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OGH vom 27.05.2011, 1Präs.2690-2635/11b

OGH vom 27.05.2011, 1Präs.2690-2635/11b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon. Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen Mag. H***** L***** und Mag. H***** P***** wegen § 111 Abs 1, § 113 StGB, AZ 134 Bl 53/11d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des T***** M***** R***** auf Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Wien und damit auch des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien ist nicht zulässig.

Text

Gründe:

In seiner Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens stellt der Beschwerdeführer den Antrag „auf Ausschließung aller Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien und jener des Oberlandesgerichts Wien über die Entscheidung der Ablehnung aller Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien“. Die Angeklagten hätten nicht nur ein berufliches Naheverhältnis zu den auszuschließenden Richtern, sondern auch eine „Machtposition“, die sie dazu ausnützen könnten, das Rechtsmittelverfahren zu beeinflussen.

Rechtliche Beurteilung

Über die Ausschließung des Präsidenten des Oberlandesgerichts hat der Präsident des übergeordneten Gerichtshofs und damit die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden (§ 45 Abs 1, § 44 Abs 2 StPO).

Gemäß § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Nicht näher konkretisierte Vorwürfe sind ebenso unzulässig wie Pauschalablehnungen.