OGH vom 27.01.2016, 4Ob226/15m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. L*****gmbH, 2. K***** L*****, 3. Mag. B***** L*****, und 4. Mag. K***** W*****, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP Co KG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 5 R 120/15a 20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Senat hat mit heutigem Datum im Verfahren 4 Ob 243/15m, welchem der idente Sachverhalt dieses Verfahrens zugrunde lag, den außerordentlichen Revisionsrekurs der dortigen (wie hiesigen) Klägerin gegen die Abweisung eines im Vergleich zu diesem Verfahren weitergehenden Sicherungsantrags, der auch den hier klagsgegenständlichen umfasst mit näherer Begründung zurückgewiesen.
Da auch die Rechtsmittel der Klägerin in beiden Verfahren nahezu gleichlautend sind, ist zur Begründung der Unzulässigkeit ihres gegenständlichen außerordentlichen Revisionsrekurses zur Gänze auf den vorgenannten Beschluss verwiesen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00226.15M.0127.000
Fundstelle(n):
DAAAD-40520