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OGH 22.12.2016, 6Ob212/16v

OGH 22.12.2016, 6Ob212/16v

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Klagenfurt zu FN ***** eingetragenen W***** GmbH mit dem Sitz in K***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschafterin a***** gmbH und der (vormaligen) Geschäftsführerin R***** I***** S*****, beide *****, vertreten durch Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 4 R 101/16d-8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auffassung des Rekursgerichts, wonach weder dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung noch dem abberufenen Geschäftsführer eine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung dieser Funktion zukommt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (jüngst 6 Ob 32/15x mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl auch RIS-Justiz RS0006938). Begründet wird diese mit der Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse mittels Nichtigkeits- bzw Anfechtungsklage zu bekämpfen, weshalb auch kein Rechtsschutzdefizit bestehe. Weshalb diese Rechtsprechung im Widerspruch zur Entscheidung 6 Ob 195/10k, die zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Privatstiftung ergangen ist, stehen sollte, ist nicht erkennbar.

Der Hinweis des außerordentlichen Revisionsrekurses auf die Rechtsprechung, wonach die Anfechtung fehlerhafter Beschlüsse mittels Klage nach § 41 GmbHG (nur) dort entbehrlich ist, wo ein Beschluss mit solch gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss (RIS-Justiz RS0060167), geht schon allein deshalb fehl, weil zum Zeitpunkt des Abberufungsbeschlusses am die W***** GmbH Alleingesellschafterin der Gesellschaft gewesen war. Die Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs, „der eingetragene Beschluss [sei] lediglich von 50 % der Geschäftsanteile gefasst“ worden und deshalb nichtig, widersprechen der Aktenlage und dem historischen Firmenbuch; die Erstantragstellerin wurde erst mit Abtretungsvertrag vom Mitgesellschafterin der Gesellschaft.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00212.16V.1222.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAD-40300