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OGH vom 19.08.2015, 3Ob147/15m

OGH vom 19.08.2015, 3Ob147/15m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, den Hofrat Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. Dehn und Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Dr. M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der H*****, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom , GZ 1 R 94/15i 29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht wies den Rekurs der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin gegen den erstgerichtlichen Beschluss, womit ein Rechtsanwalt zum Sachwalter für den Betroffenen bestellt wurde, mit der Begründung zurück, dass der Vertreter des Betroffenen selbst nicht rechtsmittellegitimiert sei.

In dem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt:

Rechtliche Beurteilung

1. Es entspricht der im Hinblick auf den klaren Gesetzestext des § 127 AußStrG fortgeschriebenen Rechtsprechung zu §§ 249 und 251 AußStrG alt (RIS Justiz RS0006229), dass dritte Personen, auch Verwandte des Betroffenen, im Sachwalterbestellungsverfahren kein Rekursrecht haben (6 Ob 284/05s; 8 Ob 83/09b; s auch 6 Ob 164/14g; Schauer in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 127 Rz 5 mwN).

2. Aus der Entscheidung 3 Ob 154/08f folgt entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin nichts Gegenteiliges: Vielmehr wurde die Frage der Rekurslegitimation des Vertreters ausdrücklich offengelassen.

3. In der Entscheidung 8 Ob 83/09b (SZ 2009/112) hat hingegen der 8. Senat klargestellt, dass der Zweck des Sachwalterbestellungsverfahrens nicht darin liegt, die aus der Bevollmächtigung abzuleitenden Vertretungsrechte eines gewillkürten oder gesetzlichen Vertreters der betroffenen Person zu wahren. § 127 AußStrG ist daher als klarstellende Anordnung dahin zu interpretieren, dass der Vertreter (nur) im Namen und im Interesse der betroffenen Person rekurslegitimiert ist. Die Revisionsrekursausführungen bieten keinen Anlass, von dieser ausführlich begründeten Ansicht des 8. Senats abzugehen.

4. Ob die Vollmacht wirksam widerrufen wurde, bedarf deshalb keiner Prüfung, weil die Auffassung des Rekursgerichts, die nunmehrige Revisionsrekurswerberin habe den Rekurs ausschließlich im eigenen Namen und nicht im Namen des Betroffenen erhoben, jedenfalls vertretbar ist: Der Rekurs wurde zwar formal auch im Namen des Betroffenen erhoben. Dem Rekursgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass die Rekursausführungen inhaltlich nur auf Interessen der nunmehrigen Revisionsrekurswerberin Bezug nehmen, also auf eigene Interessen, nicht aber auf jene des Betroffenen. Auch der Hinweis im Rekurs darauf, dass der Betroffene keines Sachwalters bedürfe, weil ohnedies die Revisionsrekurswerberin als wirksam Bevollmächtigte seine Interessen wahrnehmen könne, bezieht sich erkennbar nur auf die behauptete Verletzung der Interessen der Vollmachtnehmerin, nicht aber auf eine Verletzung des (im Namen des Betroffenen geltend gemachten) Subsidiaritätsprinzips im Sachwalterrecht.

5. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass unter diesen Umständen das Rechtsmittel nicht als im Namen des Betroffenen erhoben zu werten ist, erweist sich demnach nicht als korrekturbedürftig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00147.15M.0819.000

Fundstelle(n):
XAAAD-40924