OGH vom 23.11.2004, 1Ob159/04w

OGH vom 23.11.2004, 1Ob159/04w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Martin D*****, vertreten durch Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Irene D*****, vertreten durch Dr. Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 822/03w-142, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 12 F 135/94a-134, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs des Antragstellers wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die vom Erstgericht getroffene Aufteilungsentscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von 53.000 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit binnen sechs Monaten zu zahlen.

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 14.175,41 EUR (darin 2.238,73 EUR Umsatzsteuer und 743 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu zahlen."

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 781,30 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der Antragsgegner hat ferner die Kosten seines "Kostenrekurses" an die zweite Instanz selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die im August 1977 geschlossene Ehe der Streitteile, der vier Kinder entsprossen, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom aus dem Verschulden beider Teile rechtskräftig geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft hatte mit dem Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung am geendet.

Der Antragsteller "erbte" nach dem Tod seines Vaters je zur Hälfte mit seinem Bruder ein Kajütboot, eine Liegenschaft in Maria Anzbach und eine weitere Liegenschaft mit Haus in Podersdorf. Die Brüder traten überdies in die Mietrechte des Erblassers an einer Wiener Wohnung ein. Dieses Objekt bewohnt der Antragsteller seit seiner Geburt. Die Wohnung diente den Streitteilen während der ehelichen Lebensgemeinschaft auch als Ehewohnung. Überdies betrieb und betreibt der Antragsteller in einem Teil dieser - insgesamt 150 m² großen - Wohnung eine Steuerberatungskanzlei. Jedenfalls seit 1977 machte der Bruder des Antragstellers "von seinem Mitmietrecht niemals Gebrauch". Die Brüder bauten das auf der Liegenschaft in Podersdorf befindliche Haus 1982 aus (erste Ausbaustufe), um durch Schaffung eines "Doppelhauses" mit zwei getrennten Wohneinheiten eine spätere Realteilung der Liegenschaft zu ermöglichen. 1985 verkauften sie ihre Liegenschaft in Maria Anzbach. Auf Grund des Notariatsakts vom wurde sodann die Realteilung der Podersdorfer Liegenschaft verwirklicht. Seither ist der Antragsteller Alleineigentümer des ihm zugefallenen Teils der real geteilten Liegenschaft. Das darauf befindliche Haus hatte eine Gesamtnutzfläche von 90 m² und eine Terrassenfläche von 18 m². Die erste Ausbaustufe wurde ausschließlich mit dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Maria Anzbach finanziert. Zwischen 1991 und 1993 wurde in einer zweiten, die Podersdorfer Liegenschaft des Antragstellers betreffenden Ausbaustufe ein Anbau samt Kuppelaufbau im Dachgeschoss errichtet. Dadurch wurde die Gesamtnutzfläche des Hauses auf 140 m² vergrößert. Zur Finanzierung dieser zweiten Ausbaustufe "standen keinerlei vom Antragsteller eingebrachte, ererbte oder sonst von Dritten zugewandten Mittel mehr zur Verfügung".

Vor Inangriffnahme der ersten Ausbaustufe 1982 hatte der Hälfteanteil des Antragstellers an der Podersdorfer Liegenschaft einen Verkehrswert von ATS 822.000. Allein dieser Wert erhöhte sich bis "um 1992" ("Durchführung der zweiten Ausbaustufe") auf ATS 1,207.000. Nach den Maßnahmen der ersten Ausbaustufe hatte der Hälfteanteil des Antragstellers 1982 einen Verkehrswert von ATS 1,342.000 und "um 1992" einen solchen von ATS 1,878.000. Durch die zweite Ausbaustufe erhöhte sich der Verkehrswert der Liegenschaft des Antragstellers auf ATS 2,420.000 "um 1992" und auf ATS 2,573.000 1998 (Zeitpunkt der Gutachtenserstattung). Bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz () betrug dieser Wert ATS 2,895.000. Diese Wertersteigerungen enthalten die Erhöhungen des "reinen Grundwerts" von ATS 1.100 (erste Ausbaustufe 1982), über "rund" ATS 2.000 (zweite Ausbaustufe "um 1992") auf "rund" ATS 2.200 (Gutachtenserstattung 1998) je m² der - nach der Realteilung - insgesamt 500 m² großen Grundfläche. Die Steigerung des reinen Grundwerts entwickelte sich daher von ATS 550.000 (1982) über ATS 1 Mio (um 1992) auf ATS 1,1 Mio (1998). Die seither - offenkundig bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - "eingetretene Werterhöhung der Liegenschaft beruht auf einer Preissteigerung vergleichbarer Baugründe von 15 bis rund 19 %, welche einen Preisrückgang im Bereich Einfamilienhaus zwischen 5 % und 6 % mehr als wettmachte". Die "Schulden (anfangs) der Eheleute, (später, nachdem es ihm gelungen war, eine Entlassung der Ehefrau aus der Haftung zu erzielen) des Ehemannes von ATS 244.748 Ende 1985 wuchsen bis zum Trennungszeitpunkt Mitte 1994 auf rund ATS 4 Mio an. Der Antragsteller zahlt seit der Trennung diese Bankschulden samt nachstehenden Zinsen allein zurück: 6,875 % p. a. von 1994 bis , 5,25 % vom bis und 4,5 % seit . "

Von den "noch feststellbaren kostenintensiven Anschaffungen und Aktivitäten überwogen diejenigen des Antragstellers jene der Antragsgegnerin (soweit solche überhaupt bestanden) erheblich. Auch soweit kostenrelevante Anschaffungen für die ganze Familie oder für die Kinder sowie Aktivitäten der ganzen Familie oder der Kinder finanziert wurden, erfolgte dies in den überwiegenden Fällen jeweils ausschließlich auf Initiative des Antragstellers. Die Antragsgegnerin fragte wiederholt zweifelnd, ob solche Anschaffungen bzw Aktivitäten finanziell zu bewältigen seien und versuchte häufig, solche Ausgaben zu verhindern, es setzte sich aber stets der Antragsteller durch und überzeugte die Antragsgegnerin, dass sich die Kosten in - wenn auch durch Kredite finanzierbaren - Grenzen hielten." Damit war die Antragsgegnerin letztlich "einverstanden".

Der Antragsteller begehrte mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom - auf Grund eines im Laufe des Verfahrens erstatteten und modifizierten Vorschlags - die Aufteilung von rund ATS 4 Mio an Bankverbindlichkeiten, die wegen des - allein aus Einkünften der Ehegatten - nicht finanzierbaren Ausbaus des Hauses auf der Podersdorfer Liegenschaft und zufolge des Lebensstils der Streitteile während der ehelichen Lebensgemeinschaft angewachsen seien. Die Antragsgegnerin solle daher ATS 1,824.529,70 als Ausgleich für die angesammelten Schulden zahlen.

Die Antragsgegnerin wendete sich gegen die Auferlegung einer Ausgleichszahlung zwecks Aufteilung der Schulden und begehrte die Abweisung des Aufteilungsantrags.

Das Erstgericht legte der Antragsgegnerin eine binnen sechs Monaten zu leistende Ausgleichszahlung von 40.000 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit auf. Der Umstand, dass ein "geschenktes Grundstück" an sich nicht zur Aufteilungsmasse gehöre, schließe nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch nicht aus, dass die Liegenschaft nicht doch als Ganzes in die Aufteilung einzubeziehen sei. Das gelte jedoch nur dann, wenn die "während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft bewirkte Wertschöpfung erheblich" überwiege. Davon könne im Anlassfall keine Rede sein. Der Antragsteller habe die erste Ausbaustufe des Hauses auf der Podersdorfer Liegenschaft mit der Aufteilung nicht unterliegenden Mitteln finanziert. Durch die zweite Ausbaustufe sei "bei weitem keine erheblich überwiegende Wertschöpfung" eingetreten. Außerdem liege der erörterten Rechtsprechung zugrunde, dass "die Schenkung (Einbringung) der Liegenschaft in unverbautem Zustand erfolgt" sei. Somit sei aber für die Aufteilung "nur die eheliche Werterhöhung" maßgebend. Dabei handle es sich um ATS 1,017.000 als Differenz zwischen ATS 1,878.000 und ATS 2,895.000. Diesem Betrag seien weitere dem Antragsteller verbliebene, jedoch der Aufteilung unterliegende Vermögenswerte hinzuzurechnen, sodass sich eine Summe von ATS 1,2 Mio ergebe. Dieser Betrag sei von den aufzuteilenden Schulden der Ehegatten im Zeitpunkt der Auflösung deren häuslichen Gemeinschaft in Höhe von ATS 4 Mio abzuziehen. Somit verblieben ATS 2,8 Mio. Die Hälfte dieser Schulden hätte die Antragsgegnerin indes nur dann zu tragen, wenn sich die Beitragsleistungen der Parteien, aber auch deren "Ursächlichkeit für Schulden" die Waage hielten. Der Antragsgegnerin sei jedoch nur "etwa ein Fünftel" der Schulden, daher ATS 550.412 (= rund 40.000 EUR) zuzurechnen. Eine Verzinsung dieses Ausgleichsbetrags mit 4 % sei billig. Der Grundsatz des "Wohl-Bestehen-Könnens" stehe der Beteiligung der Antragsgegnerin an den während der ehelichen Gemeinschaft angehäuften Schulden nicht entgegen. Der Schuldenstand sei für beide Parteien "nahezu desaströs"; auch der Antragsteller befinde "sich an den Grenzen des (überhaupt) Bestehen-Könnens". Insoweit sei auf die nicht der Aufteilung unterliegenden Aktiva nicht Betracht zu nehmen. Beide Elternteile des Antragstellers seien bereits verstorben, dagegen habe die Antragsgegnerin, deren Eltern noch lebten, "immerhin die abstrakte Möglichkeit, etwas zu erben". Bei Aufteilung der Verfahrenskosten erscheine es billig, die im streitigen Verfahren geltenden Grundsätze analog anzuwenden, weil es nur um eine Ausgleichszahlung als Beteiligung der Antragsgegnerin an ehelichen Schulden gegangen sei und "eine völlig lineare Bandbreite möglicher Ergebnisse" bestanden habe.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch findet sich weder im Spruch noch in den Gründen der Rechtsmittelentscheidung. Nach Ansicht der zweiten Instanz ist das Rechtsmittelvorbringen des Antragstellers über den Tod des Vaters der Antragsgegnerin nach Schluss der Verhandlung erster Instanz sowie über deren Pflichtteilsanspruch eine im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerung. Beim Verkehrswert der Podersdorfer Liegenschaft des Antragstellers von ATS 2,895.000 im Zeitpunkt der im November 2002 erfolgten Ergänzung des eingeholten Gutachtens müsse davon ausgegangen werden, dass dieser Wert "ungeachtet einer allfälligen Wertminderung der getätigten Investitionen auch die seither verstrichene Zeit" berücksichtige. Das Erstgericht habe ferner dem Erfordernis Rechnung getragen, die vom Antragsteller eingebrachten Mittel nicht in die Aufteilung einzubeziehen. So ergebe "sich der Wertzuwachs von ATS 1,017.000 aus der Differenz des Verkehrswertes der Liegenschaft im Herbst 2002 und dem Verkehrswert der Liegenschaft im Zustand nach der ersten Ausbaustufe 1982 im Wertansatz des Stichtages vor Beginn der zweiten Ausbaustufe 1992". Diese Differenz betreffe ferner "die Wertsteigerung der Liegenschaft bis zum Zeitpunkt des Schlusses des Aufteilungsverfahrens erster Instanz". Das dem widersprechende Berechnungsmodell des Antragstellers gehe von der - im Anlassfall nicht verwirklichten - Voraussetzung der Einbringung eines unverbauten Grundstückes", auf dem ein Gebäude errichtet worden sei, aus. Dem Antragsteller sei vorzuwerfen, dass er - trotz seiner beruflichen Kenntnisse über die Grundsätze einer "verantwortungsvollen Finanzgebarung" - die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Familie entweder falsch eingeschätzt "oder zur Erfüllung seiner Wünsche nicht" berücksichtigt habe. Die Antragsgegnerin habe die Anschaffungswünsche des Antragstellers letztlich "akzeptieren" müssen. Die pauschale Aufrundung der dem Antragsteller insgesamt verbliebenen Aktiva der ehelichen Errungenschaft auf ATS 1,2 Mio sei entsprechend § 83 Abs 1 EheG als billig anzusehen, obgleich die für die Aufrundung maßgebenden Sachen im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses keinen "relevanten Verkehrswert" mehr gehabt hätten. Der nach den Beiträgen der Parteien zur ehelichen Errungenschaft zu bestimmende Aufteilungsschlüssel gelte "grundsätzlich" für die Aktiva und Passiva. Die Beiträge der Ehegatten seien indes nicht gleichwertig, sei doch die Antragsgegnerin - neben der der Berufstätigkeit des Antragstellers gleichwertigen "Haushaltsführung und Kinderbetreuung" - zeitweise selbst einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihre persönliche Lebensführung habe ferner weniger Ausgaben als jene des Antragstellers verursacht. Wenngleich die Antragsgegnerin "am gehobenen Lebensstil der Familie teilgenommen" habe und "ihr auch die Nutzung der vom Antragsteller eingebrachten Vermögenswerte, Ehewohnung und Liegenschaft in Podersdorf, zur Verfügung gestanden" seien, sei dennoch eine Aufteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Gunsten der Antragsgegnerin angemessen. Danach seien der Antragsgegnerin zwei Drittel der ehelichen Errungenschaft - somit insgesamt ATS 800.000 - zuzurechnen. Dagegen habe sie die ehelichen Schulden von rund ATS 4 Mio nur zu einem Drittel von ATS 1,333.000 zu tragen. Demnach ergebe sich der "negative Differenzbetrag" mit ATS 533.000 = 38.735 EUR, sodass der der Antragsgegnerin im angefochtenen Beschluss auferlegte Ausgleichsbetrag von 40.000 EUR im Ergebnis stimme. Die der Antragsgegnerin eingeräumte Zahlungsfrist sei angemessen, habe doch der Antragsteller die Bankverbindlichkeiten nicht auf einmal, sondern ratenweise zu tilgen. Die Verzinsung der Ausgleichszahlung mit dem gesetzlichen Zinsfuß von 4 % sei billig. Es sei der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen, "welchen jeweiligen Zinssatz der Antragsteller für die von ihm aufgenommenen Darlehen" zu zahlen habe. Der vom Erstgericht getroffenen Kostenentscheidung sei nach Billigkeitserwägungen beizutreten.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig; er ist auch teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

I. Zum Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz

Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 362/99p unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aus, dass der nacheheliche Aufteilungsanspruch als rein vermögensrechtlicher Anspruch, selbst wenn der Aufteilungsvorschlag des Antragstellers - wie hier - (nur) eine Ausgleichszahlung zum Gegenstand hat, kein bloßer Geldanspruch sei. Dennoch war die Zurückstellung des Akts an das Rekursgericht zur Nachholung eines Bewertungsausspruchs entbehrlich, weil der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR jedenfalls übersteigt. Der Antragsteller begehrte im Rekursverfahren, der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung von insgesamt 115.760,92 EUR sA aufzuerlegen. Dagegen strebte die Antragsgegnerin in zweiter Instanz nach wie vor die gänzliche Abweisung des Aufteilungsantrags an. Das Begehren auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung bezieht sich ferner, gleichviel ob und bejahendenfalls, in welcher Höhe eine solche zuzuerkennen ist, allein auf den von der Antragsgegnerin letztlich zu übernehmenden Anteil an den während der Ehe der Streitteile aufgelaufenen Bankverbindlichkeiten nach Abzug des der Antragsgegnerin zuzurechnenden Anteils an den Aktiven der in die Aufteilung einzubeziehenden ehelichen Errungenschaft, die im Alleineigentum des Antragstellers verblieben. Angesichts dessen kommt keine Bewertungsvariante in Betracht, nach der das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 2 und 3 AußStrG - für den Obersten Gerichtshof bindend - hätte aussprechen können, dass der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR nicht übersteige. II. Zur Sachentscheidung

Nach Ansicht des Revisionsrekurswerbers soll die Entscheidung von dreizehn erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängen. Für diesen Standpunkt findet sich in den weitwendigen Rechtsmittelausführungen indes keine tragfähige Stütze. Lediglich in einem Punkt - betreffend die Einbeziehung der Steigerung des reinen Grundwerts der Podersdorfer Liegenschaft des Antragstellers in die Aufteilungsbilanz - erzielten die Vorinstanzen ein Ergebnis, das vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit zu korrigieren ist. Die einleitende Sachverhaltswiedergabe beschränkt sich daher auf das für das Verständnis der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erforderliche Maß. Soweit neben der Behandlung der reinen Grundwertsteigerung auch die anderen im Rechtsmittel aufgeworfenen Themen zu erörtern sind, folgen die rechtlichen Erwägungen den sie tragenden Sachverhaltselementen, die - verkürzt - teilweise erst im Zuge der Erledigung der Rechtsmittelgründe erwähnt werden.

1. Neuerungsverbot

Der Antragsteller meint, die zweite Instanz hätte die von ihm im Rekurs vorgebrachten, an den Tod des Vaters der Antragsgegnerin nach Schluss der Verhandlung erster Instanz anknüpfenden Neuerungen berücksichtigen müssen. Die Antragsgegnerin sei zumindest Noterbin. Mit dem ihr aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters zufallenden Vermögen könne sie jene Schulden zahlen, deren Tilgung die ihr nach Ansicht des Antragstellers aufzuerlegende Ausgleichszahlung dienen solle. Im Revisionsrekurs wird indes die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach nova producta - abgesehen von einer hier nicht relevanten Ausnahme im Interesse des Kindeswohls (7 Ob 43/03d mwN) - von der Neuerungserlaubnis gemäß § 10 AußStrG nicht erfasst werden und daher dem Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren unterliegen (6 Ob 221/03y; 6 Ob 200/01g; 6 Ob 2207/96v = EFSlg 82.767), nicht einmal erwähnt. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

2. Berücksichtigung wertlosen Vermögens

2. 1. Beide Vorinstanzen ermittelten die als eheliche Errungenschaft in die Aufteilungsmasse fallende Wertsteigerung der vom Antragsteller in die Ehe eingebrachten Liegenschaft in Podersdorf mit 1,017.000 S

(= 73.908,27 EUR) und erhöhten diesen Betrag pauschal auf 1,200.000 S

(= 87.207,40 EUR), weil dem Antragsteller die eheliche Mietwohnung

mit einem günstigen Mietzins, ein fast zehn Jahre alter Mercedes 300E, ein Kajütboot, Inventar und sonstige eheliche Gebrauchsgegenstände - mit insgesamt geringen, im Einzelnen nicht festgestellten Verkehrswerten - verblieben. Nach der Überzeugung des Antragstellers sind dagegen "nahezu wertlose Gegenstände" bei Ermittlung der Ausgleichszahlung nicht zu berücksichtigen. 2. 2. Die Aufteilung ist gemäß § 83 Abs 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen. In der die Entscheidungen der Vorinstanzen tragenden Aufteilungsbilanz, die nicht an den jeweiligen Verkehrswert der erörterten Sachen anknüpft, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - keine Fehlbeurteilung an Hand der gebotenen Billigkeitserwägungen zu erkennen. Der Antragsteller behauptet gar nicht, dass diese Sachen für ihn keinen Gebrauchswert mehr hätten. Bei dessen Beurteilung ist nach Billigkeitserwägungen für die Aufteilung in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller erhebliche Beträge aufwenden müsste, um die erörterten Gebrauchsgegenstände durch neue oder jüngere zu ersetzen. Jedenfalls was die Leasingfinanzierung des PKW Mercedes 300E betrifft, ist ferner von Bedeutung, dass die Parteien während der Ehe - mit dem Antragsteller als treibende Kraft - Kredite in Anspruch nahmen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich überstiegen. Gegenstand des Verfahrens ist die Aufteilung des Überhangs dieser Verbindlichkeiten im Vergleich mit den Aktiven der ehelichen Errungenschaft. Bankschulden unterliegen keiner "Wertminderung" durch Zeitablauf, sie vermehren sich vielmehr durch Sollzinsen, allfällige Verzugszinsen und Spesen ungeachtet dessen, dass die mit Hilfe von Kredit erworbenen Sachen einem durch deren Alterung und Abnützung bedingten Verfall ihres Verkehrswerts unterliegen können. Sind zwischen geschiedenen Ehegatten - wie hier - letztlich bloß Bankschulden aufzuteilen, die (auch) der Finanzierung des Erwerbs nunmehr weitgehend entwerteter Sachwerte dienten, so ist es nicht unbillig, nicht den Verkehrswert solcher Sachen, sondern deren andauernden Gebrauchswert nach den für Ersatzinvestitionen erforderlichen Aufwendungen als Richtwert für die Aufteilung angewachsener Schulden heranzuziehen. Dass auch nach diesem Gesichtspunkt eine pauschale Erhöhung der ehelichen Errungenschaft von ATS 1,017.000 (= 73.908,27 EUR) auf ATS 1,2 Mio (= 87.207,40 EUR) nicht Platz greifen könne, wird auch vom Rechtsmittelwerber nicht behauptet.

3. Wertminderung von Investitionen

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Bewertung von Investitionen auf der Podersdorfer Liegenschaft müsse deren "Wertminderung durch Zeitablauf bis Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz" berücksichtigen. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass der Verkehrswert dieser Investitionen keiner besonderen Bewertung bedurfte, bildete doch ihr weiterwirkender Wert einen Faktor bei Ermittlung des durch die Umbaumaßnahmen am Gebäude gestiegenen Verkehrswerts der Liegenschaft als Ganzes. Selbst wenn man aber der Ansicht des Rechtsmittelwerbers im Grundsätzlichen beiträte, käme der bereits unter 2. 2. erörterte Aspekt zum Tragen, dass die zwischen den Streitteilen aufzuteilenden Bankschulden zur Finanzierung der erörterten Investitionen keiner "Wertminderung" durch Zeitablauf unterliegen. Demnach wäre es auch insoweit nicht unbillig, bei der Schuldenaufteilung für die im Kreditweg finanzierten Investitionen, die dem Antragsteller einen weiterhin andauernden Gebrauchsnutzen verschaffen, keine (isolierte) Verkehrswertminderung in Rechnung zu stellen. Im Übrigen ist der Antragsteller nur noch daran zu erinnern, dass - nach den Entscheidungen der Vorinstanzen - die auf die "erste Ausbaustufe" entfallende Werterhöhung der Podersdorfer Liegenschaft ohnehin nicht in die Aufteilungsmasse fällt.

4. Aufteilungsverhältnis

Der Antragsteller meint, das Rekursgericht habe die Leistungen der Antragsgegnerin während der Ehegemeinschaft bei Ermittlung des für die Aufteilung maßgebenden Schlüssels überbewertet. In Wahrheit bestehe kein Anlass "vom Prinzip 50 : 50" abzuweichen. Die vorgetragenen Argumente überzeugen indes nicht. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin von ihrer solidarischen Haftung für die der Aufteilung unterliegenden Bankschulden entbunden wurde, ist für das Aufteilungsverfahren nicht von Belang. Die Antragsgegnerin hätte einen Ausgleichsanspruch gehabt, wenn sie eine Bank mit einem ihre Schuldenbeteiligungsquote im Innenverhältnis übersteigenden Betrag in Anspruch nehmen hätte können.

Im Übrigen versucht der Antragsteller zu begründen, weshalb seine Beiträge zur ehelichen Errungenschaft sowohl bei den Aktiva als auch bei den Passiva jenen der Antragsgegnerin gleichwertig seien. Zur Akkumulierung von Bankschulden übergeht er einfach die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, dass er die treibende Kraft hinter der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse in einer durch das Familieneinkommen nicht finanzierbaren Weise war und die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse - auch im Kontext mit teuren Steckenpferden - erhebliche Aufwendungen erforderte. Dagegen war der persönliche Lebensstil der Antragsgegnerin eher bescheiden. Diese war außerdem wegen der vom Antragsteller mit der Bank ausgeklügelten Kontengestion außerstande, die Entwicklung des aktuellen Schuldenstands mitzuverfolgen. Der Antragsteller bewegte die Antragsgegnerin - meist unter der Behauptung der Lukrierung steuerlicher Vorteile - immer wieder dazu, bei Rechtsgeschäften Unterschriften als reine "Formalsache" zu leisten, obgleich sie die betroffenen Transaktionen nicht durchschaute. Auf dem Boden solcher Erwägungen ist in der vom Rekursgericht getroffenen Aufteilung der Schulden im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Antragstellers kein Rechtsirrtum zu erblicken.

Soweit das Rekursgericht die Beiträge der Parteien zu den Aktiven der ehelichen Errungenschaft mit 2 : 1 zu Gunsten der Antragsgegnerin gewichtete, führt der Rechtsmittelwerber dagegen ins Treffen, seine beruflichen Leistungen hätten das gleiche Gewicht wie jene der Antragsgegnerin. Der Antragsteller leistete indes bei der Haushaltsführung "kaum" einen Beitrag. Die Antragstellerin kümmerte sich neben der Haushaltsführung auch "deutlich überwiegend" um die Betreuung der Kinder. Daneben war sie in der Steuerberatungskanzlei des Antragstellers (offenkundig) teilzeitbeschäftigt und ab dem Frühjahr 1992 wieder in ihrem Beruf als Röntgenassistentin - seit dem Sommer 1992 auch mit Nachtdiensten - voll erwerbstätig. Die Nachtdienste verrichtete sie, um "untertags ... in der Kanzlei des Antragstellers wieder auszuhelfen". Ferner hatte sie "durch Nähen, Herrichten und Adaptieren gebrauchter Kinderkleidung bis hin zum Nähen eines Ballkleides, Nähen von Vorhängen zum Lebensaufwand der Familie in beträchtlichem Ausmaß beigetragen", sie half gelegentlich überdies "im Zuge der Ausbauarbeiten in Podersdorf" mit. Eine im Herbst 1984 bezogene Abfertigung von ATS 143.000 (= 10.392,22 EUR) "stellte sie dem Lebensunterhalt der Familie zur Verfügung", sie zahlt diesen Betrag nach Wiederaufnahme ihrer Vollerwerbstätigkeit im Frühjahr 1992 "wieder zurück", um ihre "pensionsrechtliche Stellung" zu verbessern. Wenngleich auch der Antragsteller "seine Kanzlei stets nach Kräften mit Arbeitseifer und Engagement" bei einem Arbeitseinsatz von durchschnittlich 55 bis 70 Stunden wöchentlich führte, so war doch - alles in allem - der Beitrag der Antragsgegnerin zum Erwerb der ehelichen Errungenschaft - nach den spezifischen familiären Verhältnissen - erheblich größer. Angesichts dessen überschreitet die bekämpfte Gewichtung durch das Rekursgericht nicht den in solchen Fragen naturgemäß bestehenden Beurteilungsspielraum, sodass sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst sieht, die Beiträge der Parteien zu den Aktiven der ehelichen Errungenschaft anders als das Rekursgericht festzulegen. Die Ausführungen des Antragstellers zu der nach seiner Ansicht gebotenen Aufteilungsquote übergehen letztlich den Umstand, dass unterschiedliche Beiträge auch unterschiedlich zu gewichten und dafür auch Billigkeitserwägungen maßgebend sind. Demnach gehen auch die theoretischen Erwägungen zum "Nachfüllmodell" und zum "Präsenzmodell" ins Leere. Soweit der Antragsteller auf die Verwirklichung des Grundsatzes des "Wohl-Bestehen-Könnens" im Kontext mit der Schuldenaufteilung pocht, ist er auf die tieferstehenden Erwägungen und das durch sie getragene Ergebnis dieser Entscheidung zu verweisen, wonach sich die Schuldenbeteiligung der Antragsgegnerin ohnehin erhöht.

5. Zinsen

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sind die vom Antragsteller zu zahlenden Bankschulden mit einem Zinssatz von 6,875 % von 1994 bis , von 5,25 % vom bis und von 4,5 % seit belastet. Unrichtig sind daher die Ausführungen des Antragstellers, er habe "6,875 % Zinsen" zu zahlen, bekomme aber "nur 4 % Zinsen ersetzt", zahlt doch der Antragsteller derzeit bloß 4,5 % an Zinsen. Erst im weiteren Verlauf seiner Ausführungen nimmt er auf die maßgebenden Tatsachen Bedacht und begehrt einen Zinsenzuspruch, der den Feststellungen der Vorinstanzen zu seiner Zinsenbelastung entspricht. Die Erwägungen des Antragstellers, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, die Antragsgegnerin, die "das Verfahren durch ihr Bestreiten hinausgezögert" habe, solle für diese Prozessverschleppung mit einem Zinssatz von bloß 4 % nicht belohnt werden, sind unsachlich, hat doch der Antragsteller durch die hartnäckige Verfolgung eines der Höhe nach unrealistischen Aufteilungsvorschlags selbst ein gerüttelt Maß an Mitverantwortung für die Verfahrensdauer von zehn Jahren. Im Übrigen ist den Rechtsmittelausführungen zu entgegnen, dass die Verzinsung der der Antragsgegnerin auferlegten Ausgleichszahlung nach dem gesetzlichen Zinsfuß nicht unbillig ist, war doch der Antragsteller die treibende Kraft beim Schuldenmachen, ohne dass die Antragsgegnerin irgend einen Einfluss auf die im Kreditweg beschafften Geldmittel und deren Verzinsung gehabt hätte. Auch die der Antragsgegnerin von den Vorinstanzen eingeräumte Zahlungsfrist ist nicht zu beanstanden, selbst wenn sie gegen einen Teil der von ihr zu leistenden Ausgleichszahlung - mangels eines anwaltlichen Pfandrechts gemäß § 19a RAO - mit ihrer Kostenersatzforderung aufrechnen könnte.

6. Steigerung des Bodenwerts

6. 1. In der Entscheidung 1 Ob 197/99y (= SZ 73/31) sprach der erkennende Senat - gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, dass Wertsteigerungen einer in das Aufteilungsverfahren nicht einzubeziehenden Liegenschaft, die nicht auf die Anstrengungen oder den Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf allgemeine Preissteigerungen von Liegenschaften zurückzuführen sind, keine eheliche Errungenschaften sind (ebenso zuletzt etwa 6 Ob 245/01z). Solche Wertsteigerungen sind nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann aufzuteilen, wenn eine an sich unter § 82 Abs 1 Z 2 EheG fallende Liegenschaft lediglich deshalb als Ganzes in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist, weil die während aufrechter Ehegemeinschaft und daher als eheliche Errungenschaft - offenkundig als Teil des aktuellen Verkehrswerts der Liegenschaft - bewirkte Wertschöpfung erheblich überwiegt (RIS-Justiz RS0057681). Die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführte Entscheidung 4 Ob 208/01v erging nicht zu einem dem hier zu lösenden Fall vergleichbaren Sachverhalt. Dort hatte der Antragsgegner den Hälfteanteil einer ihm von seinen Eltern geschenkten Liegenschaft, auf der er bereits einen Rohbau errichtet hatte, seiner Ehegattin geschenkt. Danach trugen beide Ehegatten durch Geldmittel und Arbeitsleistungen zur Fertigstellung des Hauses bei. Es wurde jedoch auch in dieser Entscheidung betont, "dass zwar nicht der Wert der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten (und der Antragstellerin später zur Hälfte geschenkten) Liegenschaft samt darauf befindlichem Rohbau, wohl aber die zwischen Schenkung und Bewertungsstichtag eingetretene Wertsteigerung der gemeinsamen Liegenschaft, sei es auf Grund von Investitionen, sei es auf Grund von Änderungen der Marktverhältnisse, in die Aufteilungsmasse fällt". Dieses Judikat widerspricht somit nicht den eingangs referierten Leitlinien.

6. 2. Bereits das Erstgericht hob zutreffend hervor, dass die zuvor erörterte Wertschöpfung durch die zweite Ausbaustufe auf der Podersdorfer Liegenschaft als Teil ihres aktuellen Verkehrswerts nicht überwiegt. Das wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen. Infolgedessen fällt aber - insoweit ist der Ansicht des Antragstellers beizutreten - die nicht als eheliche Errungenschaft zu qualifizierende, bloß durch Zeitablauf eingetretene Grundwertsteigerung nicht in die Aufteilungsmasse. Die Berechnungen der Vorinstanzen laufen jedoch im Ergebnis auf eine Beteiligung der Antragsgegnerin an dieser reinen Grundwertsteigerung hinaus. Das erkennt im Kern auch die Antragsgegnerin. Die der Antragsgegnerin aufzuerlegende Ausgleichszahlung ist daher - vor dem Hintergrund aller sonst bedeutsamen Voraussetzungen - wie folgt zu berechnen:

Werte in ATS bei Schluss der Verhandlung erster Instanz:

Liegenschaft (500 m²) 2,895.000

- reiner Grundwert (1,1 Mio + 17 %) 1,287.000

Differenz 1 1,608.000

Werte in ATS bei Beginn der zweiten Ausbaustufe (1992):

Liegenschaft (500 m²) 1,878.000

- reiner Grundwert 1,000.000

Differenz 2 878.000

Nach diesen Grundlagen ergibt sich der Wert in ATS der durch die

zweite Ausbaustufe bewirkten ehelichen Errungenschaft aus folgender

Berechnung:

Differenz 1 1,608.000

- Differenz 2 730.000

Die Vorinstanzen errechneten dagegen ATS 1,017.000. Darin ist - wie bereits erwähnt - die allein durch Zeitablauf eingetretene Erhöhung des reinen Grundwerts enthalten, die hier nicht in die Aufteilungsmasse fällt.

Damit ist in ATS folgende abschließende Berechnung vorzunehmen:

aufzuteil.Werterhöhung der Liegenschaft

730.000

+ aufzuteil.Wert anderer Sachen 183.000

Zwischensumme 913.000

2/3 Anteil der Antragsgegnerin 608.666,67

aufzuteil. Schulden 4,000.000

1/3 Anteil der Antragsgegnerin 1,333,333,33

- 2/3 Anteil der Aktiven 608.666,67

Ergebnis 724.666,66

Diese Differenz beträgt in EUR 52.663,58

und gerundet 53.000,00

Nach dem soeben ermittelten Ergebnis ist somit dem Revisionsrekurs durch eine entsprechende Abänderung der von den Vorinstanzen zuerkannten Ausgleichszahlung Folge zu geben.

7. Kosten

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten hat gemäß § 234 AußStrG nach billigem Ermessen zu erfolgen. Dabei kommt auch eine sinngemäße Anwendung der Kostentragungsregeln der §§ 41 ff ZPO in Betracht (RIS-Justiz RS0008488). Die Parteien führten ein zehnjähriges Aufteilungsverfahren durch alle Instanzen, um mit einem allein für das Verfahren erster Instanz verzeichneten Kostenaufwand von insgesamt 149.984,51 EUR herauszufinden, welcher genaue Anteil der Bankverbindlichkeiten von insgesamt rund 290.681,34 EUR der Antragsgegnerin bis zur Grenze von 132.593,74 EUR - entsprechend dem letzten Aufteilungsvorschlag des Antragstellers in erster Instanz - als Ausgleichszahlung aufzuerlegen sein wird, obgleich die Parteien in allen Instanzen immer wieder ihre prekäre wirtschaftliche Lage hervorstrichen. Die Verfahrensergebnisse belegen indes, dass die Aufteilungsvorstellungen beider Parteien von Anfang an unrealistisch waren. Der Antragsteller abstrahierte von den für die Aufteilung maßgebenden, erst im Beweisverfahren hervorgekommenen Details der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Gleiches gilt letztlich auch für die Antragsgegnerin, wollte sich diese doch an der Abtragung der während der Ehegemeinschaft angehäuften Schulden - sogar noch im Rekursverfahren - mit keinem einzigen Cent beteiligen. Angesichts solcher Umstände ist es sachgerecht, die Kostentragungsregeln der §§ 41 ff ZPO, ohne jedoch für bestimmte Barauslagen eine Sonderberechnung durchzuführen, anzuwenden. Der Antragsteller drang mit seinem in erster Instanz erstatteten Aufteilungsvorschlag zu rund 40 % (53.000 : 132.593,74 EUR) durch. Er hat daher der Antragsgegnerin 20 % der Verfahrenskosten erster Instanz, deren Summe aus dem Spruch dieser Entscheidung folgt, zu ersetzen. Soweit der Antragsteller in seinem "Kostenrekurs" an die zweite Instanz ausführte, er habe "am Beginn des Verfahrens keinen bestimmten Betrag, sondern bloß die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens begehrt", übergeht er, dass er bereits mit dem Schriftsatz vom (ON 5) die Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von ATS 1,592.905 (= 115.760,92 EUR) sA beantragt hatte und die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auf Grund dieses Betrags als Bemessungsgrundlage verzeichnet wurden. Der Rekurs der Antragsgegnerin blieb erfolglos. Sie hat daher dem Antragsteller die Kosten dessen Rekursbeantwortung (1.471,28 EUR) zu ersetzen. Der Antragsteller strebte im Rechtsmittelverfahren einen weiteren Kapitalzuspruch von 75.760,92 EUR an. Dieser Betrag dient als Kostenbemessungsgrundlage. Davon setzte er 13.000 EUR oder rund 17 % durch. Er hat daher der Antragsgegnerin 66 % der Kosten der Rekurs- (1.024,15 EUR) und der Revisionsrekursbeantwortung (1.228,43 EUR) zu ersetzen. Aus den bezeichneten Teilbeträgen folgt der aus dem Spruch ersichtliche Kostensaldo für das Rechtsmittelverfahren zugunsten der Antragsgegnerin.