OGH vom 07.04.2010, 1Präs2690-1708/10b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. H***** wegen §§ 105 f, 107, 107a, 111, 115 f, 249, 269 Abs 2, 297, 276, 301, 83, 84 Abs 2 Z 4 StGB sowie § 6 MedienG, AZ 5 Ns 15/10k des Oberlandesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Mag. H***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist nicht berechtigt.
Gründe :
Rechtliche Beurteilung
Mag. H***** lehnt immer wieder Richter ab, die mit ihn betreffenden Verfahren befasst sind. Begründet werden die Ablehnungsanträge - soweit nachvollziehbar - regelmäßig mit Anschuldigungen, wonach die Richter zueinander in einem Naheverhältnis stünden und wechselseitig Fehlverhalten deckten. Gründe, die geeignet wären, die volle Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit eines Richters in Zweifel zu ziehen, wurden bisher nicht geltend gemacht. Ein gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gerichteter Ablehnungsantrag wurde mit Beschluss vom , 1 Präs. 2690-1264/10h, für nicht berechtigt erkannt.
Der nunmehr vorliegende Ablehnungsantrag gleicht den bisherigen Anträgen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat wiederum erklärt, sich nicht befangen zu fühlen.
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Solche Gründe sind auch hier weder behauptet noch liegen sie vor. Vielmehr zeigt sich, dass die Anträge nur gestellt werden, um die Durchführung des Verfahrens zu verzögern. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich; künftige gleichartige Anträge werden daher nicht mehr bearbeitet werden.