OGH vom 18.11.2011, 1Präs.2690-5540/11h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Dr. L***** L***** ua wegen § 302 Abs 1 StGB, AZ 23 Bs 417/11h des Oberlandesgerichts Wien, über den Antrag des C***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und somit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien sowie aller Richter des Obersten Gerichtshofs den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Obersten Gerichtshofs wird als mutwillig zurückgewiesen.
2. Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist unzulässig.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
In seiner Beschwerde gegen den Beschluss über die derzeit uneinbringlichen Pauschalkosten lehnt der Beschwerdeführer alle Richter des Oberlandesgerichts Wien und alle Richter des Obersten Gerichtshofs ab. Begründet wird die Ablehnung damit, dass „zumindest der Erstbeschuldigte Richter des OLG Wien ist und es zwischenzeitig bekannt geworden ist, dass eben dieser Richter anhaltend versucht, das nunmehrige Opfer an dessen Rechte zu schmälern auch offensichtlich verstoßend nach § 308 StGB“.
1. Zur Ablehnung aller Richter des Obersten Gerichtshofs
Weder aus dem Antrag noch sonst ist ersichtlich, aus welchen Gründen Richter des Obersten Gerichtshofs befangen sein könnten. Der Antrag kann daher nur als mutwillig erachtet werden und war zurückzuweisen.
2. Zur Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien
Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (§ 45 Abs 1, § 44 Abs 2 StPO).
Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.