Suchen Hilfe
OGH vom 04.11.2004, 2Ob253/03z

OGH vom 04.11.2004, 2Ob253/03z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mahmut K*****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, und den auf Seiten des Klägers beigetretenen Nebenintervenienten Marlene und Norbert K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Dietmar Ritzberger und Ing. Dr. Erich Janovsky, Rechtsanwälte in Schwaz, sowie Erich N*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagten Parteien 1. Eduard T 2. ***** Versicherungsgesellschaft, *****, und 3. ***** Versicherung*****, alle vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 9.215,04 sA, über den Kostenergänzungsantrag der klagenden Partei betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , AZ 2 Ob 253/03z, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 2 Ob 253/03z, wird dahin ergänzt, dass ihm folgender Absatz angefügt wird:

Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit EUR 35,44 (darin enthalten USt von EUR 5,90, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrags vom sowie die mit EUR 0,55 (Barauslagen) bestimmten Kosten des (neuerlichen) Ergänzungsantrages vom binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom wurde das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom über Antrag der klagenden Partei ergänzt. In dieser Entscheidung wurde aber über die Kosten dieses Antrages (vom ) nicht entschieden. Da der Kläger mit seinem Antrag erfolgreich war, waren ihm im Wege der Beschlussergänzung gemäß §§ 430, 423 ZPO die Kosten des Ergänzungsantrages und auch die - ausschließlich angesprochenen - Barauslagen (§ 11 RATG) des neuerlichen Ergänzungsantrages zuzusprechen.

Fundstelle(n):
AAAAD-40171