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OGH 04.05.2017, 5Ob140/16y

OGH 04.05.2017, 5Ob140/16y

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend eine Ersichtlichmachung nach § 3 Abs 3 DMSG in EZ 17353 GB *, über den Revisionsrekurs der Eigentümerin i* GmbH, *, vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , AZ 1 R 136/16g, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom , TZ 2272/2016, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Auf der Liegenschaft EZ 5410 GB *, bestehend aus den Grundstücken .2650 und 7822/2, ist der Denkmalschutz für die „Villenanlage B*“ ersichtlich gemacht.

Der Voreigentümer plante vom Grundstück 7822/2 ein Trennstück abzuteilen, daraus das Grundstück 7822/6 neu zu schaffen und dieses in den neuen Grundbuchskörper EZ 17353 GB * abzuschreiben.

Am gab das Bundesdenkmalschutzamt diesbezüglich eine „Freilassungserklärung“ ab, nach der auf dem neu entstandenen Trennstück Parzelle 7822/6 kein denkmalgeschütztes Objekt oder Teile eines solchen stehe und das Bundesdenkmalamt daher seine ausdrückliche Einwilligung erteile, dass dieses Trennstück 7822/6 (neu) ohne Mitübertragung der oben erwähnten Ersichtlichmachung vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ 5410 abgeschrieben werden könne.

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde das Trennstück GST-NR 7822/6 ohne Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes von EZ 5410 GB * abgeschrieben und der neu eröffneten EZ 17353 GB * zugeschrieben und hierauf das Eigentumsrecht für die Revisionsrekurswerberin einverleibt.

Mit Eingabe vom stellte das Bundesdenkmalamt ein Ersuchen um amtwegige Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes. Im Zuge einer weiteren Überprüfung habe sich ergeben, dass die Einschätzung des Denkmalamtes in der Freilassungserklärung vom , von der Übertragung seien keine Denkmalteile betroffen, falsch gewesen sei. Die Freilassungserklärung habe daher widerrufen werden müssen. Tatsache sei, dass auf dem neu entstandenen Teilstück Nr 7822/6 ein Teil der Garteneinfriedung der denkmalgeschützten Villenanlage stehe. Die Ersichtlichmachung wäre daher mitzuübertragen gewesen.

Das Erstgericht ordnete aufgrund des Bescheides des Denkmalamtes am [betreffend die Unterschutzstellung der „Villenanlage B*“], des Beschlusses vom , des Widerrufs des Denkmalamtes vom und der Mitteilung vom gemäß § 3 Abs 3 Denkmalschutzgesetz in EZ 17353 GB * im Gutsbestandsblatt die Ersichtlichmachung an, dass die Erhaltung der auf GST-NR 7822/6 errichteten „Teile der Umfriedung der Villenanlage B*“ im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Das Rekursgericht gab dem auf Löschung der Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes gerichteten Rekurs der Liegenschaftseigentümerin nicht Folge. Die Grundlage der Ersichtlichmachung über die Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals bilde nicht der zu Grunde liegende Bescheid, sondern die Mitteilung des Denkmalamtes. Die Tatsache der Unterschutzstellung entziehe sich einer Überprüfung durch das Grundbuchsgericht. Schon die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes löse die amtswegige Pflicht zur Grundbuchseintragung aus. Die Freilassungserklärung des Bundesdenkmalamtes vom , die zur lastenfreien Abschreibung des Trennstücks GST-NR 7822/6 geführt habe, stehe der bücherlichen Ersichtlichmachung über die Unterschutzstellung der Garteneinfriedung auf GST-NR 7822/6 nicht entgegen. In dieser sei lediglich festgehalten, dass auf dem neu gegründeten GST-NR 7822/6 kein denkmalgeschütztes Objekt oder kein Teil eines solchen stehe. Aus dem Inhalt der Freilassungserklärung ergebe sich hingegen nicht, dass die Unterschutzstellung in Ansehung der Garteneinfriedung aufgehoben und insoweit die Unterschutzstellung rechtsgestaltend neu geregelt worden sei. Trotz dieser Freilassungserklärung stehe daher die Garteneinfriedung der Villenanlage B* – auch auf GST-NR 7822/6 – nach wie vor unter Denkmalschutz. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Freilassungserklärung des Bundesdenkmalamtes vom Bescheidcharakter in dem Sinn gehabt habe, dass die Unterschutzstellung der Garteneinfriedung auf GST-NR 7822/6 aufgehoben worden sei, wäre für die Rekurswerberin nichts gewonnen, weil diese Freilassungserklärung mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom widerrufen worden sei. Werde der Freilassungserklärung Bescheidcharakter im oben aufgezeigten Sinne zuerkannt, gelte dies auch für den Widerruf der Freilassungserklärung. Auf Basis der Mitteilungen des Bundesdenkmalamtes habe für das Erstgericht daher kein Anlass bestanden, die Richtigkeit der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes, dass ein Teil der Garteneinfriedung auf GST-NR 7822/6 unter Denkmalschutz stehe, in Frage zu stellen. Allein schon die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes habe ohne weitergehende Prüfung durch das Grundbuchsgericht die amtswegige Pflicht zur Grundbuchseintragung ausgelöst. Auch der Eigentümerwechsel stehe dieser Ersichtlichmachung gemäß § 6 Abs 2 DMSG nicht entgegen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, ob eine Freilassungserklärung des Bundesdenkmalamtes „nach § 3 Abs 1 LiegTeilG“ die Unterschutzstellung aufhebe, keine Rechtsprechung existiere.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Liegenschaftseigentümerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass die Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes gelöscht werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) – nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts ab, der iSd § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.

1. Die Revisionsrekurswerberin macht geltend, dass die Ersichtlichmachung einer Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz nur auf der Grundlage eines entsprechenden Bescheides zulässig sei. Einen solchen habe das Bundesdenkmalamt dem Grundbuchsgericht in Bezug auf das nun in ihrem Eigentum stehende Grundstück 7822/6 nicht vorlegen können. Dieses Grundstück sei insbesondere von der ursprünglichen Unterschutzstellung nicht erfasst. Sollte die Freilassungserklärung tatsächlich irrtümlich ausgestellt worden sein, hätte sie das Grundstück 7822/6 im Vertrauen auf das Grundbuch ohne Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung erworben.

2. Die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale durch Bescheid ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen (§ 3 Abs 3 DMSG). Grundlage dieser grundbücherlichen Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung ist dabei nicht der zugrundeliegende Bescheid, sondern die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes (RIS-Justiz RS0049621). Nach ständiger Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs entzieht sich die in einer Mitteilung bekannt gegebene Tatsache einer Unterschutzstellung einer weitergehenden Überprüfung durch das Grundbuchsgericht; schon allein die Mitteilung löst die amtswegige Pflicht zur Grundbuchseintragung aus (RIS-Justiz RS0054295). Für das Argument der Revisionsrekurswerberin, es gebe keinen für die Ersichtlichmachung einer Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlichen Bescheid, weil sich die ursprüngliche Unterschutzstellung nicht auf das Grundstück 7822/6 beziehe, bleibt daher im Verfahren über die Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes kein Raum. Auch die vom Rekursgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob eine Freilassungserklärung des Bundesdenkmalamtes die Unterschutzstellung aufhebe, stellt sich in diesem Verfahren nicht. Maßgeblich ist allein die im Änderungsersuchen des Bundesdenkmalamtes vom enthaltene Mitteilung, dass Teile der Garteneinfriedung auf GST-NR 7822/6 (nach wie vor aufgrund des ursprünglichen Bescheides) unter Denkmalschutz stehen. Die Richtigkeit dieser in der Eintragungsaufforderung iSd § 3 Abs 3 DMSG bekannt gegebenen Tatsache der Unterschutzstellung hat das Grundbuchsgericht nicht zu prüfen (vgl 5 Ob 22/94 [Irrelevanz der Diskrepanz zwischen der in der Eintragungsaufforderung genannten Grundstücksbezeichnung und jener im gleichzeitig vorgelegten Bescheid]).

3. Der Revisionsrekurswerberin gelingt es auch sonst nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG zur Darstellung zu bringen. Insbesondere ergibt sich der Umstand, dass – wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte – ein Eigentümerwechsel der Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes nicht entgegen steht, bereits unmittelbar aus dem Gesetz (5 Ob 130/94). Nach § 6 Abs 4 DMSG wird die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses durch den Eigentumswechsel nicht berührt.

4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG ist der Revisionsrekurs somit unzulässig und zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
7 Grundbuchsachen, 1 Generalabonnement
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2018:E118258
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAD-40979