OGH vom 21.09.2017, 7Ob158/17m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** T*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. I***** AG und 2. I***** GmbH, beide *****, vertreten durch die Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenienten 1. S***** Ltd – Zweigniederlassung *****, vertreten durch Meinhard Novak Rechtsanwalts GmbH in Wien, und 2. S***** AG, *****, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Feststellung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 65/17t-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht hat unter dem Gesichtspunkt verneinter Arglist das Anlagemodell im Vereinbarungszeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht nicht als absolut untauglich erachtet. Wenn das Berufungsgericht dabei bestimmten Ausführungen des Erstgerichts in dessen Beweiswürdigung Tatsachencharakter zubilligte und diese dislozierten Feststellungen berücksichtigte, handelt es sich dabei um die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet (vgl 2 Ob 164/12z; 2 Ob 150/12s; 2 Ob 120/08y; RIS-Justiz RS0118891).
2. Nach bereits vorliegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist (5 Ob 177/15p mwN; 5 Ob 133/15t = VbR 2016/82 [Kolba]). Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist also die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells. Die spezifischen Risiken, die diese Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Entwicklung des Tilgungsträgers), stehen nach der Interessenlage eines durchschnittlichen Anlegers in einem derart engen Zusammenhang, dass die unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über die einzelnen Teilaspekte verjährungsrechtlich jeweils als unselbständiger Bestandteil eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren ist (5 Ob 133/15t = VbR 2016/82 [Kolba]).
3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass für die Risikoträchtigkeit des Anlagemodells angesichts einer bereits ab dem Jahre 2008 kommunizierten „Finanzierungslücke“, die damals ca 200.000 EUR betrug und dann jährlich Anstieg, jedenfalls ab 2010 ausreichende und den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Anhaltspunkte vorlagen, hält sich im Rahmen der bezeichneten Rechtsprechung (vgl auch 7 Ob 56/15h mwN). Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher unzulässig und zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00158.17M.0921.000 |
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