OGH vom 23.04.1997, 3Ob145/97p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei I***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Gratzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die verpflichtete Partei Ernestine W*****, vertreten durch Dr.Michael Drexler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom , GZ 16 R 19/97a-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der ausdrücklich auf die Abgabe einer Willenserklärung (Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluß), nicht aber auf Unterfertigung einer Urkunde gerichtete Exekutionstitel ist nach § 367 EO nicht vollstreckbar, vielmehr gilt die Erklärung als mit Vollstreckbarkeit des Titels abgegeben (s. die im Revisionsrekurs zitierten E 1 in Angst/Jakusch/Pimmer EO13 § 367). Es handelt sich um keinen Fall, in dem eine Urkunde nötig wäre, durch welche die Willenserklärung erst ihre Wirkung äußern könnte (SZ 26/62; 6 Ob 774/78; MietSlg 33.466 = MietSlg 33.511/29).
Fundstelle(n):
AAAAD-40599