OGH vom 28.01.2020, 4Ob225/19w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Ing. K***** E*****, vertreten durch Blümke & Schöppl Rechtsanwaltspartnerschaft in Linz, gegen die Beklagte R***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch den Nachtragsliquidator Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, wegen 47.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), aus Anlass des Rekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 4 R 92/19f-42, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 5 Cg 4/17p-38, zum Teil aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom , GZ 17 S 121/19x-2, das Insolvenzverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung (§ 167 IO) eröffnet.
Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer (hier nicht vorliegenden) Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO, unterbrochen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T 32]).
Vor Eröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber bis zur Fortsetzung des Verfahrens unzulässig (vgl RS0036996). Die Akten sind daher vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00225.19W.0128.000 |
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