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OGH vom 24.10.2002, 2Ob256/02i

OGH vom 24.10.2002, 2Ob256/02i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Arnold F*****, vertreten durch Oberhofer/Fink/Lechner/Hibler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei ***** Gebietskrankenkasse, *****, wegen Feststellung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 36 R 275/02p-5, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes St. Pölten vom , GZ 5 C 966/02i-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert , dass der Beschluss des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wird.

Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der klagende Arzt brachte vor, mit der beklagten Gebietskrankenkasse einen kurativen Einzelvertrag abgeschlossen zu haben, er sei also deren Vertragsarzt. Das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der beklagten Partei werde nach der Konzeption des ASVG durch sogenannte Gesamtverträge bestimmt, welche zwischen der für ihn zuständigen Ärztekammer, der nö Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den jeweiligen Krankenversicherungsträger, also auch für die beklagte Partei, abgeschlossen werden. In einer undatierten Vereinbarung zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sei festgehalten worden, dass Hausapotheken führende Ärzte (wie der Kläger) nach Maßgabe der Bestimmungen der Vereinbarungen einen Solidaritätsbeitrag an die Krankenversicherungsträger zu leisten hätten. Dies gelte nicht nur für Wahlärzte ohne Verträge mit österreichischen Sozialversicherungsträgern und ohne Direktverrechnung mit den österreichischen Sozialversicherungträgern. Der Überschrift der genannten Vereinbarung sei zu entnehmen, dass diese gemäß den §§ 338 ff ASVG abgeschlossen sein solle, also einen Gesamtvertrag im Sinne der Bestimmungen des ASVG darstellen solle, welcher direkt auf das kurative Einzelvertragsverhältnis und sohin auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen einwirken solle.

Auf Grundlage dieser Vereinbarung sei die beklagte Partei an den Kläger herangetreten und habe ihm bekanntgegeben, dass sich für das zweite Halbjahr ein Solidaritätsbeitrag in der Höhe von EUR 1.213,88 zuzüglich 20 % USt errechne und dass dieser Betrag bei der nächsten (Medikamenten-)Abrechnung einbehalten werde, es sei denn, der Kläger erhebe Einwendungen der Höhe nach. Der Kläger sei schriftlich an die Parteien der genannten Vereinbarung und auch an die beklagte Partei mit der Aufforderung herangetreten, die Erklärung abzugeben, dass die genannte Vereinbarung rechtsunwirksam sei. Eine derartige Erklärung sei aber verweigert worden.

In den §§ 338 ff ASVG sei weder eine Regelungssetzungskompetenz für die Österreichische Ärztekammer noch für den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für die Festlegung eines Solidaritätsbeitrages hinsichtlich Hausapotheken führenden Ärzte vorgesehen. Angelegenheiten der Abrechnung der in Hausapotheken abgegebenen Medikamente seien vielmehr weder gesetzlich noch vertraglich geregelt; die Festlegung der Medikamentenpreise erfolge durch ministerielle Verordnung. Es sei aber Usus, dass Hausapotheken führende Ärzte direkt mit den Sozialversicherungsträgern auf der Grundlage der Arzneitaxe abrechneten. Sowohl die Österreichische Ärztekammer als auch der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hätten sich daher eine gesetzlich nicht vorgesehene Regelungssetzungsbefugnis beim Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung angemaßt, weshalb kein wirksamer Vertrag gemäß den §§ 338 ff ASVG vorliege. Darüber hinaus könnten nur einzelne Länderkammern mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Verträge gemäß §§ 338 ff ASVG abschließen, der Hauptverband nur mit Zustimmung und mit Wirkung für einen dem Hauptverband angehörenden weiteren Sozialversicherungsträger wie der beklagten Partei. Eine Vereinbarung zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband setze voraus, dass die beklagte Partei ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt habe und auch eine ausdrückliche Zustimmung der für den Kläger zuständigen nö Ärztekammer vorliege. Letztere habe jedenfalls keine Zustimmung erteilt.

Schließlich sei die Vereinbarung auch sittenwidrig.

Dessen ungeachtet berühme sich die beklagte Partei, gegen den Kläger einen nach der genannten Vereinbarung berechneten Solidaritätsbeitrag für das zweite Quartal 2000 bei der nächsten Medikamentenabrechnung einbehalten zu dürfen. Da die Vereinbarung eine Laufzeit bis 2004 habe, drohten dem Kläger auch Abzüge bis zu diesem Zeitpunkt.

Der Kläger begehrt daher die Feststellung, die beklagte Partei sei nicht berechtigt, in Entsprechung der undatierten, zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Vereinbarung einen nach der Maßgabe dieser Vereinbarung berechneten Solidaritätsbeitrag einzubehalten. In eventu begehrt er die Feststellung, dass diese Vereinbarung betreffend einen Solidaritätsbeitrag Hausapotheken führender Ärzte an die Krankenversicherungsträger nichtig bzw rechtsunwirksam sei.

Das Erstgericht wies die Klage a-limine wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es führte dazu aus, nach § 344 Abs 1 ASVG seien Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag (des Arztes mit der Kasse) stünden, durch im Einzelfall in den Ländern zu errichtende paritätische Schiedskommissionen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ergebe sich der in § 344 ASVG angesprochene Zusammenhang mit dem Einzelvertrag ohne Zweifel aus dem Vorbringen des Klägers, wenn auch bloß eine Einflussnahme des Gesamtvertrages auf das kurative Einzelvertragsverhältnis behauptet werde. Die Entscheidungsbefugnis der paritätischen Kommission sei zwingend und in Fragen der Einzelverträge umfassenden. Der ordentliche Rechtsweg sei unzulässig, weil das Verfahren vor eine Verwaltungsbehörde gehöre.

Das vom Kläger angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.

Auch das Rekursgericht schloss sich der Ansicht des Erstgerichtes an, dass der in § 344 Abs 1 ASVG genannte Zusammenhang vorliege. Als Anwendungsfälle eines solchen Zusammenhanges seien in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage etwa vertragliche Schadenersatzansprüche und Streitigkeiten über ein Vertragserlöschen genannt. Dem habe sich die Rechtsprechung angeschlossen. In der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass auch die Fragen von Honorareinbehalten (etwa besonderen Honorarkürzungen), der Aufrechnung und der Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB als mit den einzelvertraglichen Rechten und Pflichten im Zusammenhang stehend vor die paritätische Schiedskommission gehörten. Für die Beurteilung des nach dem Gesetz zu prüfenden rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges mit dem Einzelvertrag sei in sonstigen Fällen auf die Praxis zu § 50 Abs 1 Z 1 ASGG bzw zu § 55 Abs 1 JN abzustellen.

Im vorliegenden Fall behaupte der Kläger, die beklagte Partei sei nicht berechtigt, in Entsprechung der genannten Vereinbarung einen Solidaritätsbeitrag einzubehalten. Im Sinne der genannten Rechtsprechung und Lehre könne nicht zweifelhaft sein, dass die Frage, ob die Beklagte berechtigt sei, einen derartigen Solidaritätsbeitrag "einzubehalten", also von den berechtigten Honorarforderungen des Klägers im Weg der Aufrechnung abzuziehen oder nicht, in rechtlichem und auch tatsächlichem Zusammenhang mit dem kurativen Einzelvertrag des Klägers mit der beklagten Partei stehe. Über diese Frage habe daher die paritätische Schiedskommission unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Das Erstgericht habe daher die Klage zutreffend zurückgewiesen. Die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges erfolge aufgrund der Angaben in der Klage, der Erstrichter sei weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, dem Kläger vorher noch Gelegenheit zu geben, seinen Rechtsstandpunkt weiter darzulegen.

Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil ein "exakt vergleichbarer Sachverhalt" bisher an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen worden sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers mit dem Antrag, die angefochtenen Beschlüsse ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.

Der Revisionsrekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).

Der Kläger macht unter dem Revisionsrekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend, die vorliegende Streitigkeit stehe in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang zu seinem kurativen Einzelvertragsverhältnis zur beklagten Partei. Regelungsgegenstand eines Gesamtvertrages gemäß § 342 ASVG sei ua die Vergütung der ärztlichen Leistungen, nicht aber jene der apothekenbezogenen. Hätte der Gesetzgeber auch die Abrechnung der Medikamentenausgabe haushaltsführender Ärzte mit einem Sozialversicherungsträger durch Gesamtvertrag geregelt wissen wollen, hätte er dies in § 342 ASVG erwähnt, wie er in §§ 348a ff ASVG die Rechtsbeziehungen zwischen Apothekern und den Sozialversicherungsträgern detailliert geregelt habe. Beim Medikamentenverkauf handle es sich auch um keine ärztliche Leistung im Sinne des § 342 ASVG. Durch den Gesamtvertrag könnten weder die Beendigung des Rechtes zur Führung der Hausapotheke noch die Preise für die Medikamente geregelt werden, wie dies etwa für ärztliche Leistungen im Wege der üblicherweise abgeschlossenen Honorarordnungen der Fall sei. Daraus ergebe sich, dass eine Regelung über Medikamentenpreise (oder wie vorliegend einen Solidaritätsbeitrag hiezu) nicht durch Gesamtvertrag iSd §§ 338 ff ASVG erfolgen könne.

Unrichtig sei auch die Ansicht des Rekursgerichtes, es sei wegen der von der beklagten Partei behaupteten Aufrechnungsmöglichkeit unzweifelhaft, dass eine Rechtssache vorliege, die in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang mit dem kurativen Einzelvertrag stehe. Der Vertragsarzt erhalte aus dem kurativen Einzelvertrag seine Honorare für die von ihm erbrachte ärztliche Tätigkeit. Sohin lägen, wäre für Streitigkeiten über Abrechnungen der Hausapotheken der ordentliche Rechtsweg zulässig, die Voraussetzungen für eine Aufrechnung allenfalls aus Medikamentenverkaufspreisen resultierender Rückforderungen mit Honoraren, die ein kurativer Vertragsarzt vom Sozialversicherungsträger für von ihm erbrachte ärztliche Leistungen im Sinne des § 344 Abs 1 ASVG erhalte, nicht vor: Voraussetzung für die Aufrechnung sei vielmehr, dass die Ansprüche in derselben Verfahrensart geltend zu machen seien.

Zudem bestünden überhaupt keine Vereinbarungen zwischen Sozialversicherungsträgern und Ärzten über die Abrechnung der in Hausapotheken ausgegebenen Medikamente; es habe sich lediglich als praktisch erwiesen, wenn Hausapotheken führende Ärzte direkt mit den Sozialversicherungsträgern abrechneten, ohne dem Patienten den Preis für das Medikament in Rechnung zu stellen und zu kassieren, welcher wiederum die Rechnung bei einem Sozialversicherungsträger zur Refundierung einreichen müsse.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit einem Einzelvertrag (eines Vertragsarztes mit dem Träger der Sozialversicherung) stehen, im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten deren Kompetenz zwingend ist (1 Ob 329/97g). Als Anwendungsfälle eines solchen Zusammenhanges werden in der Regierungsvorlage vertragliche Schadenersatzansprüche und Streitigkeiten "über ein Vertragserlöschen" genannt. Die Rechtsprechung ist dem auch gefolgt. Nach der Literatur gehören auch die Fragen von Honorareinbehalten, der Aufrechnung und der Forderungseinlösung im Zusammenhang mit einzelvertraglichen Rechten und Pflichten vor die paritätische Schiedskommission. Für die Beurteilung des zu prüfenden rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs mit dem Einzelvertrag sei auf die Praxis zu § 50 Abs 1 Z 1 ASGG bzw zu § 55 Abs 1 JN abzustellen (1 Ob 329/97g mwN).

Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass die beklagte Partei - nach den Behauptungen des Klägers - geltend macht, dazu berechtigt und verpflichtet zu sein, bei den Medikamentenabrechnungen (die der Kläger als Halter einer ärztlichen Hausapotheke macht) einen Solidaritätsbeitrag einzubehalten. Die Vereinbarung, aus der sich diese Berechtigung und Verpflichtung der beklagten Partei ergeben soll und die der Kläger mit der vorliegenden Klage bekämpft, stellt keine Vereinbarung iSd § 342 Abs 1 ASVG dar. Nach dieser Bestimmung haben die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge bestimmte Gegenstände zu regeln, darunter auch die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte, insbesondere auch ihre Ansprüche auf Vergütung der ärztlichen Leistung (Z 3), die genannte Bestimmung erfasst aber nicht Regelungen die Haltung ärztlicher Hausapotheken und die Vergütung der durch eine solche erbrachten Leistungen. Die Vereinbarung wurde auch nicht mit der örtlich zuständigen Ärztekammer abgeschlossen (s § 341 Abs 1 ASVG).

Was die Apotheken selbst betrifft, sieht vielmehr § 348a ASVG den Abschluss von Gesamtverträgen vor. Apotheker im Sinn dieser Bestimmung sind alle Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer, die eine Apotheke als Konzessionär, als Pächter oder als sonstiger Apothekenleiter leiten (§ 348a Abs 2 ASVG). Mitglieder der Apothekerkammer sind alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes die Berechtigung zum Betrieb einer örtlichen oder einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben, sowie die Miteigentümer solcher Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fachkräfte tätig sind (§ 5 Abs 1 ApothekerkammerG). Daraus folgt, dass der Kläger und auch die anderen eine Hausapotheke führenden Ärzte nicht Apotheker im Sinne des Abschnittes III des 6. Teiles sind, weshalb die von ihm bekämpfte Vereinbarung auch kein Gesamtvertrag iSd § 348a ASVG ist.

Zu prüfen ist nunmehr das Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhanges zwischen der hier vom Kläger bekämpften Vereinbarung und seinem Einzelvertrag mit der beklagten Partei. Ein solcher ist aber zu verneinen. Die bekämpfte Vereinbarung betrifft nämlich die Stellung des Klägers in seiner Eigenschaft als Halter einer ärztlichen Hausapotheke und nicht in seiner Eigenschaft als Arzt. Die vom Kläger bekämpfte Vereinbarung stellt - wie schon oben dargelegt - weder einen Gesamtvertrag nach § 342 noch einen solchen § 348a ASVG dar, sie ist daher auch nicht Inhalt eines Einzelvertrages iSd § 344 Abs 1 ASVG. Ein rechtlicher Zusammenhang iSd § 344 Abs 1 ASVG ist daher zu verneinen, desgleichen aber auch ein tatsächlicher. Der Solidaritätsbeitrag, der in der bekämpften Vereinbarung festgelegt und zu dessen Abzug die beklagte Partei vermeint berechtigt und verpflichtet zu sein, soll nämlich von der Medikamentenabrechnung des Klägers erfolgen, sohin von einer Abrechnung, die der Kläger in seiner Eigenschaft als Halter einer Hausapotheke und nicht in seiner Eigenschaft als Vertragsarzt erstellt.

Daraus folgt, dass der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang zwischen dem zwischen dem Kläger und der beklagten Partei abgeschlossenen Einzelvertrag nicht gegeben ist, weshalb auch keine Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission im Sinne besteht. Wenn aber der Gesetzgeber die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche einer Verwaltungsbehörde - bei der paritätischen Schiedskommission handelt es sich um eine solche - zuweist, geht es nicht an, den Zuständigkeitsbereich dieser Behörde durch eine ausdehnende Auslegung zu erweitern (RIS-Justiz RS0085461).

Es war daher dem Revisionsrekurs stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.