OGH vom 27.02.2019, 6Ob212/18x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer sowie Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** J*****, vertreten durch Stephan Briem Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Beurle und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 9.006,41 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 80/17h-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom , GZ 21 C 1005/15a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Beklagte wurde mit Kommanditgesellschaftsvertrag vom gegründet. Ihre Komplementärinnen sind die I*****gesellschaft mbH sowie die I***** H***** GesmbH. An der Beklagten sind zahlreiche atypisch stille Gesellschafter beteiligt, mit denen sie stille Gesellschaftsverträge abschloss. Ihr Unternehmensgegenstand ist die Entwicklung und Verwertung von kommerziell genutzten Immobilien sowie die Kapitalbeteiligung an Unternehmen dieser und ähnlicher Branchen.
Der Kläger hat mit seiner Beitrittserklärung vom – von der Beklagten angenommen am – zehn Anteile erworben. Mit seiner Beitrittserklärung trat er der Beklagten als stiller Gesellschafter gemäß den Satzungen und den allgemeinen Aufnahmebestimmungen bei. Die Nominale seines Anteils betrug 10.000 ATS, der Gewinn- und Beteiligungsfaktor 1,0 und der Preis eines Anteils 11.995 ATS. In seiner Beitrittserklärung verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von monatlich mindestens 500 ATS ab für die Dauer von höchstens 20 Jahren. In der Beitrittserklärung ist ausgeführt, dass dieser Betrag sämtliche Kosten der Beteiligung beinhaltet und dass die jährlichen Ausschüttungen der dem Kläger zu übertragenden Anteile von 6 % der Nominale p.a. seinem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden. Die allgemeinen Aufnahmebestimmungen und die Satzungen hat der Kläger durch seine Unterschrift zur Kenntnis genommen, wobei die allgemeinen Aufnahmebestimmungen auszugsweise lauten: „Die monatlich geleisteten Einzahlungen werden einem Verrechnungskonto zugunsten des Zeichners gutgeschrieben, bis der Gegenwert eines I*****-Anteils erreicht ist. Dieser Betrag wird sodann für die Verrechnung des Anteils verwendet. Das Verrechnungskonto wird mit 6 % p.a. Habenzinsen und 12 % p.a. Sollzinsen abgerechnet“. Auch in den Satzungen der Beklagten heißt es (auszugsweise), dass das bereits erreichte Nominalkapital mit 6 % p.a. verzinst und am Verrechnungskonto der Sollsaldo mit 12 % Sollzinsen p.a., der Habensaldo mit 6 % p.a. abgerechnet wird.
Als sich der Kläger zum Beitritt bei der Beklagten entschied, hinterfragte er die Rechtsform des atypisch stillen Gesellschafters nicht. Für ihn stellte dies eine Zusatzaltersvorsorge dar und war unter anderem relevant, dass er von seinen „angesparten“ Beträgen 6 % bekommen würde.
Die Beklagte finanziert ihre Geschäftstätigkeit über die Einlagen ihrer atypisch stillen Gesellschafter. Einen Bilanzgewinn hat sie während der gesamten Geschäftstätigkeit mit Ausnahme der Jahre 1995 bis 1997 nicht erzielt.
Der Kläger hat alle zehn erworbenen Anteile eingezahlt, allerdings nicht alle Anteile in bar, vielmehr wurde ein Teil der vom Kläger aufgrund des Vertrags zu bezahlenden Beträge durch Aufrechnung mit Vorwegbezügen, Zinsboni und Habenzinsen beglichen. Der auf diese Weise aufrechnungsweise verwendete Betrag betrug 2.803,37 EUR.
Mit Schreiben vom forderte der Kläger die Beklagte auf, sein damaliges Guthaben auf dem Verrechnungskonto in Höhe von 6.701,60 EUR auf sein Privatkonto zu überweisen. Zum betrug das Guthaben des Klägers auf seinem Verrechnungskonto 9.006,44 EUR.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von diesen 9.006,41 EUR samt 6 % Zinsen seit und 4 % Zinsen seit , dem Tag der Gerichtsanhängigkeit, wogegen die Beklagte Berufung erhob und Klagsabweisung beantragte.
Das Berufungsverfahren wurde zunächst bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anderen Verfahrens unterbrochen, in weiterer Folge wurde über das Vermögen der Beklagten am ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Dr. G***** R*****, Rechtsanwalt in *****, zum Masseverwalter bestellt.
Nach Beendigung des anderen Verfahrens beantragte der Kläger die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens und strebte nunmehr die Feststellung an, dass er mit dem Forderungsbetrag von 10.126,27 EUR im Sanierungsverfahren Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung habe, in eventu die im Sanierungsverfahren angemeldete Forderung mit diesem Betrag zu Recht besteht. Er habe im Sanierungsverfahren 22.189,45 EUR angemeldet, wovon der Masseverwalter 12.063,18 EUR anerkannt habe.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass dem Kläger im Sanierungsverfahren Konkursforderungen von 9.006,41 EUR an Kapital, von 1.529,36 EUR an Zinsen bis zur Eröffnung des Sanierungsverfahrens und von 3.856,16 EUR an Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie von 1.194,72 EUR an Kosten des Berufungsverfahrens zustehen. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 204/16t könne die Beklagte Rückzahlungen nicht unter Berufung auf das Verbot der Eigenkapitalrückgewähr verweigern.
Das Berufungsgericht ließ zunächst die ordentliche Revision nicht zu, sprach dann aber über Antrag der Beklagten – das Sanierungsverfahren war zwischenzeitig am wieder aufgehoben worden – aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig ist. Die Umstellung des Verfahrens auf einen Prüfungsprozess sei erst im Berufungsverfahren erfolgt, wobei der Kläger im Sanierungsverfahren auch Forderungen angemeldet habe, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien. Die teilweise Anerkennung bzw Bestreitung durch den Masseverwalter sei derart erfolgt, dass weder anhand der Beträge noch anhand des Insolvenzakts ersichtlich war, welche Forderungen in welchem Umfang anerkannt bzw bestritten waren. Eine Aufklärung sei dem Berufungsgericht nicht möglich gewesen, ohne allenfalls entgegen § 482 Abs 2 ZPO Beweis zu Tatsachen aufzunehmen, die in erster Instanz auch nicht ansatzweise vorgekommen waren. Es sei deshalb auf den Zeitpunkt Schluss der Verhandlung erster Instanz abzustellen gewesen. Das Entstehen von – allerdings ohnehin nicht generell unzulässigen – Doppeltiteln sei hinzunehmen gewesen. Hiezu gebe es jedoch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. § 110 IO bestimmt, dass Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen können, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.
Daraus folgt, dass der Gläubiger seine Forderung zunächst im Insolvenzverfahren anmeldet. Wird sie bestritten, dann kann er Klage erheben. Dabei sind alle Änderungen in der Prüfungsklage unzulässig, die einer den Streitgegenstand modifizierenden Klagsänderung nach § 235 ZPO gleichkommen würden (RIS-Justiz RS0065597 [T3], vgl auch RS0039281). Das Klagebegehren kann also nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde, gestützt werden (RIS-Justiz RS0065597 [T5]). Nur auf diese Weise kann die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkursverfahren angemeldeten Forderung festgestellt werden (RIS-Justiz RS0065597 [T7]). Ein Austausch der rechtserheblichen Tatsachen ist im Prüfungsprozess ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0089657 [T20]).
2. Um die Identität zwischen angemeldeter Forderung und dem Prozessgegenstand der Prüfungsklage beurteilen zu können, ist es erforderlich, dass im Fall der Anmeldung mehrerer Forderungen in der Forderungsanmeldung eine ziffernmäßige Aufschlüsselung erfolgt und die für die einzelnen Forderungen anspruchsbegründenden Tatsachen angeführt werden (vgl RIS-Justiz RS0089657 [T10, T 13], RS0039281 [T7]). Es reicht nämlich nicht aus, dass die Ansprüche der Höhe nach ident sind, wenn der Grund für deren Geltendmachung ein anderer, im Konkursverfahren nicht angemeldeter ist (RIS-Justiz RS0039281 [T21]).
§ 110 IO steht somit einer Prüfungsklage entgegen, in der Ansprüche geltend gemacht werden, die aus der Forderungsanmeldung nicht abgeleitet werden können; ein dennoch durchgeführtes Verfahren wäre nichtig, die Klage zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0065597 [T1]). In diesem Sinn besteht nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass im Prüfungsprozess nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig ist, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (RIS-Justiz RS0065597).
3. Wurde nur ein Teil der angemeldeten Konkursforderung vom Masseverwalter bei der Prüfungstagsatzung anerkannt, so fehlt es dem Gläubiger an einem Rechtsschutzinteresse betreffend eine Feststellungsklage hinsichtlich dieser Teilforderung (RIS-Justiz RS0065575).
In der Entscheidung 5 Ob 307/81 wurde ausgeführt, dass ein Prozess, der bei Konkurseröffnung bereits anhängig war, in jenem Umfang, in dem die Forderung vom Masseverwalter nicht bestritten und damit ein Teilnahmeanspruch festgestellt wird, nicht fortgesetzt werden kann. Außerdem sei eine Klagsausdehnung auf im Konkurs zwar angemeldete, im bereits anhängigen Prozess in erster Instanz aber nicht geltend gemachte Forderungen ausgeschlossen. Der Bereich der Aufnahme des Rechtsstreits sei damit einerseits durch die Unzulässigkeit der Aufnahme in Ansehung der im Konkurs wirksam festgestellten Teilforderung, andererseits aber auch durch die Unzulässigkeit einer Ausdehnung des Begehrens im Rechtsmittelverfahren gegen das vor Eröffnung des Konkurses erlassene Ersturteil eingegrenzt. Im Übrigen sei die Unzulässigkeit des Rechtswegs auch vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen wahrzunehmen. Dadurch wird der Grundsatz relativiert, wonach auch im Prüfungsprozess die Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz für die Entscheidung maßgeblich ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0102970).
Auch nach der Entscheidung 8 Ob 18/93 steht ein Anerkenntnis des Masseverwalters einer Prüfungsklage und auch der Fortführung eines bereits anhängigen Prüfungsprozesses entgegen.
Nach Konecny (in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze [1997] § 110 KO Rz 8) ist ein Prüfungsprozess nur zulässig, wenn eine Bestreitung erfolgt sei; erst diese bewirke die Zulässigkeit des Rechtswegs. Die Klage sei zurückzuweisen (ebenso 5 Ob 31/68 [Feststellungsklage nur insoweit „notwendig und zulässig“]; 5 Ob 307/81; abweichend 5 Ob 52/66 [„Abweisung der Klage“]), wenn diese gegen eine Forderung gerichtet ist, die mangels Bestreitung festgestellt werde oder es gar im Klagszeitpunkt schon sei. Auch eine Fortsetzung eines bei Insolvenzeröffnung bereits anhängig gewesenen Prozesses sei ausschließlich dann zulässig, wenn die eingeklagte Konkursforderung angemeldet und in der Prüfungstagsatzung bestritten wurde (Konecny aaO § 113 KO Rz 1).
4. Im vorliegenden Fall ist es im Revisionsverfahren nicht strittig, dass ein Teil der Klagsforderung vom Masseverwalter der Beklagten anerkannt wurde. Nach der dargestellten Rechtsprechung ist es aber nicht zulässig, über die selben Ansprüche einen Prüfungsprozess zu führen bzw fortzusetzen. Da durch Anerkenntnis der im Sanierungsverfahren angemeldeten Forderung ein Exekutionstitel nach § 61 IO geschaffen wurde, steht der Fortsetzung des Prozesses im anerkannten Umfang ein Prozesshindernis entgegen, das auch vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen wahrgenommen werden muss (5 Ob 307/81; RIS-Justiz RS0065575 [T1]). Insofern erscheint der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 482 Abs 2 ZPO nicht zutreffend; da es sich nicht auf den Zeitpunkt des Verhandlungsschlusses in erster Instanz hätte zurückziehen dürfen, wäre auch keine unzulässige Neuerung gegeben gewesen.
In dem Umfang, in dem das Berufungsgericht über bereits anerkannte Forderungen entschied, liegt somit Nichtigkeit des Berufungsurteils zufolge Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Allerdings kann dieser Umfang nicht zweifelsfrei beurteilt werden, weil der Kläger zwar offenbar alle Beträge, die er hier eingeklagt hatte, auch im Sanierungsverfahren anmeldete, es aber nicht restlos aufgeklärt erscheint, auf welche Forderungen sich das Anerkenntnis und die Bestreitung durch den Masseverwalter bezog. Diese Aufklärung wird das Berufungsgericht im fortzusetzenden Berufungsverfahren vorzunehmen haben.
5. Nach Beendigung des Berufungsverfahrens wurden ein Sanierungsplan der Beklagten angenommen und das Sanierungsverfahren aufgehoben.
5.1. Wird der Konkurs während des Prüfungsprozesses aufgehoben, dann führt dies zu keiner Unterbrechung, sondern wird der mit dem Masseverwalter geführte Prüfungsprozess fortgesetzt, an die Stelle des Masseverwalters tritt wieder der frühere Schuldner (RIS-Justiz RS0065564). Bei Konkursaufhebung im Rechtsmittelstadium lebt ein ursprünglich gestelltes Leistungsbegehren wieder auf; das Begehren des Prüfungsprozesses ist – erforderlichenfalls auch von Amts wegen – in ein exekutionsfähiges Leistungsbegehren umzustellen (RIS-Justiz RS0065564 [T1], RS0110658). Auf die Tatsache der Konkursaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0065564 [T3]). Die Folgen der Konkurseröffnung (Umstellung auf Feststellungsbegehren gegen den Insolvenzverwalter) sind rückgängig zu machen (vgl Konecny aaO § 113 KO Rz 29).
5.2. Im vorliegenden Fall wurde ein Sanierungsplan bestätigt, der eine Quote von 20 % vorsieht; außerdem unterwarf sich die Schuldnerin (Beklagte) bis zur Erfüllung des Sanierungsplans der Überwachung durch zwei Treuhänder der Gläubiger nach § 157a bis 157f IO. Im Fall, dass der Schuldner ausnahmsweise trotz Konkursaufhebung in seinen Rechten beschränkt bleibt, weil er im Rahmen eines Zwangsausgleichs (nunmehr Sanierungsplans) einem Sachwalter (Treuhänder) sein Vermögen übergeben hat (§§ 157e, 157f IO), ist der Prozess mit diesem fortzuführen (Konecny aaO § 110 KO Rz 58), welche Voraussetzung hier aber nicht erfüllt ist, weil die Vermögensübergabe laut Punkt 6. des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die Schuldnerin (Beklagte) den Sanierungsplan nicht fristgerecht erfüllt.
Die Beklagte weist in ihrer Revision darauf hin, dass einem Leistungsbegehren nur in Höhe der Sanierungsplanquote stattgegeben werden dürfte. Sie übersieht dabei allerdings die Rechtsprechung, wonach der Umstand, dass ein Zwangsausgleich (nunmehr Sanierungsplan) stattgefunden hat, nur über entsprechenden Einwand des Schuldners zu berücksichtigen wäre, der aber dem Neuerungsverbot unterliegt; ein Zwangsausgleich nach dem Zeitpunkt, bis zu dem von diesen Tatsachen im gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, also dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, ist (bloß) ein Oppositionsgrund (RIS-Justiz RS0001231). Der Schuldner ist dann trotz Ausgleichs zur Zahlung der gesamten Forderung zu verpflichten (vgl RIS-Justiz RS0001231 [T5]). Die Rechtslage ist dann nicht anders als bei einem vor dem Ausgleich geschaffenen Titel, bei dem der Schuldner dann ebenfalls (nur) Einwendungen nach § 35 EO erheben kann (siehe RIS-Justiz RS0001838). Da der Sanierungsplan im vorliegenden Fall erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, ja sogar erst nach Beendigung des Berufungsverfahrens angenommen wurde, kann auf diesen Umstand aufgrund des Neuerungsverbots somit nicht Rücksicht genommen werden.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00212.18X.0227.000 |
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