OGH vom 11.11.2004, 2Ob254/04y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Bernt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Firma S*****, vertreten durch Dr. Dieter H. Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 12.281,71 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 52/04w-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3. Februar 1004, GZ 40 Cg 179/01a-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 749,70 (hierin enthalten EUR 124,95 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom von der beklagten Partei einen gebrauchten PKW der Marke Opel Astra CD Elegance, Erstzulassung , um einen vereinbarten Kaufpreis von S 169.000,-- erworben, wobei hinsichtlich eines Teilbetrages von S 42.000,-- ein dem Kläger gehöriger PKW der Marke Ford Escort Diesel, Baujahr 1993, in Zahlung gegeben wurde.
Der Kläger ist von Beruf Kraftfahrer. Da er (jedenfalls damals) nicht gut deutsch sprach, fanden die Verkaufsgespräche auch unter Beiziehung seiner österreichischen Frau mit dem Verkäufer der beklagten Partei am Abend des zwischen 18.00 und 19.00 Uhr statt. Dabei wurde der Motor des zu kaufenden Autos vom Verkäufer gestartet, die Motorhaube und der Kofferraum geöffnet. Der Kläger saß für kurze Zeit im Fahrzeug, führte jedoch keine Probefahrt durch und blickte auch nicht unter die Motorhaube. Das Fahrzeug hatte eine Motorwäsche erhalten und war innen geputzt. Über den Kilometerstand und mögliche Vorbesitzer wurde nicht gesprochen; der Kläger erkundigte sich auch nicht darüber, wer Vorbesitzer war. Der Verkäufer sprach ebensowenig davon. Der Kläger wusste jedoch, dass es sich um kein neues Fahrzeug handelte. Tatsächlich war es vom Erstbesitzer als Fahrschulauto eingesetzt worden. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wusste der mit dem Kläger verhandelnde Verkäufer der beklagten Partei von diesem Umstand nichts, sondern lediglich ein anderer Angestellter der Beklagten.
In der Folge wurde ein schriftlicher Kaufvertrag errichtet, wobei ein vom BMfJ empfohlener Vordruck verwendet wurde. Eingesetzt wurden hierin die Daten des Verkäufers, des Käufers, Datum des Kaufes, Art, Type, Fahrgestell- und Motornummer des zu erwerbenden Fahrzeuges, sowie (vorerst nur) einzelne Daten auch hinsichtlich des in Zahlung gegebenen PKWs. Das Vertragsformular bestand aus einem Original und zumindest zwei Durchschlägen, welche allesamt zunächst bei der beklagten Partei verblieben. Des weiteren wurden eine Verkaufsvereinbarung über das in Zahlung gegebene Fahrzeug und ein Kreditvertrag über S 170.000,-- mit einer Drittbank vom Kläger als Verkäufer bzw Kreditnehmer unterzeichnet. Beide Vereinbarungen waren mit dem datiert. In den Typenschein des Kauffahrzeuges wurde von beiden Parteien zu diesem Zeitpunkt nicht Einsicht genommen. Ob ein Serviceheft übergeben wurde, steht nicht fest.
Der Kläger übernahm das Fahrzeug am , wobei ihm auch das Original des Kaufvertrages ausgehändigt wurde. Das Fahrzeug war verkehrssicher. Als Kilometerstand war "laut Tacho" eingesetzt; als Erstzulassung der ""; der Zustand des PKWs wurde in allen fünf Kategorien (mechanischer Zustand, Karosserie, Lack, Innenraum, Sonstiges) als Klasse 3 (genügend fahrbereit) angegeben. Zwei Durchschläge des Kaufvertrages verblieben bei der beklagten Partei. Das Fahrzeug wurde von dieser auch angemeldet. Der Kläger bemerkte, dass es bei der Übergabe gereinigt und geputzt worden war, allerdings auch einen Schaden am rechten hinteren Kotflügel hatte.
Am wurde eine Kaufüberprüfung durch den ÖAMTC vorgenommen. In der Spalte "bitte sofort beheben lassen" wurde im Prüfbogen Flüssigkeitsverlust angegeben und als vermutliche Ursache ein Defekt des Kühlers angenommen. Weiters wurde festgestellt, dass der Luftfilter verschmutzt ist, sich Steinschläge auf der Windschutzscheibe befinden, beim Motoröl Schwitzen vorliegt und die Stoßdämpfer vorne ungleich sind. Das Fahrzeug war jedoch verkehrssicher.
Bei Fahrschulfahrzeugen tritt eine höhere Beanspruchung der Kupplung und des Schaltgetriebes sowie beim Stadteinsatz auch eine erhöhte Beanspruchung des Motors auf. Undichtheiten des Kühlersystems können hingegen bei jedem Kilometerstand und nach jeder noch so kurzen Nutzungsdauer und -art auftreten. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug wies eine solche Undichtheit des Kühlersystems auf.
Der Kläger ließ am eine Gebrauchtwagenbewertung für den Zeitpunkt März 2001 bei einem Händler vornehmen. Dabei wurde ein durchschnittlicher Händlerein- und -verkaufswert von EUR 11.296,41 (S 155.442,--) für Zustandsklasse 2 (gut) berechnet. Der Kläger hätte kein Fahrschulauto gekauft. Bis Juni 2002 ist er mit dem Fahrzeug zwischen 10.000 und 12.000 km gefahren.
Mit der am eingebrachten Klage begehrt der Kläger unter Hinweis, dass ihm Mängel arglistig verschwiegen und er einem wesentlichen Irrtum ausgesetzt worden sei, Rücktritt und Wandlung des Gebrauchtwagenkaufes mit dem Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs den Betrag von S 169.000,-- (EUR 12.281,71) samt 12 % Zinsen seit zu bezahlen. Insbesondere habe die beklagte Partei die ehemalige Verwendung des Fahrzeuges für eine Fahrschule arglistig verschwiegen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die vom Kläger behauptete Zusage des Erstbesitzes nicht unter Beweis habe gestellt werden können. Hinsichtlich der Täuschung über die Tatsache "Fahrschulauto" habe der Kläger das Vorliegen von List ebenfalls nicht beweisen können. Der Kläger habe weder über den Kilometerstand noch über die Vorbesitzer oder auch Vorschäden Nachfragen gestellt. Der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges sei daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den Käufer eines solchen Fahrzeuges über die Anzahl der Vorbesitzer aufzuklären. Dies gelte dann auch über die Art der Vorbesitzer. Bei Fahrschulautos sei weiters zu unterscheiden, ob das Fahrzeug an für den Vorgebrauch spezifischen Mängeln leide, sich also genau das verwirkliche, wovor sich der Käufer eines solchen Fahrzeuges fürchte, oder bloß allgemeine Mängel, wie jedes andere gebrauchte Fahrzeug sie auch habe, aufweise. Eine Aufklärungspflicht über die Eigenschaft "Fahrschulauto" werde daher nur dann zu bejahen sein, wenn der Kaufgegenstand an den dafür typischen Mängeln leide, wie Abnützung des Kupplungs- und Schaltsystems oder erhöhte Motorabnützung. Weise das Fahrzeug jedoch bloß typische Mängel auf, sei die Aufklärungspflicht zu verneinen, weil diese Eigenschaft lediglich auf die Preisbildung Einfluss nehme und es eine unbillige Härte gegenüber den Händlern wäre, die ein solches Fahrzeug überhaupt nicht mehr verkaufen könnten. Da das streitgegenständliche Fahrzeug an einem Mangel (nämlich Undichtheiten des Kühlsystems) gelitten habe, der bei jedem Kilometerstand und nach noch so kurzer Nutzungsdauer auftreten habe können, sei eine haftungsbegründende Aufklärungspflicht zu verneinen.
Das von der klagenden Partei lediglich aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angerufene Berufungsgericht gab deren Berufung nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht schloss sich das Berufungsgericht den Ausführungen des Erstgerichtes an. Wohl sei das Fehlen von verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache als beachtlicher Geschäftsirrtum anerkannt. Wenngleich es zutreffen möge, dass beim Käuferpublikum ein gewisses Misstrauen gegenüber Gebrauchtfahrzeugen bestehe, die als Taxi, Mietwagen oder Fahrschulfahrzeuge eingesetzt worden waren und diese gegebenenfalls auch einer stärkeren Abnutzung, insbesondere der Verschleißteile, ausgesetzt seien, so liege das Wesen des Gebrauchtwagenkaufes doch darin, dass der Vorbesitzer und die Art des Umganges mit dem Fahrzeug grundsätzlich nicht bekannt seien. Es bestehe kein Zweifel daran, dass eine Aufklärungspflicht über solche private Vorbesitzer nicht bestehe. Regelmäßig werde sich aber eine schädigungsgeneigte oder abnützungsintensive Gebrauchsart am Zustand des Fahrzeuges erkennen lassen. Entspreche ein solches Fahrzeug nicht der gewöhnlichen Abnützung im Verhältnis zu Alter und Kilometerstand, werde sich dies im Verkaufspreis niederschlagen bzw durch Verifizierung bestehender Mängel nachweisen lassen. Umgekehrt könne ein solches, verstärkter Abnutzung unterliegendes Fahrzeug durch entsprechendes Service bzw Reparaturarbeiten vor Verkauf, etwa durch Erneuerung der Stoßdämpfer, der Bremsbeläge, der Kupplungsbeläge etc unter Umständen im Verhältnis zu anderen Gebrauchtwagen gleichen Alters und gleichen Kilometerstandes sogar einen besseren Erhaltungszustand aufweisen. Die Art der Nutzung des Gebrauchtwagens durch den Vorbesitzer könne damit alleine nicht als taugliche Grundlage für die Annahme eines Eigenschaftsirrtums herangezogen werden. Nach den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen habe die Überprüfung durch den ÖAMTC ergeben, dass das Fahrzeug infolge eines vermutlichen Defekts des Kühlers Flüssigkeit verlor, der Luftfilter verschmutzt war, sich Steinschläge auf der Windschutzscheibe befanden, beim Motoröl Schwitzen auftrat und die Stoßdämpfer vorne ungleich waren; im Übrigen war das Fahrzeug jedoch - wie auch von der beklagten Partei bereits zuvor bestätigt - verkehrssicher. Die üblicherweise bei Fahrschulautos auftretenden Mängel wären damit gerade nicht vorgelegen. Sei aber das Fahrzeug trotz seiner gegebenenfalls abnutzungsgeneigten Verwendung in durchschnittlich gutem Zustand gewesen, so sei eine Aufklärungspflicht zu verneinen. Damit scheitere die Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB am Fehlen eines beachtlichen Geschäftsirrtums. Nur bei Verletzung einer Aufklärungspflicht könne ein Irrtum durch Schweigen veranlasst werden.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage ob und in welchem Umfang Aufklärungspflichten beim Gebrauchtwagenkauf, wenn es sich um ein Fahrschulfahrzeug handelt, bestehen, höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren voll inhaltlich stattgegeben werde.
Die beklagte Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär beantragt wird, das gegnerische Rechtsmittel mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen zurückzuweisen, hilfsweise diesem keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Rechtsmittelwerber auf den Vorwurf arglistiger Verschweigung bzw Täuschung im Sinne des § 870 ABGB in seiner Revision nicht mehr zurückkommt, sodass hierauf nicht mehr einzugehen ist. Behauptet wird nur noch das Vorliegen eines beachtlichen Geschäftsirrtums im Sinne des § 871 ABGB. Die diesbezüglich vom Berufungsgericht getroffenen rechtlichen Überlegungen sind jedoch zutreffend, sodass hierauf gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO verwiesen werden kann. Im Übrigen ist den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers folgendes entgegenzuhalten:
Der Oberste Gerichtshof hatte tatsächlich, soweit überblickbar, noch keinen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem die Frage der Verwendung (und Abnützung) eines zum Kauf angebotenen Gebrauchtfahrzeuges als Fahrschulauto für die Lösung der Haftungsfrage bedeutsam war. Der Oberste Gerichtshof hat sich allerdings mit den Aufklärungs- und Informationspflichten eines Autohändlers im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Gebrauchtwagens ganz allgemein bereits in zahlreichen Entscheidungen befasst, so zur Anzahl der bisher gefahrenen Kilometer, des Zustandes des Motors, des Vorliegens von Vorschäden und damit der Unfallfreiheit (RIS-Justiz RS0016217), der Richtigkeit der Motornummer (RIS-Justiz RS001691), des Baujahres und damit Alters des Gebrauchtwagens (RIS-Justiz RS001699), der Ausstattung mit einem Katalysator (8 Ob 115/98i) oder der Anzahl eventueller Vorbesitzer (ZVR 1985/143). Wegen eines Irrtums kann die Aufhebung des Vertrages dann begehrt werden, wenn ein wesentlicher Irrtum vorliegt, dh das Geschäft bei Kenntnis der (wahren) Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles (so) nicht abgeschlossen worden wäre (Koziol/Welser I12 137 f; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 4 zu § 871). Das Gesetz erklärt den Irrtum dann für wesentlich, wenn er die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft (§ 871 Abs 1 ABGB) und ohne ihn der Vertrag gar nicht errichtet worden wäre (§ 873 ABGB). Ob der Irrtum eine wesentliche Beschaffenheit der Hauptsache betrifft, ist hiebei in der Regel nach objektiven Gesichtspunkten und nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen (Gschnitzer in Klang IV/12 124; Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 18 zu § 871). Es besteht zwar keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung einen Einfluss haben können, doch ist sie dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte (RIS-Justiz Rs0014811; RS0014818; RS0016390). Jeder Teil muss daher grundsätzlich die eigenen Interessen selbst wahrnehmen (JBl 1992, 711).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Verneinung der Irrtumsvoraussetzungen, für deren Vorliegen ja den Kläger als Anfechtenden die Beweislast trifft (Rummel, aaO Rz 4 zu § 871), durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden. Zwar mag es zutreffen, dass die Tatsache, dass ein Gebrauchtwagen eine gewisse Zeit als Fahrschulfahrzeug im Einsatz war, wodurch - wie schon das Erstgericht feststellte - eine höhere Beanspruchung der Kupplung und des Schaltgetriebes sowie des Motors insbesondere beim Stadteinsatz verbunden ist, für einen Gebrauchtwagenkäufer von Interesse ist. Der erkennende Senat meint jedoch, dass den Verkäufer nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen darüber jedenfalls dann keine besondere Aufklärungspflicht trifft, wenn es sich - wie hier - um keine Abnützung und Beanspruchung durch den (die) Vorbesitzer handelte, die sich von der allgemeinen Nutzungsdauer und Nutzungsbeanspruchung anderer (derartiger) Fahrzeuge unterscheidet. Den Händler trifft eine (besondere) Aufklärungs- und Mitteilungspflicht nur dann, wenn er hierüber vom Kunden ausdrücklich befragt worden wäre oder wenn für den Händler das Interesse am Erwerb eines gerade nicht im Vorbesitz einer Fahrschule befindlichen Fahrzeuges sonst deutlich zum Ausdruck gebracht worden wäre. Beides ist nach den maßgeblichen Feststellungen nicht gegeben. Die vom Kläger hinterher festgestellten und reklamierten Mängel (insbesondere Undichtheiten des Kühlersystems) waren für das hier kaufgegenständliche Fahrzeug (gegenüber sonstigen vergleichbaren Alters und Zustandes) nicht auffallend und besonders ungewöhnlich und ist der Kläger ja dann in der Folge auch mehrere Monate zwischen 10.000 bis 12.000 km unbeanstandet gefahren, wobei auch seine berufliche Tätigkeit als Kraftfahrer (und damit seine gegenüber Fahrzeugen auch in motorischen Belangen zu unterstellende besondere Fachkunde) nicht unerwähnt bleiben soll. Das Fahrzeug war verkehrssicher. Der Kläger hat sich auch nicht um eine Probefahrt bemüht, das Gespräch auf Vorbesitzer gelenkt oder den Typenschein zur Einsicht verlangt. Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, dass der nunmehr zum Anlass der Klage gemachte Irrtum mangels Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die beklagte Partei jedenfalls nicht veranlasst wurde.
Damit ist seiner Revision nicht Folge zu geben.