OGH vom 15.10.2002, 4Ob228/02m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Ulrich O. Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 8.094,59 EUR sA, über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 6 R 126/02x-14, mit dem aus Anlass des Rekurses gegen den Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 2 C 1804/01t-10, das gesamte bisherige Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Revisionsrekurs der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Dem Revisionsrekurs des Klägers wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos aufgehoben.
Die Kosten des Revisionsrekurses des Klägers sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt 8.094,59 EUR sA. Er sei durch Jahrzehnte hindurch bei der Beklagten als Steuerberater angestellt gewesen; das Vertragsverhältnis habe am geendet. Für das Ausscheiden sei eine "umfangreiche Generallösung" gefunden worden. Im Zusammenhang damit habe der Kläger den Auftrag erhalten, für die Beklagte Arbeiten für bestimmte Unternehmen durchzuführen. Dafür seien 170 Stunden notwendig gewesen; davon seien aus dem Dienstverhältnis 79 Stunden als Minusstunden zu verrechnen gewesen. Für die 91 Stunden stehe dem Kläger das begehrte Honorar zu.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses sei vereinbart worden, dass der Kläger zur Abgeltung von Minusstunden Arbeiten durchführen werde. Dabei habe es sich um eine Pauschalvereinbarung gehandelt. Soweit der Kläger ein Entgelt für Aufklärungsarbeiten verlange, sei dies auch deshalb nicht begründet, weil derartige Arbeiten aus kollegialen Gründen unentgeltlich zu leisten seien. Der Kläger habe einen unangemessen hohen Stundenaufwand verrechnet. Er sei aufgrund seiner selbstständigen Berufsbefugnis tätig geworden; es handle sich daher um keine Nachwirkung aus dem Dienstverhältnis.
Die Beklagte machte weder im Einspruch gegen den Zahlungsbefehl noch in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung geltend, dass der Kläger verpflichtet sei, den Schlichtungsausschluss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder anzurufen. In der Folge stellte sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte vor, der Beklagtenvertreter habe die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht eingewandt, weil ihm § 87 WTBG nicht bekannt gewesen sei. Der Geschäftsführer der Beklagten habe ihn am Vortag in einem Telefongespräch auf die Bestimmung aufmerksam gemacht. Es handle sich um einen minderen Grad des Versehens. Die Beklagte erhebe im Hinblick auf § 87 WTBG den Einwand der sachlichen Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag ab. Ein Rechtsirrtum sei zwar ein Ereignis im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO. Der dem Beklagtenvertreter unterlaufene juristische Kunstfehler sei jedoch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge, hob aus Anlass des Rekurses das gesamte bisherige Verfahren als nichtig auf, wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und sprach - aufgrund eines Antrags nach §§ 508, 528 Abs 2a ZPO - aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Gemäß § 87 Abs 5 WTBG seien berufsspezifische Streitigkeiten zwischen Steuerberatern der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen. Dies sei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt, wobei die Zulässigkeit bereits aufgrund des analog anwendbaren § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (SZ 59/28 ua) gegeben ist, ohne dass eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliegen müsste (Kodek in Rechberger, ZPO² § 519 Rz 3 mwN); der Revisionsrekurs der Beklagten ist unzulässig.
1. Zum Revisionsrekurs der Beklagten
Die Beklagte wendet sich gegen den Ausspruch des Rekursgerichts, wonach ihrem Rekurs gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags keine Folge gegeben werde. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtswegs gewährt werde. Soweit das gesamte Verfahren als nichtig aufgehoben wurde, stimme sie dem Beschluss zu.
Die Beklagte ist daher allein dadurch beschwert, dass - nachdem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses - ihrem Rekurs gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags nicht Folge gegeben wurde. Insoweit läge aber eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts vor, so dass der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig wäre. Die Ausnahme, wonach auch bestätigende Beschlüsse anfechtbar sind, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist hier nicht anzuwenden, weil die aus Anlass des Rekurses vorgenommene Nichtigerklärung des Verfahrens mit der Entscheidung über den Rekurs der Beklagten in keinem Zusammenhang steht. Die Beklagte weist selbst darauf hin, dass das Rekursgericht seinen Ausspruch, dem Rekurs nicht Folge zu geben, mit keinem Wort begründet. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass ein bestätigender Beschluss unanfechtbar ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Wiedereinsetzungsantrag selbst nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb verfehlt ist, weil eine Unzulässigkeit des Rechtswegs (von Amts wegen und auch auf Antrag) ohnehin in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen wäre.
Geht man aber davon aus, dass der Ausspruch, wonach dem Rekurs nicht Folge gegeben werde, nur irrtümlich erfolgt ist, weil dieser Ausspruch mit der Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und damit auch des angefochtenen Beschlusses logisch unvereinbar ist, so führt dies zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Fall ist nämlich der Revisionsrekurs der Beklagten gleichfalls zurückzuweisen, weil er sich gegen einen Beschluss richtet, der in Wahrheit ohnehin nicht gefällt wurde.
2. Zum Revisionsrekurs des Klägers
Gemäß § 87 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) sind Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte verpflichtet, dem Schlichtungsausschuss vor Beschreiten des Rechtswegs (ua) berufsspezifische Streitigkeiten untereinander zur Schlichtung vorzulegen. § 87 Abs 2 WTBG nimmt nicht berufsspezifische Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit von dieser Verpflichtung aus. Solche Streitigkeiten sind demnach dem Schlichtungsausschuss nicht vorzulegen.
Arbeitsrechtssachen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (ua) zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung (§ 50 Abs 1 Z 1 ASGG).
Im vorliegenden Fall macht der Kläger Ansprüche für Leistungen geltend, die er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Beklagten erbracht hat und die seiner Behauptung nach über jene Leistungen hinausgehen, die er aufgrund der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vereinbarung zu erbringen hatte. Zu diesen Leistungen hatte er sich verpflichtet, weil er weniger Stunden gearbeitet hatte, als ihm von der Beklagten gezahlt worden waren. Die Beklagte wendet hingegen ein, dass der Kläger nur die "Minusstunden" abgearbeitet habe.
Streitgegenstand ist demnach die Frage, ob der Kläger nur die aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Leistungen erbracht hat oder ob er darüber hinaus tätig geworden ist. Damit handelt es sich um eine - nicht berufsspezifische - Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, die gemäß § 87 Abs 2 WTBG nicht dem Schlichtungsausschuss der Kammer vorzulegen war, sondern für die der Rechtsweg zulässig ist (s § 87 Abs 5 WTBG, wonach die Unzulässigkeit des Rechtswegs [nur] für Streitigkeiten nach § 87 Abs 1 WTBG gilt). Das Rekursgericht hat somit zu Unrecht Unzulässigkeit des Rechtswegs angenommen. Seine Vorgangsweise war überdies deshalb verfehlt, weil es damit seine funktionelle Zuständigkeit überschritten hat. So wie ein Kostenrekurs oder ein Rekurs gegen die Entscheidung über einen Sicherungsantrag nicht zum Anlass genommen werden darf, die Nichtigkeit des Hauptverfahrens auszusprechen und die Klage zurückzuweisen (SZ 38/27; SZ 54/30; SZ 57/13 ua; Kodek in Rechberger ZPO2 , § 527 Rz 1), kann dies auch nicht infolge Rekurses gegen die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag vorgenommen werden.
Als Arbeitsrechtssache wäre die vorliegende Klage zwar beim örtlich zuständigen Landesgericht einzubringen gewesen (§ 3 ASGG). Die Unzuständigkeit ist jedoch geheilt, da der qualifiziert vertretene Beklagte zur Sache vorgebracht und mündlich verhandelt hat (§ 38 Abs 1 ASGG iVm § 104 Abs 3 JN).
Infolge Revisionsrekurses war somit der Ausspruch über die Nichtigerklärung des Verfahresn sowie die Zurückweisung der Klage ersatzlos aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Die Revisionsrekurse beider Parteien wurden der jeweils anderen Partei zugestellt (§ 521a ZPO); Revisionsrekursbeantwortungen wurden nicht erstattet.