OGH vom 21.07.2004, 3Ob147/04w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Anna W*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Rudolf Kathrein, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Ing. Hans E*****, vertreten durch Dr. Günther Egger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen einstweiligen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 4 R 169/04p-33, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die am beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom den von der klagenden Partei eingebrachten außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung iSd §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 508a Abs 2, § 528 Abs 3 ZPO erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz, § 528 Abs 3 ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).
Fundstelle(n):
NAAAD-40829