob 211/01p) unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung und unter Ablehnung der von Rechberger (in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 352 und Rz 1 zu § 366) vertretenen Rechtsmeinung dahingehend beantwortet, dass Beschlüsse, mit denen ein Sachverständiger bestellt bzw enthoben wird, nicht gesondert anfechtbar sind, weil sich die (abgesonderte) Unanfechtbarkeit nicht allein auf § 366 ZPO, sondern vor allem auf die §§ 277 Abs 4, 291 Abs 1 ZPO gründet. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.