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OGH 19.12.2019, 6Ob213/19w

OGH 19.12.2019, 6Ob213/19w

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei ***** S***** GmbH, *****, wegen Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 2 R 104/19g-7, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 51 Cg 8/19m-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres außerordentlichen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Dr. T***** mit 65,66 % der Anteile, Dipl.-Ing. K***** mit 22,57 % der Anteile und die Klägerin mit 10,49 % der Anteile sind – neben anderen Minderheitsgesellschaftern – Gesellschafter der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung, über deren Vermögen zunächst am (AZ ***** des Handelsgerichts Wien) und – nachdem am infolge rechtskräftiger Bestätigung eines Sanierungsplans der Konkurs aufgehoben worden war – am (AZ ***** des Handelsgerichts Wien) jeweils Konkursverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurden. Kollektivvertretungsbefugte Geschäftsführer sind Dr. T***** und Dipl.-Ing. K*****.

Am (zu diesem Zeitpunkt hielt die Klägerin 10,81 % der Anteile) hatte eine außerordentliche Generalversammlung der Gesellschaft stattgefunden, in der – soweit dies für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung ist – der Beschlussantrag der Klägerin (in der Folge: Antrag 1)

Es ist zu prüfen, ob die Mitglieder der Geschäftsführung und die Gesellschafter Dr. T***** und Dipl.-Ing. K***** die ihnen aus dem Gesetz, Gesellschaftsvertrag und sonst obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der am beschlossenen Kapitalerhöhung und dem Abschluss der Investorenvereinbarung vom verletzt haben, insbesondere durch unterlassene Aufklärung der neuen Gesellschafter, und daraus der Gesellschaft (Schaden-)Ersatzansprüche gegen Dr. T***** und Dipl.-Ing. K***** entstanden sind, dies vor dem Hintergrund, dass der Gesellschaft (i) durch Pflichtverletzungen Kosten entstanden sind und weitere Kosten entstehen und (ii) die Gesellschaft Ansprüchen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung und der Investorenvereinbarung vom ausgesetzt ist. Zum Sonderprüfer wird K***** GmbH *****, bestellt. [Diese] hat erklärt, dass kein Konflikt oder Ausschlussgrund vorliegt. RA C***** wird ermächtigt, Honorarnoten des Sonderprüfers zu bezahlen.

abgelehnt und der Beschlussantrag des Vorsitzenden (in der Folge: Antrag 2)

Sofern die Kosten der K***** gegenüber einem anderen Wirtschaftsprüfer überhöht sind, [möge] ein anderer, günstigerer Wirtschaftsprüfer von der Gesellschaft bestellt werden.

angenommen worden waren, wogegen die Klägerin jeweils Widerspruch erhoben hatte.

Die Klägerin strebt mit der seit gerichtsanhängigen Klage gemäß § 41 GmbHG die Nichtigerklärung der beiden Beschlüsse sowie die Feststellung folgenden Beschlusses an:

Es ist zu prüfen, ob die Mitglieder der Geschäftsführung und die Gesellschafter Dr. T***** und Dipl.-Ing. K***** die ihnen aus dem Gesetz, Gesellschaftsvertrag und sonst obliegenden Pflichten im Zusammenhang mit der am beschlossenen Kapitalerhöhung und dem Abschluss der Investorenvereinbarung vom verletzt haben, insbesondere durch unterlassene Aufklärung der neuen Gesellschafter, und daraus der Gesellschaft (Schaden-)Ersatzansprüche gegen Dr. T***** und Dipl.-Ing. K***** entstanden sind, dies vor dem Hintergrund, dass der Gesellschaft (i) durch Pflichtverletzungen Kosten entstanden sind und weitere Kosten entstehen und (ii) die Gesellschaft Ansprüchen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung und der Investorenvereinbarung vom ausgesetzt ist. Zum Sonderprüfer wird K***** GmbH *****, bestellt. [Diese] hat erklärt, dass kein Konflikt oder Ausschlussgrund vorliegt. RA C***** wird ermächtigt, Honorarnoten des Sonderprüfers zu bezahlen.

Die Vorinstanzen wiesen (insoweit) die Klage zurück; das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist.

In der Sache selbst vertrat das Rekursgericht die Auffassung, zu den Gemeinschuldnerprozessen im Sinn des § 6 Abs 3 IO gehörten einerseits Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und andererseits Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Insolvenzmasse bildet. Letzteres sei aber nur zu bejahen, wenn die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nimmt; unmittelbar sei deren Einfluss aber auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen jedoch derart eng verknüpft ist, dass sich das klagsstattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt. Eine bloß mittelbare Beziehung zum Verfahrensgegenstand reiche nicht aus. Vor diesem Hintergrund sei auch das über eine Klage gemäß § 41 GmbHG eingeleitete Verfahren nur dann den Gemeinschuldnerprozessen zuzurechnen, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse entfaltet, wobei es ausreiche, wenn vom Ergebnis des Anfechtungsprozesses die Höhe eines Aktiv- oder Passivbestandteils der Insolvenzmasse abhängt. Mit der Beschlussfassung auf Sonderprüfung solle zwar die beklagte Gesellschaft erst in die Lage versetzt werden, allenfalls Ansprüche gegen die beiden Geschäftsführer geltend zu machen, sodass damit noch keine Vermögensdisposition getroffen werde, welche sich unmittelbar auf den Sollstand der Masse auswirkt. Die diesbezüglichen Beschlüsse sähen jedoch auch die Beauftragung der K***** durch die beklagte Gesellschaft sowie die Ermächtigung von Rechtsanwalt C*****, die Honorarnoten des Sonderprüfers zu bezahlen, vor. Aufgrund dieser Entgeltzahlungspflicht der Gesellschaft sei aber eine unmittelbare Auswirkung der angestrebten Beschlussaufhebung hinsichtlich Antrag 1, womit die Beschlussaufhebung hinsichtlich Antrag 2 untrennbar zusammenhänge, und der angestrebten positiven Beschlussfeststellungsklage auf die Insolvenzmasse gegeben. Ein Gemeinschuldnerprozess gemäß § 6 Abs 3 IO sei somit ausgeschlossen, weshalb die Klage insoweit zurückzuweisen gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO); er ist jedoch nicht berechtigt.

1. Nach § 6 Abs 1 IO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken („Masseprozesse“), nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig noch fortgesetzt werden (sogenannte Prozesssperre). Davon ausgenommen sind gemäß § 6 Abs 3 IO Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen („Gemeinschuldnerprozesse“). Solche Rechtsstreitigkeiten können auch während des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner oder von ihm anhängig gemacht und fortgesetzt werden.

1.1. Zu den Gemeinschuldnerprozessen gehören nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der (Sollmasse) Konkursmasse bildet. Letzteres ist aber nur zu bejahen, wenn dem Klagebegehren stattgebende Entscheidungen im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nehmen. Unmittelbar ist deren Einfluss aber auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen aber derart eng verknüpft ist, dass sich das klagsstattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt (RS0064115; vgl auch RS0064107; Schubert inKonecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 6 KO Rz 3 [Stand , rdb.at]).

Ein solcher rechtsnotwendigerweise unmittelbarer Einfluss aufgrund enger Verknüpfung zu Hauptansprüchen auf Massebestandteile wurde von der Rechtsprechung etwa dann angenommen, wenn ein die Masse betreffender vorbereitender (Neben-)Anspruch geltend gemacht wird (9 ObA 118/04z) oder bei Unterlassungsbegehren, die sich auf zur Insolvenzmasse gehöriges (Liegenschafts-)Vermögen beziehen (5 Ob 122/01t). Aber auch eine Klage auf Herausgabe bestimmter Urkunden hat in diesem Sinn unmittelbaren Einfluss auf die Insolvenzmasse, wenn sich aus dem Vorbringen deutlich ergibt, dass die Nichtherausgabe Schadenersatzansprüche des Klägers nach sich zöge, die jedenfalls der Anmeldung im Insolvenzverfahren unterlägen, also aus dem erhobenen Begehren vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Insolvenzmasse abgeleitet würden (8 Ob 36/95).

1.2. Eine bloß mittelbare Beziehung der Insolvenzmasse zum Verfahrensgegenstand reicht hingegen nicht aus, weil sonst als Gemeinschuldnerprozesse zu wertende Verfahren gar nicht denkbar wären (1 Ob 159/01s; 9 ObA 118/04z; 8 Ob 101/04t; 1 Ob 567/94; Schubert aaO Rz 3 und 50).

1.3. Ob eine Rechtsstreitigkeit unter die Prozesssperre nach § 6 Abs 1 IO fällt, entscheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch; die Frage nach der Massezugehörigkeit, die das Gericht von Amts wegen zu erheben hat, muss nach objektiven Kriterien beantwortet werden, maßgeblich ist das Tatsachenvorbringen des Klägers (RS0064050 [T2, T3]). Eine Vermutung, dass ein Gemeinschuldnerprozess vorliegt, besteht dabei nicht; der Kläger, der nach Insolvenzeröffnung einen Anspruch geltend macht, hat ein entsprechendes Sachvorbringen zu erstatten, das die Beurteilung im Sinn des § 6 Abs 3 IO ermöglicht (7 Ob 606/95), muss also Vorbringen erstatten, das das Vorliegen eines Gemeinschuldnerprozesses indiziert (vgl RS0075254).

2. Das über eine Klage gemäß § 41 GmbHG eingeleitete Verfahren ist nur dann den Gemeinschuldnerprozessen gemäß § 6 Abs 3 IO zuzurechnen, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse entfaltet (RS0060188; vgl auch Schubert aaO Rz 4). Dazu reicht es aus, wenn vom Ergebnis des Anfechtungsprozesses die Höhe eines Aktiv- oder Passivbestandteils der Insolvenzmasse abhängt (5 Ob 1589/95).

2.1. Die Rechtsprechung hat bislang bei einer Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG die unmittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse in folgenden Fällen verneint:

Die innere Organisation einer insolvenzverfangenen Gesellschaft betrifft die Masse im Regelfall nicht. Aus diesem Grund fällt etwa die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers nicht in den Wirkungskreis des Insolvenzverwalters (1 Ob 567/94; 2 Ob 46/97x; 8 Ob 139/98v; RS0059891; RS0059903), außer eine solche Entscheidung führte zu Ansprüchen des Geschäftsführers gegen die Gesellschaft, wenn also Vergütungsansprüche des Geschäftsführers unmittelbar mit seiner Funktion verbunden sind (1 Ob 567/94; 4 Ob 11/10m). Auch die Bestellung eines Liquidators hat als bloß gesellschaftsinterne Maßnahme keinen Einfluss auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft und daher keine unmittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse (6 Ob 44/14k).

2.2. In folgenden Fällen wurde die unmittelbare Wirkung hingegen bejaht:

Kein Gemeinschuldnerprozess liegt im Falle der Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses auf Einforderung restlicher Stammeinlagen vor, wobei in dem der Entscheidung 5 Ob 1589/95 zugrunde liegenden Verfahren zu klären gewesen war, ob der angefochtene Beschluss materielle Forderungsvoraussetzung war oder ob er nur der Vorbereitung eines Prozesses zur Durchsetzung einer ohnehin schon fälligen Forderung diente. Auch der behauptete Anspruch auf Nichtigerklärung des Generalversammlungsbeschlusses über die Auflösung der in Konkurs befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrifft das Vermögen der Insolvenzmasse (RS0064142).

3. Im vorliegenden Fall würde nach Auffassung des Rekursgerichts mit der nach dem Bestreben der Klägerin zu beschließenden Sonderprüfung selbst zwar noch keine Vermögensdisposition getroffen, die sich unmittelbar auf den Sollstand der Masse auswirken würde. Allerdings würden die Beschlüsse auch die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers und eine Ermächtigung eines Rechtsanwalts zur Auszahlung der damit verbundenen Honorare vorsehen, sodass dadurch ein unmittelbarer Einfluss auf den Sollstand der Masse gegeben wäre. Die Klägerin meint in ihrem Revisionsrekurs dagegen, dass die Beschlüsse selbst ja noch keinen Auftrag an einen Wirtschaftsprüfer darstellten, sondern den befugten Gesellschaftsorganen damit nur die Weisung erteilt werde, entsprechende Anbote einzuholen und sodann einen Auftrag zu erteilen. Auch die damit einhergehende Ermächtigung zur Auszahlung allfälliger Honorare entfalte als solche noch keine unmittelbare Auswirkung auf die Masse. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen:

Mit den gegenständlichen Beschlüssen sollte eine von einem Dritten (und nach dem Klagsvorbringen jedenfalls entgeltlich) durchzuführende Sonderprüfung betreffend Schadenersatzansprüche der Gesellschaft beschlossen werden. Das Klagebegehren richtet sich auf Nichtigerklärung des eine Sonderprüfung ablehnenden Beschlusses, Feststellung des wirksamen Zustandekommens des eine Sonderprüfung befürwortenden Beschlusses sowie die allfällige Verpflichtung zur Auswahl eines günstigeren Wirtschaftsprüfers. Damit wäre aber ein unmittelbarer Einfluss der Beschlüsse auf den Sollstand der Masse gegeben:

3.1. Zum einen soll (nach den Klagsbehauptungen) die zu beschließende Sonderprüfung Aufschluss darüber geben, ob – und wenn ja, in welcher Höhe – Schadenersatzanforderungen der beklagten Gesellschaft gegen die beiden Geschäftsführer entstanden sind, sodass im Sinn der Entscheidungen 5 Ob 1589/95 und 8 Ob 36/95 vom Ergebnis des Anfechtungsprozesses (Durchführung einer Sonderprüfung oder nicht?) die Höhe eines Aktivbestandteils der Masse (mögliche Schadenersatzforderung) unmittelbar abhängt.

Auch die geforderte „Notwendigkeit“ des unmittelbaren Zusammenhangs ist gegeben. Die wurde bereits in der Entscheidung 5 Ob 1589/95 bejaht, ging es in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall doch ebenfalls um die Anfechtung eines Beschlusses, der erst der Vorbereitung eines möglichen Prozesses zur Geltendmachung einer Masseforderung dienen sollte; dies ist auch hier der Fall.

3.2. Zum anderen hätten die angestrebten Beschlüsse auch unmittelbaren Einfluss auf die Höhe von Passivbestandteilen der Masse:

Hervorzuheben ist zunächst das für die Beurteilung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs ausschließlich relevante Vorbringen in der Klage, wonach mit den hier fraglichen Beschlüssen nicht nur beschlossen worden sei, dass eine Sonderprüfung durchgeführt werden solle, sondern auch die Bestellung des Sonderprüfers erfolgt sei (siehe Seite 8 der Klage ON 1). Die nunmehrige (gegenteilige) Argumentation der Klägerin, wonach mit dem Beschluss noch kein Sonderprüfer bestellt worden sei, ist eine unzulässige Neuerung (RS0041965; RS0037612).

Die Auslegung des Klagsvorbringens durch das Rekursgericht, wonach bereits der Beschluss eine entgeltliche Beauftragung eines Sonderprüfers darstelle, also als solcher schon eine Masseforderung begründe, ist damit nicht zu beanstanden; die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass damit Vergütungsansprüche des Sonderprüfers einhergingen, sodass eine unmittelbare Auswirkung auf den Sollstand der Masse gegeben sei, hält sich im Rahmen der aufgezeigten Grundsätze des Obersten Gerichtshofs zur Abgrenzung von Masse- und Gemeinschuldnerprozessen.

4. Damit war aber dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin ein Erfolg zu versagen. Wird entgegen § 6 Abs 1 IO nach Insolvenzeröffnung eine Klage gegen den Schuldner eingebracht, so ist sie zurückzuweisen; ein allenfalls durchgeführtes Verfahren ist für nichtig zu erklären. Zur Heilung der Nichtigkeit (und damit zum Wegfall eines Klagezurückweisungsgrundes) kommt es zwar, wenn vor der gerichtlichen Wahrnehmung der Unzulässigkeit des Rechtswegs der Prozessgegner des anmeldenden Gläubigers in der Prüfungstagsatzung eine Bestreitungserklärung abgegeben hat (RS0119602); derartiges hat die Klägerin aber gar nicht behauptet.

Die Entscheidung über die Kosten des außerordentlichen Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei ***** S***** GmbH, *****, wegen Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 2 R 104/19g-7, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 51 Cg 8/19m-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage wird hinsichtlich der Punkte 2. bis 4. des Klagebegehrens zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mit Beschluss vom über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin betreffend die Punkte 2. bis 4. des Klagebegehrens entschieden; dieser Beschluss wurde der Geschäftsstelle am zur Ausfertigung übergeben (§§ 415, 416 Abs 2 ZPO, § 78 EO). Die Zurücknahme der Klage vom ist im genannten Umfang in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zulässig.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00213.19W.1219.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAD-40558