OGH vom 12.03.1997, 6Ob2136/96b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen Karl K***** (geboren ), zuletzt ***** infolge des Revisionsrekurses 1. des Karl Wolfgang K*****, 2. der Kathrin Marlen K*****, 3. des Konstantin K***** und 4. der Elfriede K*****, alle vertreten durch Dr.Anton Gruber, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom , GZ 18 R 293/95-77, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom , GZ 3 A 182/94d-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Die am verstorbene Magdalena K***** bestimmte im Punkt 1. ihres Testamentes vom :
"Zum Erben meines gesamten wie immer Namen habenden beweglichen und unbeweglichen Nachlaßvermögens setze ich meinen einzigen Sohn, Herrn Karl K*****, Geschäftsmann, in B***** ein, indem ich ihm gleichzeitig in Ansehung der in meinen Nachlaß gehörigen Liegenschaften seine Nachkommenschaft zu gleichen Teilen nach Kindesstämmen substituiere. Von dieser Substitution ausgenommen ist jedoch die Liegenschaft in B*****, der sogenannte Frauenhof und meine Liegenschaften in der KG L*****."
Die von der Substitution betroffenen Liegenschaften sind die EZ 90, 921 und 578 je Grundbuch S***** und die EZ 2332 GB B*****.
Mit Einantwortungsurkunde vom , A 109/88-52 des Bezirksgerichtes Stockerau, wurde der Nachlaß nach Magdalena K***** aufgrund des Testamentes vom ihrem Sohn Karl K***** eingeantwortet. Mit Beschluß dieses Gerichtes vom wurde aufgrund der genannten Einantwortungsurkunde die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Karl K***** in Ansehung der von der Substitution betroffenen Liegenschaften mit der Beschränkung durch die fideikommissarische Substitution zugunsten seiner Nachkommenschaft zu gleichen Teilen nach Kindesstämmen, hinsichtlich der übrigen in den Nachlaß fallenden Liegenschaften ohne diese Beschränkung angeordnet.
Karl K***** verstarb am ; hinterließ seine Ehegattin Elfriede und die Kinder Karl Wolfgang, Kathrin Marlen und Konstantin K*****. Das Verlassenschaftsverfahren nach Karl K***** ist zu 3 A 182/94d des Bezirksgerichtes Baden anhängig. Die Witwe gab zu 1/3, die Kinder gaben zu je 2/9 des Nachlasses bedingte Erbserklärungen ab, die zu Gericht angenommen wurden. Den erbserklärten Erben wurde die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen und der Akt dem Gerichtskommissär zur Inventarserrichtung übermittelt.
Ein an das Bezirksgericht Stockerau als Verlassenschaftsgericht nach Magdalena K***** zu A 109/88 gestellter Antrag der erbserklärten Erben, eine Amtsbestätigung auszustellen, daß aufgrund des Testamentes vom das Eigentumsrecht für die Kinder des verstorbenen Karl K***** zu gleichen Teilen aufgrund des eingetretenen Substitutionsfalles einverleibt werde, wurde vom Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht an das Bezirksgericht Baden zum Verlassenschaftsverfahren nach Karl K***** überwiesen. Die Einschreiter seien Nachlegatare im Sinne der §§ 652 und 707 ABGB.
Das Erstgericht stellte mit Punkt 1. seines Beschlusses die beantragte Amtsbestätigung betreffend die Liegenschaften EZ 90, 921 und 578 je Grundbuch S***** sowie EZ 2332 Grundbuch (richtig B*****) aus und übermittelte in Punkt 2. den Akt dem Gerichtskommissär zur Inventarerrichtung mit dem Auftrag, auch die im Punkt 1. angeführten Liegenschaften in das Inventar aufzunehmen.
Das Rekursgericht gab dem nur gegen Punkt 2. dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der erbserklärten Erben mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung keine Folge. Es führte aus, nach § 93 (richtig § 92) Abs 1 AußStrG sei ein Inventar unter anderem zu errichten, wenn eine bedingte Erbserklärung überreicht wird. Das Inventar müsse nach § 97 Abs 1 leg cit ein genaues und vollständiges Verzeichnis alles beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser zur Zeit seines Todes befunden hat, enthalten und den damaligen Wert und Betrag desselben klar anzeigen. Der Erblasser Karl K***** sei mit einem "uneigentlichen Nachlegat" belastet gewesen. Während der Nacherbe einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe des Substitutionsgutes habe, stehe dem Vermächtnisnehmer und damit auch dem uneigentlichen Nachlegatar bloß ein an den Hauptvermächtnisnehmer bzw an den mit dem uneigentlichen Nachlegat belasteten Erben oder dessen Verlassenschaft zu richtender obligatorischer Anspruch auf Übertragung des Vermächtnisgegenstandes zu. Die vom uneigentlichen Nachlegat betroffenen Liegenschaften seien zum Zeitpunkt des Todes von Karl K***** in dessen Besitz gewesen und damit in das Inventar aufzunehmen. Die behauptete Unzweckmäßigkeit der Inventarisierung könne an der Rechtslage nichts ändern.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob im Falle der Bestimmung eines uneigentlichen Nachlegates die davon betroffenen Verlassenschaftsgegenstände bei der Abgabe von bedingten Erbserklärungen zu inventarisieren seien.
Dem Revisionsrekurs der erbserklärten Erben kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Die Ausführungen des Rekursgerichtes sind zutreffend. Sind nach Anordnung eines Erblassers aus dem dem Erben zugekommenen Nachlaß beim Tod des Erben oder beim Eintritt eines sonstigen Termines oder einer Bedingung bestimmte Sachen an begünstigte Personen auszufolgen, liegt ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat vor, für das § 652 ABGB sinngemäß gilt. Danach sind die §§ 604 bis 617 ABGB anzuwenden, soweit sich aus der Natur des Vermächtnisses nichts anderes ergibt. Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre, daß bei einem uneigentlichen Nachlegat der Erbe gegenüber dem Nachlegatar jene Rechtsstellung hat, die sonst dem Vorlegatar zukommt. Während der Nacherbe einen dinglichen Anspruch auf Herausgabe des Substitutionsgutes hat, steht dem Nachvermächtnisnehmer und damit auch dem uneigentlichen Nachlegatar bloß ein an den Hauptvermächtnisnehmer oder an den mit dem uneigentlichen Nachlaß belasteteten Erben oder dessen Verlassenschaft zu richtender obligatorischer Anspruch auf die Übertragung des Vermächtnisgegenstandes zu. Der mit einem Nachlegat belastete Erbe bleibt dinglich Berechtigter des Nachlaßgegenstandes, gegen den dem Bedachten nur ein obligatorisches Forderungsrecht zusteht, das im Bestreitungsfall im Rechtsweg gegen den Erben (oder den Erben des Erben) zu verfolgen ist (NZ 1990, 111; 1988, 137; 1983, 186 je mwN). Daraus aber ist klar ersichtlich, daß sich der mit dem Nachlegat belastete Erbe nach Magdalena K***** zum Zeitpunkt seines Todes im Besitz der Substitutionsliegenschaften befunden hat, diese also, falls eine Inventarerrichtung erforderlich ist, gemäß § 97 Abs 1 AußStrG in das Inventar aufzunehmen sind.
Die Revisionsrekurswerber übersehen, daß im vorliegenden Fall ein Inventar nicht von Amts wegen nach § 92 Abs 2 Z 3 AußStrG aufzunehmen ist - diese Bestimmung kommt nur zum Tragen, wenn der Erblasser dem Erben die Verbindlichkeit auferlegt hat, die Erbschaft oder einen verhältnismäßigen Teil dritten Personen zu hinterlassen, nicht aber bei einem Substituionsvermächtnis von bestimmten Sachen (vgl die unter E 21 zu § 92 AußStrG abgedruckten Entscheidungen) - sondern deshalb, weil bedingte Erbserklärungen abgegeben wurden. Die Inventarserrichtung ist also nach § 92 Abs 1 AußStrG erforderlich. Die Rechtsmittelwerber verkennen auch, daß die Aufnahme der Liegenschaften nicht notwendig deren Schätzung zur Folge hat. Nach § 102 Abs 2 AußStrG ist der Wert unbeweglicher Sachen nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (nur dann) zu ermitteln, wenn dies von einer Partei beantragt wird oder aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz Pflegebefohlener erforderlich ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im übrigen sind nach Abs 3 leg cit unbewegliche Sachen mit ihrem Einheitswert anzugeben. Eine neuerliche Schätzung der Liegenschaften und damit die Belastung des Nachlasses mit weiteren Kosten ist daher entgegen den Befürchtungen der Revisionsrekurswerber gar nicht erforderlich.