OGH vom 17.01.2018, 6Ob214/17i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras und den Senatspräsidenten Dr. Schramm sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der D***** KG, FN *****, mit dem Sitz in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers Mag. R***** K*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 6 R 272/17i-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 15 Abs 1 FBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Komplementär der seit im Firmenbuch eingetragenen KG kündigte mit Schreiben vom die Gesellschaft per .
Mit Eingabe vom beantragte der Rechtsmittelwerber als einziger Kommanditist der KG gestützt auf § 146 Abs 2 UGB, ihn zum alleinigen Liquidator zu bestellen.
Das Rekursgericht bestätigte die antragsabweisende Entscheidung des Erstgerichts. In der tiefgreifenden Uneinigkeit und den Interessengegensätzen unter den zur Abwicklung berufenen Gesellschaftern, wie sie dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen seien, liege ein wichtiger Grund im Sinn des § 146 Abs 2 UGB für die Ernennung eines Liquidators durch das Gericht. Der Antragsteller strebe an, nur ihn zum Liquidator zu bestellen. Dies komme jedoch im Hinblick auf die – näher angeführten – Unstimmigkeiten und Interessenkonflikte zwischen den Gesellschaftern nicht in Betracht.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf:
Der Rechtsmittelwerber meint, zentrale Rechtsfrage sei der Vorwurf, dass der Komplementär sämtliche Klagen gegen den Antragsteller verloren habe, dieser aber auf zahlreiche Urteile verweisen könne, die schwere Rechtsbrüche des Komplementärs als erwiesen feststellten. Der Komplementär habe das Unternehmen total geschädigt; außer den Ansprüchen gegen den Komplementär sei kein greifbares Vermögen mehr vorhanden. Bevor ein Dritter zum Liquidator bestellt werde, müsse das Gericht klären, was Aufgabe des Liquidators sein werde, wie die Kosten finanziert werden und ob ein Dritter diese Aufgabe bewältigen könne. Es reiche nicht, einfach festzustellen, dass zwischen den Gesellschaftern Streit bestehe, wenn nachgewiesen worden sei, dass der Komplementär den Streit ausgelöst habe, weil er den Antragsteller aus dem Unternehmen habe drängen wollen.
1. Zur Vorgeschichte wird auf die Entscheidung 6 Ob 78/17i verwiesen.
2. Wer vom Gericht nach § 146 Abs 2 UGB als Liquidator zu bestellen ist, ist eine Ermessensfrage. Ein Recht, vom Gericht als Liquidator bestellt zu werden, haben auch die Gesellschafter nicht (3 Ob 407/58).
Die Heranziehung der Gesellschafter selbst als Liquidatoren wird immer nur dann am Platz sein, wenn zwischen den Gesellschaftern Einigkeit besteht; im Fall von Streitigkeiten dagegen wird immer ein Liquidator vorzuziehen sein, der den einander bekämpfenden Gesellschaftergruppen fernsteht und von ihren Interessen unbeeinflusst ist (3 Ob 407/58).
3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, mit der sich der Rechtsmittelwerber nicht auseinandersetzt, und angesichts der im Rechtsmittel wiederholend dargestellten Interessenkonflikte zwischen dem Komplementär und dem Antragsteller, ist dem Rekursgericht nicht entgegenzutreten, wenn es den Antragsteller für ungeeignet hielt.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00214.17I.0117.000 |
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