OGH vom 10.03.2010, 1Präs2690-1264/10h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. H***** wegen §§ 105 f, 107, 107a, 111, 115 f, 249, 269 Abs 2, 297, 276, 301, 83, 84 Abs 2 Z 4 StGB sowie § 6 MedienG, AZ 5 Ns 11/10x des Oberlandesgerichts Linz, über den Ablehnungsantrag des Mag. H***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz ist nicht berechtigt.
Text
Gründe :
Mag. H***** lehnt den Präsidenten des Landesgerichts Linz und auch den zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufenen Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz als befangen ab. Der Präsident des Oberlandesgerichts unterlasse in bester „kollegialer Freunderlwirtschaft und Naheverhältnis“ „die nachgewiesene Lüge“, der Beschluss vom (?) sei nicht bekämpft worden, zu würdigen. Der Präsident des Oberlandesgerichts decke den Amtsmissbrauch anderer Richter.
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat erklärt, sich nicht befangen zu fühlen.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Solche Gründe sind hier weder behauptet noch liegen sie vor. Als Faktum bleibt von den Beschuldigungen nur, dass der Präsident des Oberlandesgerichts über den gegen den Präsidenten des Landesgerichts gerichteten Ablehnungsantrag zu entscheiden hat. Die übrigen Ausführungen erschöpfen sich in unqualifizierten Beschimpfungen und Unterstellungen. Sie sind jedenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Unbefangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu wecken.