OGH 15.06.2016, 4Ob134/16h
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der F***** L*****, geboren am ***** 1934, *****, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 455/15w-244, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 1 P 65/06a-237, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Betroffene ist seit 2007 besachwaltert.
Das Erstgericht nahm mit Beschluss vom 1. den Bericht der Sachwalterin vom zur Kenntnis, 2. bestätigte deren Rechnung für den Zeitraum bis , 3. stellte Einnahmen und Vermögen der Betroffenen fest, 4. bestimmte die Entschädigung der Sachwalterin im Berichtszeitraum und ermächtigte diese, den Betrag aus dem Vermögen der Betroffenen zu entnehmen und 5. trug der Sachwalterin einen neuerlichen Bericht und Rechnungslegung bis längstens auf.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteigt. Zu Punkt 4. des erstgerichtlichen Beschlusses sprach es aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, hinsichtlich der übrigen Punkte erklärte es den Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das Schreiben der Betroffenen, das diese laut Protokoll vom als außerordentlichen Revisionsrekurs verstanden wissen will. Dem Rechtsmittel ist jedoch kein konkretes Begehren zu entnehmen. Ein vom Erstgericht eingeleitetes Verbesserungsverfahren zur Verbesserung dieses Revisionsrekurses durch die Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt blieb erfolglos, weil laut Angaben der Betroffenen kein Rechtsanwalt bereit war, ihr Schreiben zu unterfertigen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Wie schon in der Vorentscheidung 4 Ob 142/11b festgehalten, ist der Revisionsrekurs unzulässig, soweit er die Entgeltansprüche der Sachwalterin betrifft. Diesbezüglich handelt es sich um eine Entscheidung über den Kostenpunkt (RIS-Justiz RS0007695 [T23]). Dagegen ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 Z 1 AußStrG).
2. Hinsichtlich der weiteren Beschlussteile ergibt sich die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bzw der Zulassungsvorstellung aus dem Formmangel der fehlenden Anwaltsunterschrift (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG) im Zusammenhang mit dem gescheiterten Verbesserungs-verfahren. Das Rechtsmittel wäre daher gemäß § 67 AußStrG bereits vom Erstgericht, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz, zurückzuweisen gewesen, dies ist aus verfahrensökonomischen Gründen nunmehr vom Obersten Gerichtshof vorzunehmen (vgl 4 Ob 217/12h).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00134.16H.0615.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAD-40361