OGH vom 16.01.2007, 4Ob225/06a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****-GmbH, *****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. Manfred W*****, 3. Mag. Monika W*****, beide vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Dkfm. Karl V*****, vertreten durch Mag. Jürgen Payer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Herausgabe, Rechnungslegung, Feststellung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 108.600 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 5 R 90/06a-25, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 18 Cg 161/05y-17, in der Hauptsache mit einer „Maßgabe" bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs verworfen wird. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zurückverwiesen, dem die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund aufgetragen wird.
Die Kosten des Rekurs- und des Revisionsrekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte 1. die Verurteilung der Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Unternehmen, an denen sie mittelbar oder unmittelbar, offen oder über Treuhänder beteiligt sind, die Erbringung von Dienstleistungen als Wirtschaftstreuhänder für physische oder juristische Personen zu unterlassen, die per Klienten der Klägerin waren und/oder an der Betreuung solcher Klienten als Wirtschaftstreuhänder mitzuwirken, sofern diese Klienten bei der Klägerin nicht unter einem bestimmten Verrechnungskreis geführt wurden (samt modifizierenden Hilfsbegehren); 2. die Verurteilung des Erstbeklagten, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, bestimmte Personen mit Dienst- oder Werkvertrag, selbst oder durch Unternehmen, an denen er mittelbar oder unmittelbar, offen oder über Treuhänder beteiligt ist, zu beschäftigen; 3. es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Unternehmen, an denen er mittelbar oder unmittelbar, offen oder über Treuhänder beteiligt ist, zu unterlassen, Dienst- oder Werkvertragsnehmer der Klägerin, die in einem aufrechten Vertragsverhältnis zur Klägerin stehen, zu veranlassen, das Vertragsverhältnis zu beenden und ein Dienst- oder Werkvertragsverhältnis zum Beklagten einzugehen; 4. es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Klientendaten der Klägerin ohne deren Zustimmung an sich zu bringen und/oder zu verwenden oder verwenden zu lassen (samt Hilfsbegehren). Weiters erhob die Klägerin ein Beseitigungs-, Herausgabe-, Rechnungslegungs-, Schadenersatz-, Feststellungs- und ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Zur Sicherung ihres Unterlassungsbegehrens beantragte die Klägerin darüber hinaus die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die im Wesentlichen mit den von ihr erhobenen Unterlassungsbegehren inhaltsgleich ist. Der Rechtsweg könne ohne vorherige Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beschritten werden, weil keine berufsspezifische Streitigkeit im Sinn des § 87 Abs 1 und 5 WTBG vorliege. Der anspruchsbegründende Sachverhalt sei für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders nicht typisch. Überdies würde ein Schlichtungsversuch die Verfahrenseinleitung, insbesondere des Sicherungsverfahrens in für die Klägerin existenzbedrohender Weise hindern. Der Erstbeklagte habe langfristig seinen Ausstieg aus dem Unternehmen der Klägerin vorbereitet und gemeinsam mit der Drittbeklagten umfangreiches Klientendatenmaterial gestohlen und für den Aufbau und die Inbetriebnahme seiner Steuerberatungskanzlei verwendet. Überdies beschäftigten der Erst- und die Drittbeklagte den langjährigen Seniorpartner der Klägerin, den Zweitbeklagten, in Kenntnis seines Vertrags- und Treuebruchs zum Anwerben von Klienten. Die Drittbeklagte trete gemeinsam mit dem Erstbeklagten gegenüber Klienten auf, bewerbe trotz aufrechter Vollmachtsverhältnisse diese in unmittelbaren Gesprächen und Prospekten, habe das gestohlene Datenmaterial in ihrem Tresor aufbewahrt und profitiere von den widerrechtlich hinübergezogenen Dienstnehmern der Klägerin. Die Beklagten hätten mehrere spezialisierte Dienstnehmer abgeworben und eine kombinierte Klientenabwerbeaktion gestartet. Eine Reihe von Klienten hätten dann auch die Vollmacht zur Klägerin gekündigt. Die Beklagten hätten es geschafft, in sittenwidriger und für die Klägerin existenzgefährdender Weise in deren Kundenkreis einzudringen und innerhalb von fünf Wochen über 30 % eines bestimmten Klientenstocks und einen entsprechenden Umsatzanteil von 400 bis 600.000 EUR in das eigene Unternehmen hinüberzuziehen.
Sämtliche Beklagten wendeten Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Dem Schlichtungsausschuss seien nur solche Streitigkeiten nicht vorzulegen, die nicht berufsspezifisch seien. Sinn des § 87 WTBG sei, dass vor allem der Kammer nicht durch Streitigkeiten, die Kammerangehörige untereinander austrügen, ein Imageschaden zugefügt werde, was auf Grund des Klagevorbringens der Fall sei. An der Unzulässigkeit des Rechtswegs ändere auch das nach Klageeinbringung eingeleitete Schlichtungsverfahren nichts. Darüber hinaus bestritten die Beklagten auch die erhobenen Vorwürfe.
Das Erstgericht wies die Klage (und implizit den Sicherungsantrag) mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurück. Es verwies auf § 87 Abs 1 und 5 WTBG. Die dem Verfahren zugrunde liegende Streitigkeit stehe „in engem Kontext" mit der Berufsausübung der Streitteile als Wirtschaftstreuhänder. Der Vorwurf der sittenwidrigen Abwerbung von Klienten der Klägerin sowie der diese Klienten betreuenden Mitarbeiter und das illegale Kopieren von unternehmensspezifischen Daten sei als berufsspezifischer Vorwurf zu qualifizieren. Ein während des Rechtsstreits eingeleitetes Schlichtungsverfahren könne die Unzulässigkeit des zuvor beschrittenen Rechtswegs nicht heilen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass ausdrücklich auch der Sicherungsantrag zurückgewiesen wurde. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Begriff der berufsspezifischen Streitigkeit nach § 87 WTBG zulässig sei. Das Rekursgericht verwies auf die erläuternden Bemerkungen zur WTBO-Novelle 1986, wonach § 87 WTBG in Fortschreibung der bisherigen Rechtslage die Grundlagen für eine obligatorische Kammerschiedsgerichtsbarkeit bilden solle. Es liege im Standesinteresse, dass Prozesse, die ihren Ursprung in Meinungsverschiedenheiten aus der Berufsausübung oder der Tätigkeit in der Standesvertretung hätten, nach Möglichkeit nicht stattfänden und jedenfalls eine Publizität für derartige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden solle. Darüber hinaus solle zumindest eine ausufernde Anrufung der Gerichte verhindert werden. Deshalb sei ein Schlichtungsausschuss eingeführt worden. Eine berufsspezifische Streitigkeit iSd § 87 WTBG sei daher eine solche, die sich aus der Berufsausübung des Wirtschaftstreuhandberufs ergebe. Darunter fielen ganz offenkundig auf Klagen nach dem UWG. Hier handle es sich nicht um eine rein deliktische Streitigkeit. Die Zuordnung zum obligatorischen Schlichtungsverfahren sei durch das Standesinteresse gerechtfertigt, Prozesse, die ihren Ursprung in Meinungsverschiedenheit aus der Berufsausübung hätten, wegen der damit verbundenen Publizität nicht vor die ordentlichen Gerichte zu bringen. Analoge Regeln fänden sich auch in anderen Berufsgesetzen, etwa dem Ärztegesetz. Hier liege eine Streitigkeit vor, die aus der beruflichen Tätigkeit der Streitteile resultiere und - wie sich aus dem beiderseitigen Vorbringen ergebe - keinen geringfügigen Einfluss auf das Image der Streitteile haben könne. Deren Publizität solle daher gering bleiben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
§ 87 WTBG lautet in den hier maßgebenden Regelungen:
(1) Berufsberechtigte und Fortführungsberechtigte sind verpflichtet, dem Schlichtungsausschuss vor Beschreiten des Rechtswegs zur Schlichtung vorzulegen:
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1. | berufsspezifische Streitigkeiten untereinander, | |||||||||
2. | berufsspezifische Streitigkeiten mit Berufsanwärtern und | |||||||||
3. | Streitigkeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Standesvertretung. |
(2) Nicht zur Schlichtung vorzulegen sind nicht berufsspezifische Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsbarkeit.
...
(5) Das Beschreiten des Rechtsweges in Streitigkeiten gemäß Abs 1 ist gemäß § 42 Jurisdiktionsnorm, RGBl Nr 111/1985, unzulässig, wenn
1. der Rechtsweg vor Vorlage der Streitigkeit an den Schlichtungsausschuss beschritten wird oder
2. der Rechtsweg vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens beschritten wird.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass vor Einleitung des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder geklagt wurde. Die von den Vorinstanzen zur Begründung ihrer Klage- und Antragszurückweisung herangezogene Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 42 Abs 1 JN wäre dann gegeben, wenn die erhobene Klage auf einem Sachverhalt beruhte, der als berufsspezifische Streitigkeit zwischen berufsberechtigten Wirtschaftstreuhändern - das sind die Streitteile unbestrittenermaßen - zu qualifizieren ist.
Zur Frage, was unter einer „berufsspezifischen Streitigkeit" zu verstehen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 37/01x (= ecolex 2001, 917 [Reich-Rohrwig/Karollus-Bruner]) Stellung genommen. Danach bedeutet „Spezifisch ... für etwas eigentümlich" (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch V 836), „aus der Eigenart der im Basiswort genannten Person oder Sache sich ergebend" (Duden, Bedeutungswörterbuch² 597). Eine berufsspezifische Streitigkeit liege demnach nur dann vor, wenn sie gerade für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders typisch sei, also rechtliche Fragen gleicher Art nicht auch zwischen Angehörigen anderer Berufe auftreten. Daran ist weiterhin festzuhalten. Da § 87 WTBG, wie ebenso bereits in jener Entscheidung ausgeführt wurde, insoweit anders gefasst ist als § 25 Abs 2 WTBO, wo von Streitigkeiten zwischen Wirtschaftstreuhändern untereinander „hinsichtlich Berufsausübung" die Rede war, vermag sich der erkennende Senat weder den historischen noch teleologischen Überlegungen des Rekursgerichts zur Auslegung des maßgeblichen Begriffs der berufsspezifischen Streitigkeit anzuschließen. Die behauptete unlautere Datenbeschaffung, Klienten- und Dienstnehmerabwerbung ist für den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders nicht typisch, vielmehr treten rechtliche Fragen gleicher Art auch zwischen Angehörigen anderer Berufe bzw Unternehmen auf. Die von den Beklagten eingewendete Unzulässigkeit des Rechtswegs mangels vorheriger Anrufung des Schlichtungsausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist daher zu verneinen. In Stattgebung des Revisionsrekurses der Klägerin sind daher die Zurückweisungsbeschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben. Dem Erstgericht ist die Verfahrensfortsetzung und Sachentscheidung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.